Die Energiekrise ist und bleibt eine Belastung für die deutsche Wirtschaft. Die Gaspreise in Form der immer noch hohen Abschläge erhöhen die Energiekosten drastisch und treffen mittelbar und unmittelbar jeden einzelnen, ob zu Hause oder am Arbeitsplatz. Ein oft gehörter Tipp: einfach ein Grad weniger heizen und schon sind sechs Prozent der Heizkosten gespart. Einige Unternehmen fordert jedoch einiges von ihren Angestellten ab und schlagen einen knallharten Sparkurs ein.

Temperaturen am Arbeitsplatz: Es kommt darauf an

Ist es zu kalt auf Arbeit, sind viele Deutsche geneigt, auf die Barrikaden zu gehen. Sofort wird mit Arbeitsniederlegung gedroht. Zu recht? So viel sei schon einmal vorweggesagt: Leider ist der oft sehr großzügige Schutz der Arbeitnehmer an dieser Stelle recht arbeitgeberfreundlich.

Seit Beginn des letzten Herbstes, konkret seit dem 1. September des vergangenen Jahres, dürfen Büros in öffentlichen Einrichtungen nur noch maximal 19 Grad Celsius warm sein. In öffentlichen Gebäuden, in denen die Menschen vorwiegend stehen oder gehen, darf nur bis 18 Grad geheizt werden. Diese Energiesparverordnung ist zunächst befristet bis Ende Februar 2023. Die Bundesregierung will die kurzfristigen Energiesparmaßnahmen jedoch bis zum 15. April 2023 verlängern, wobei aktuell die Zustimmung des Bundesrates noch aussteht. Für den überwiegenden privaten Bereich ist bisher nichts angeordnet. Hier bleibt es bei den regulären Anforderungen.

Mindestwert in Arbeitsräumen liegt bei 12 Grad

Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) fordert für Arbeitsräume wieder etwas schwammig formuliert „gesundheitlich zuträgliche” Raumtemperaturen. Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) regeln die Temperaturschwellen noch etwas genauer: Wer eine leichte Arbeit im Sitzen (d. h. leichte Hand-/Armarbeit bei ruhigem Sitzen bzw. Stehen verbunden mit gelegentlichem Gehen) verrichtet, darf auf eine Temperatur von mindestens 20 Grad bestehen. Wer schwer und im Gehen oder Stehen arbeiten muss, kann 12 Grad oder mehr verlangen. Unternehmen dürfen die Mindesttemperaturen in Anlehnung an die öffentlichen Einrichtungen absenken. Die 12 Grad-Schwelle bleibt jedoch für alle unverändert bestehen.

In Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär-, Kantinen- und Erste-Hilfe-Räumen muss während der Nutzungsdauer eine Lufttemperatur von mindestens 21 Grad herrschen; in Toilettenräumen darf die Lufttemperatur durch Lüftungsvorgänge, die durch die Benutzer ausgelöst werden, kurzzeitig unterschritten werden. Diese ASR enthält keine Regelungen für Arbeitsräume, an die aus betriebstechnischen Gründen besondere Anforderungen an das Raumklima gestellt werden (z. B. Kühlräume, medizinische Bäder).

Welche Ansprüche haben Angestellte, wenn der Arbeitgeber sich nicht daran hält?

Manche Chefs sind jedoch auf dem knallharten Sparkurs und setzen damit möglicherweise die Gesundheit ihrer Mitarbeiter und den Betriebsfrieden aufs Spiel. Tatsächlich haben die betroffenen Mitarbeiter aber regelmäßig keinen Anspruch auf Arbeitsniederlegung, wenn die maßgebliche Temperatur (s. o.) unterschritten wird. 

Der Arbeitgeber hat jedoch eine Fürsorgepflicht und darf seine Mitarbeiter keinen gesundheitlichen Risiken aussetzen. In absoluten Ausnahmefällen dürfen Arbeitnehmer die Arbeit also niederlegen, wenn ihnen das Weiterarbeiten gänzlich unmöglich geworden ist oder sie sich einem gesundheitlichen Risiko aussetzen. Dann verlieren sie ihren Entgeltanspruch nicht. Wann das der Fall sein soll, ist jedoch gesetzlich nicht geregelt, sondern vom Einzelfall abhängig. 

Ob allein das Tragen warmer Kleidung schon zur Unmöglichkeit führt, dürfte zu bezweifeln sein. Wenn die Mitarbeiter wegen Erkältungskrankheiten reihenweise ausfallen, schneidet sich der Arbeitgeber jedoch ohnehin ins eigene Fleisch. Das bestätigen auch die Betriebsärzte: Eine Höchsttemperatur von 19 Grad am Arbeitsplatz sei nicht für jede körperlich leichte Arbeit geeignet. Das betreffe insbesondere dauerhafte Tätigkeiten, bei denen die Beschäftigten nicht zwischendurch aufstehen und sich bewegen könnten oder bei denen es auf Feinmotorik ankomme, sagte der Präsident des Verbands Deutscher Betriebs- und Werkärzte, Wolfgang Panter, der Deutschen Presse-Agentur.

Nichtsdestotrotz trägt der Angestellte hierfür die Beweislast, was für ihn ein großes Risiko darstellen und schlimmstenfalls in Abmahnung oder Kündigung enden kann.

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