In dieser Woche geht es um einen Folgeschaden: Eine Kundin hat bei einem Online-Händler eine Dose Lack bestellt. Nachdem sie das Produkt erhalten hat, stellt sie es bei sich in den Schrank. Einige Monate später stellt sie fest, dass die Dose wohl einen Defekt hat. In der Folge ist ein Großteil des Lacks ausgelaufen und hat den Schrank ruiniert. Sie meldet das Problem dem Händler und will nun Schadenersatz für das Möbelstück. Zu Recht?
Grundsatz: Schadensersatz bei Verschulden
Händler und Händlerinnen müssen im Rahmen des Gewährleistungsrechts nicht nur für Sachmängel haften, sondern auch für Schäden, die eventuell durch einen Mangel entstanden sind. Anders, als beim Sachmangel, wird eine Schadensersatzpflicht erst bei dem sogenannten Vertretenmüssen ausgelöst.
Ein solches Vertretenmüssen liegt vor, wenn der Händler oder die Händlerin den Mangel vorsätzlich oder fahrlässig zu vertreten hat. Da es für die Kundschaft generell sehr schwer sein dürfte, zu beweisen, dass der Fehler auf Seiten der Verkaufspartei liegt, gibt es hier eine gesetzliche Vermutung: Per Gesetz wird stets erst einmal vermutet, dass die Verkäuferschaft den Mangel zu vertreten hat. Allerdings kann man sich von dieser Haftung frei machen, indem man beweist, dass eben kein Verschulden vorlag. Gelingt dies nicht, muss man im Zweifel für den Schaden aufkommen.
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Fazit: Händler und Händlerinnen müssen nicht unbedingt zahlen
Was aber bedeutet das für den Fall? Wie es im Gewährleistungsrecht generell möglich ist, kann der Händler natürlich erst einmal von seinem Prüfungsrecht Gebrauch machen. Ist die Dose bei der Kundin vielleicht heruntergefallen? Die Kundin wird außerdem angeben müssen, wie sie die Dose gelagert hat und ob sie bestimmte Angaben zur korrekten Lagerung beachtet hat. Die Schadensersatzforderung der Kundin ist damit erst einmal nicht dreist. Ob sie aber auch tatsächlich berechtigt, also begründet ist, müssen die Fakten zeigen.
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Dieses hin und her beweisen ist eigentlich ein Trauerspiel das seines gleichen sucht.
Aber wie war das. Frechheit siegt.
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