Dieses Mal geht es um den Start der Widerrufsfrist: Ein Kunde bestellt bei einer Händlerin eine Jacke. Diese kommt kurzfristig vor seiner Urlaubsreise an. Der Käufer nimmt das Paket entgegen, stellt es in den Flur und verreist dann erstmal für drei Wochen. Als er wieder kommt, packt er die Jacke aus und stellt fest: Die passt nicht. Mit dieser Begründung erklärt er den Widerruf gegenüber der Händlerin. Diese weist den Widerruf aber ab. In ihrer Widerrufsbelehrung steht die übliche Frist von zwei Wochen. Aus Kulanz bietet sie ihm aber einen Gutschein in Höhe des Warenwertes an. Die Versandkosten für den Hin- und Rückversand soll er allerdings selbst tragen. Der Kunde weigert sich. In seiner Vorstellung läuft die Widerrufsfrist noch, da er das Paket jetzt erst geöffnet hat. Also schickt er die Jacke ab und verlangt nun das Geld inklusive der Versandkosten zurück. Zu Recht?
Grundsatz: Widerrufsfrist beginnt mit vertragsgemäßem Zugang
Zunächst muss man verstehen, wann die Widerrufsfrist zu laufen beginnt. Diese beginnt, sobald die Ware wie vereinbart bei der Kundschaft zugeht. Dabei kommt es auch darauf an, ob die Kundschaft das Paket beispielsweise selbstständig umleitet oder einen Ablageort bestimmt.
Im einfachsten Fall beginnt die Widerrufsfrist dann, wenn die Kundschaft das Paket selbst zu Hause annimmt. Wann das Paket geöffnet wird, ist dabei unerheblich. Es kommt einzig und allein darauf an, ob die Kundschaft die Möglichkeit hat, die Ware auf ihre Beschaffenheit zu überprüfen.
Wird das Paket aufgrund von Abwesenheit bei einem Shop oder beim Nachbarn abgegeben, kommt es auf den Zeitpunkt an, zu dem die Kundschaft die Ware abholt.
Leitet die Kundschaft die Ware hingegen um, legt einen Ablageort oder die Abgabe bei einem bestimmten Nachbarn fest, dann beginnt die Frist ab dem Moment zu laufen, an dem das Paket an dem vereinbarten Ort abgegeben wird. Die selbstständige Umleitung geht also zu Lasten der Kundschaft.
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Fazit: Kunde hat keinen Recht auf Erstattung
Für den Fall ist die Antwort damit sehr eindeutig: Der Kunde ist selbst Schuld, dass er das Paket vor seinem Urlaub nicht geöffnet hat. Seine Widerrufserklärung kam jedenfalls zu spät. Dass die Händlerin ihm dennoch einen Gutschein anbietet, ist kulant. Auf die Rückzahlung des Kaufpreises darf er jedenfalls nicht bestehen.
Obwohl der Kunde in diesem Fall dreist handelt, ist eine Rückerstattung wahrscheinlich für die Händlerin besonders bei einem eher kleinen Warenwert der Weg des geringsten Widerstandes. Rein rechtlich dürfte sie allerdings darauf pochen, dass der Kunde die Jacke auf eigene Kosten wieder zurücknimmt, wenn er ihr Kulanzangebot nicht annehmen möchte.
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