Gutscheine sind eine beliebte Geschenkidee und sind für Online-Händler:innen eine gute Möglichkeit, neue Kundschaft in den Shop zu locken. Doch wenn sich der Shop an Verbraucher:innen richtet, muss bei der Gestaltung der Gutscheine rechtlich einiges beachtet werden.
Gutscheine können sowohl auf Papier, als auch digital ausgestellt werden. In beiden Fällen müssen sie allerdings die notwendigen Informationen enthalten, nicht nur um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein, auch damit Kund:innen keine böse Überraschung erleben und den Shop positiv in Erinnerung behalten. Diese Information sollten nicht fehlen:
1. Aussteller
Die Person, die den Gutschein nutzt, muss wissen, wer den Gutschein ausgestellt hat, also für welchen Shop der Gutschein gültig ist. Gerade, wenn der Gutschein ein Geschenk an eine andere Person ist.
Wenn es sich nicht um einen Online-Shop handelt, sondern um einen Laden im stationären Einzelhandel mit mehreren Filialen, ist außerdem entscheidend, ob der Gutschein in jeder Filiale eingelöst werden kann.
2. Gutscheinwert
Auf dem Gutschein sollte selbstverständlich der Wert des Gutscheins abgedruckt sein. Wenn es sich um einen Gutschein für ein bestimmtes Produkt oder eine bestimmte Dienstleistung handelt, muss diese so genau wie möglich beschrieben werden. Wenn es sich beispielsweise um einen Gutschein für eine Beautybehandlung handelt, und bestimmte Anwendungen ausgeschlossen sind, sollte dieses in jedem Fall vermerkt sein.
3. Ausstellerdatum
Zudem sollte der Gutschein das Ausstellerdatum beinhalten, damit in Falle einer Frist klar ist, bis wann der Gutschein Gültigkeit hat.
Unterscheidung Gutschein und E-Geld
Die immer beliebter werdende Variante von Gutscheinen sind Geschenkkarten, auf die man einen beliebigen Betrag buchen und schrittweise wieder abbuchen kann. Auch ganz ohne Karte, mit einem Code, der per E-Mail verschickt wird, kann ein Gutschein ausgestellt werden.
Hier ist wichtig zu unterscheiden, wann es sich um einen Gutschein handelt und wann möglicherweise schon E-Geld vorliegt. Bei der Ausgabe von E-Geld muss eine Erlaubnis von der Bafin, beziehungsweise zumindest eine Anzeige bei der Bafin vorliegen. Entschieden ist dabei, ob die Zahlungsmethode auch von anderen natürlichen oder juristischen Personen angenommen wird. Bei einer Gutscheinkarte, die nur im eigenen Shop eingelöst werden kann, müssen sich Händler:innen also keine Gedanken machen. Auch wenn Gutscheine bei mehreren Unternehmen eingelöst werden können, gibt es einige Ausnahmen, dass diese dennoch nicht unter den E-Geld-Begriff fallen. Hier sollten sich Händler:innen allerdings vorher informieren, ob eventuell eine Anzeige bei der Bafin notwendig ist.
Darf ich den Gutschein auf bestimmte Produkte beschränken?
Es können bestimmte Produkte oder Produktgruppen vom Gutschein ausgeschlossen werden. In manchen Fällen müssen sie es sogar.
Abgesehen von Wertgutscheinen gibt es auch Rabattgutscheine, die eine gewisse Vergünstigung gewährleisten (zum Beispiel 50 Prozent Preisnachlass). Hier muss in den Gutscheinbedingungen erläutert werden, ob bestimmte Waren vom Anwendungsgebiet ausgeschlossen sind. Auch ob die Versandkosten vom Rabatt betroffen sind oder nicht, sollte in den Bedingungen erklärt werden.
Wenn es sich nicht um einen Wertgutschein handelt, sondern um einen Rabattgutschein, müssen preisgebundene Artikel vom Rabatt ausgeschlossen sein. Preisgebunden sind zum Beispiel Bücher, Tabakwaren und Zeitschriften. Da die Preisbindung hier gesetzlich regelt, wie hoch der Preis sein muss, darf in diesen Fällen kein Rabatt vorgenommen werden.
Händler:innen können allerdings auch von sich aus bestimmen, dass bestimmte Kategorien nicht vom Gutschein erfasst werden sollen. Darüber muss die Kundschaft allerdings aufgeklärt werden. Auch die Frage, ob verschiedene Rabattaktionen miteinander kombinierbar sind, sollte fest geregelt sein.
Zudem sollte aus den Bedingungen hervorgehen, ob Grenzen für den Mindestbestellwert oder kostenlosen Versand vom Preisnachlass des Gutscheins beeinflusst werden. Fallen die Versandkosten beispielsweise ab 50 Euro weg, und der zu zahlende Betrag verringert sich nach der Einlösung des Gutscheins auf unter 50 Euro, dürfen die Versandkosten nur dann berechnet werden, wenn die Kundschaft darüber in den Bedingungen aufgeklärt wird.
Übertragbarkeit und Gültigkeit
Gutscheine sind in der Regel übertragbar. Da es sich rechtlich um ein sogenanntes kleines Inhaberpapier handelt, kann die Person den Gutschein einlösen, die ihn „in den Händen hält“. Der Name, der auf den häufig dazugehörigen Geschenkkarten eingetragen wird, hat also keine rechtliche Bedeutung.
Gutscheine sollten eine Gültigkeit von mindestens drei Jahre haben. Denn so lange sind die allgemeinen Verjährungsfristen für diese Ansprüche. Gerechnet wird hier allerdings erst ab Ende des Jahres, in dem der Gutschein ausgestellt wird. Wird ein Gutschein im Juni 2023 ausgestellt, ist er also ist zum Ende des Jahres 2026 gültig. Grundsätzlich ist es nicht ausgeschlossen, dass die Gültigkeit eines Gutscheins eingegrenzt wird, allerdings hat das OLG München (Az.: 29 U 4761/10) im Jahr 2011 entschieden, dass eine Gültigkeit von 12 Monaten für einen Erlebnisgutschein nicht zulässig ist. Da es hier weder eine eindeutige gesetzliche Regelung, noch eine klare Rechtsprechung gibt, bietet es sich an, die Gültigkeit nicht kürzer als drei Jahre einzuschränken.
Eine Ausnahme kann es allerdings geben, wenn der Gutschein für ein zeitlich begrenztes Event ausgestellt wird. Also etwa für Veranstaltungen, hier liegt es in der Natur der Sache, dass der Gutschein nur bis zum Zeitpunkt des Events eingelöst werden kann.
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