In dieser Woche dreht sich unser "Dreist oder berechtigt" um Pricing-Pannen: Auf der Suche nach einem neuen Pizzastein für ihren Grill wird eine Kundin auf das besonders attraktive Angebot eines Händlers aufmerksam. Statt der üblichen 47,99 Euro, soll das Markenprodukt nur 17,99 Euro kosten. Sie wundert sich zwar über den großzügigen Rabatt, schlägt aber zu, bekommt die Bestätigung und hält die Ware kurze Zeit später in den Händen. Doch zu früh gefreut: Kurz nach der Lieferung erhält sie eine Nachricht des Händlers. Bei dem Preis habe es sich um ein Versehen gehalten. Gleichzeitig mit der Information erklärt er die Anfechtung, bietet ihr aber auch, die Differenz abzüglich eines kleinen Rabattes zu begleichen und das Produkt zu behalten. Das sieht die Kundin aber anders. Sie will das Produkt für den günstigen Preis behalten. Es sei nicht ihr Problem, wenn der Händler sich nicht vertippt und außerdem sei die Meldung über den Fehler zu spät gekommen. Ist sie damit im Recht?
Grundsatz: Vertipper können angefochten werden
Pricing-Pannen können passieren. Man landet der Finger auf der falschen Zahl oder das Komma an der falschen Stelle. Das ist nur menschlich. Kommt es zu so einer Pricing-Panne, können Händler:innen den Vertrag wegen Irrtums anfechten. Die Anfechtung muss unverzüglich erklärt werden, sobald der Fehler entdeckt wurde. Der Zeitpunkt, wann die Ware gekauft oder geliefert wurde, ist also irrelevant. Die Anfechtung hat zur Folge, dass der Kaufvertrag rückwirkend unwirksam wird. Es wird also so getan, als hätte es den Kaufvertrag nie gegeben. Entsprechend muss die Ware zurückgegeben und der Kaufpreis erstattet werden.
- Das können Händler bei Pricing-Pannen tun
- Dreist oder berechtigt: Käuferin besteht auf Einhaltung des falschen Lieferumfangs
Fazit: Kundin hat keinen Anspruch auf den besseren Preis
Was bedeutet das nun für unseren Fall? Es lässt sich natürlich schwer nachweisen, zu welchem Zeitpunkt der Händler den Fehler bemerkt hat. Man kann aber unterstellen, dass der Händler ab Bemerken des Fehlers nicht gebummelt hat. Die Kundin muss die Anfechtung also akzeptieren. Bei dem angebotenen Rabatt handelt es sich lediglich um ein Kulanzangebot. Eine Pflicht dazu besteht für den Händler jedenfalls nicht.
Dass die Kundin auf den falschen Preis besteht, ist also dreist.
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Ich persönlich wollte halt nur klarstellen, dass die Anfechtung eines Kaufvertrages aufgrund eines Erklärungsirrtu ms eben nicht in jedem Fall ohne Konsequenzen für den Händler bleibt. Er muss, eben je nach Sachverhalt, gegebenenfalls einen Schadenersatz an den Kunden einplanen.
Ich selbst habe einen solchen Fall auch bereits einmal erlebt. Allerdings war ich da selbst Kunde. Ein großer deutscher Lebensmittelein zelhändler hatte da in seinem Onlineshop ein Produkt mit 50 % Rabatt angeboten. Der Rabatt war nicht gesondert gekennzeichnet. Der angebotene Preis lag aber ungefähr bei der Hälfte des marktüblichen Preises für das Produkt. Ich kaufte den Artikel als privater Verbraucher. Der Händler stornierte den Kauf kurze Zeit später und begründete dies mit einem Erklärungsirrtu m betreffend den Preis. Das war tatsächlich ein grenzwertiger Fall. Der besagten Artikel wurde durchaus immer mal wieder bei verschiedenen Aktionen rabattiert angeboten. Ein Rabatt von 50 % war allerdings schon ein hervorragendes Angebot.
Und nein, beim Kauf des Artikels hatte ich keine Hintergedanken oder dachte daran, dass es sich hierbei vielleicht um einen Schreibfehler handeln könnte. Der angebotene Preis war zwar ein Schnäppchen, aber durchaus nicht in einem Bereich, wo mir aufgefallen wäre, dass hier etwas nicht stimmen könnte. Zumal insbesondere sehr große Händler natürlich auch beim Einkaufspreis oft hohe Rabatte aushandeln können.
Ich ärgerte mich zwar über die Stornierung, aber selbstverständl ich ging ich nicht rechtlich gegen den Händler vor. Zumal die strittige Summe gerade mal knapp zweistellig war.
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das ist hier eine spannende Diskussion.
Im Jurastudium würde man aber sagen, dass das der Sachverhalt nicht hergibt, weil sie schlicht und ergreifend gar keinen Schadensersatz verlangt. ;)
Aber selbst wenn: Es handelt sich bei dem Schadensersatz um einen Vertrauensschad ensersatz. Hat die Kundin von dem Irrtum gewusst oder hätte ihn kennen müssen, weil es beispielsweise ein sehr hoher Rabatt ist, entsteht auch kein Schadensersatzanspruch.
Mit den besten Grüßen
die Redaktion
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Unabhängig davon würde ich bei 30 Euro als Händler auch keinen großen Aufstand machen und das Ganze als Lehrgeld verbuchen, es sei denn, das Teil ist jetzt massenhaft zum falschen Preis rausgegangen.
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Selbstverständl ich gibt es Gründe, einen wirksamen Kaufvertrag anzufechten. Der dargestellte Fall zeigt eine solche Möglichkeit. Irrtum, ein sogenannter Erklärungsirrtu m, wäre ein solcher Grund wie im vorliegenden Fall.
Folge ist die Rückabwicklung des Kaufvertrages. Nun ist es aber nicht so, dass hier einfach der Händler nur den Kaufpreis und eventuelle Transportkosten zurückzahlt und die Kundin den Pizzastein zurücksendet. Gegebenenfalls hat die Kundin nämlich einen Ausgleichsanspr uch, wenn sie sich den Pizzastein nun bei einem anderen Händler zu einem deutlich höheren Preis besorgen muss. Erklärungsirrtü mer gehen nämlich zu Lasten desjenigen, der den Irrtum begangen hat. Im konkreten Fall war das der Händler.
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