Die Auswahl an Basic-Teilen bei Anbietern wie H&M, C&A und New Yorker ist groß: Dabei handelt es sich um meist einfarbige, unbedruckte Kleidungsstücke mit eher simplen Schnitt. Egal, ob T-Shirt, Pullover oder Baby-Body: Im Handmade-Bereich laden diese Kleidungsstücke zum Veredeln ein. Plotten, Sticken oder Bemalen – die Handwerkstechniken, die dafür eingesetzt werden können, sind groß. Aber: Dürfen die fertigen Werke dann auch verkauft werden?
Grundvoraussetzung: Keine Verletzung von Rechten anderer
Um die umgestalteten Basic-Teile gewerblich nutzen zu können, dürfen nicht die Rechte der jeweiligen Anbieter verletzt werden. Im privaten Rahmen kommt es in der Regel zu keiner Rechtsverletzung. Die private Nutzung und Veränderung von möglicherweise geschützten Produkten ist meist privilegiert.
Anders sieht es natürlich im kommerziellen Kontext aus. Hier werden oftmals Lizenzen benötigt, um keinen Marken- oder Urheberrechtsverstoß zu riskieren. Doch: Sind die Basic-Teile überhaupt geschützt? Nun, zumindest die Schnitte und Passformen selbst wohl nicht. Es handelt sich dabei oftmals um schlichte Schnitte, wie es sie gefühlt seit einer Millionen Jahre gibt. Auch die farbliche Gestaltung ist eher schlicht. Entweder sind die Teile unifarben oder mit einfachen Mustern verziert. Schließlich haben Basic-Teile die Funktion, vielfältig kombiniert werden zu können. Entsprechend genießen die Kleidungsstücke aufgrund dieser Einfachheit eher keinen Urheber- oder Designschutz. Klingt doch erst mal nach „Feuer frei“ oder doch nicht?
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Herkunftstäuschung als wettbewerbsrechtliche Verletzung
Neben dem Urheber- und Markenrecht gibt es natürlich noch das Wettbewerbsrecht. Hier heißt es in § 4 UWG, dass bereits die vermeidbare Täuschung der Kundschaft über die betriebliche Herkunft eines Produktes eine Nachahmung darstellt. Und hier kommt es zum Hauptproblem: In den Kleidungsstücken ist stets das herstellende Unternehmen angegeben. Das hängt unter anderem mit dem Produktsicherheitsgesetz zusammen. Dabei finden sich die Namen der Unternehmen nicht nur auf heraustrennbaren Etiketten, sondern sind teilweise auf die Innenseite des Kleidungsstückes gedruckt. Wird nun ein solches Kleidungsstück beispielsweise beplottet, so kann bei der Kundschaft der falsche Eindruck entstehen, dass das veredelte Stück im Zusammenhang mit C&A oder sonst wem steht.
Produktsicherheitsgesetz als Hürde
Neben der Herkunftstäuschung kann das Produktsicherheitsgesetz aber auch noch zur echten Hürde werden. Laut diesem Gesetz müssen der Name und die Kontaktanschrift des Herstellerunternehmens auf oder an dem Produkt angebracht werden. Indem das Produkt durch die Veredelung auf eine Art und Weise verändert wurde, die nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, wird ein neues Produkt hergestellt. In diesem Fall müssen sich die Anbieter:innen selbst die Anforderungen des Produktsicherheitsgesetzes erfüllen. Vorsicht: Diese Anforderungen hören nicht bei der Anbringung von Name und Kontaktdaten auf. Als Hersteller:in ist man auch für Rückrufe verantwortlich.
Fazit: Risiken vermeiden und zum Großhändler gehen
Selbst wenn man das Produktsicherheitsgesetz außen vor lässt, sollte man nicht einfach Basic-Teile von Modeketten veredeln und weiterverkaufen. Steht die Modekette in dem Kleidungsstück, muss man sich möglicherweise eine Herkunftstäuschung vorwerfen lassen. Sicherer ist es, beim Großhändler Produkte zu erwerben, die auch genau für den Zweck der kommerziellen Weiterverarbeitung angeboten werden.
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