Die Fußball-Weltmeisterschaft der Frauen ist schon im vollen Gange. Da das Turnier in Australien und Neuseeland stattfindet, werden die Spiele aufgrund der Zeitverschiebung während der regulären Arbeitszeit ausgetragen. Das dritte Gruppenspiel der deutschen Frauen gegen Südkorea wird am morgigen Donnerstag zur Mittagszeit im Fernsehen zu verfolgen sein. Nach der unerwarteten Pleite gegen Kolumbien im letzten Spiel, ist ein Sieg jetzt umso wichtiger und viele wollen die DFB-Frauen vor dem TV unterstützen. Doch ist das so einfach während der Arbeitszeit möglich? Dürfen Mitarbeitende im Büro oder dem Homeoffice neben der Arbeit den Fernseher eingeschaltet haben?
Der Arbeitgebende entscheidet
Egal ob Fußball-WM oder andere sportliche Großereignisse: ein Recht darauf, die Übertragungen zu verfolgen, haben Arbeitnehmende nicht, denn das verstößt gegen die arbeitsvertragliche Leistungspflicht und das Direktionsrecht obliegt dem Arbeitgebenden. Dabei ist es unerheblich, ob die Spiele vor dem TV oder dem Radio verfolgt werden. Beides kann das Potenzial haben, von der eigentlichen Arbeit abzulenken und somit vom Arbeitgebenden nicht gewollt sein.
Entscheidend ist daher, was das Unternehmen erlaubt. Manche Chefs oder Chefinnen mögen es für zumutbar halten, dass auch während der Fernseher nebenher läuft, man seiner Arbeit zuverlässig nachgehen kann. Andere befürchten, dass Arbeitnehmende ihre Aufgaben durch die Ablenkung nicht mehr ordnungsgemäß erfüllen können. Wieder andere sehen in einer Radioübertragung vielleicht ein geringeres Potenzial von Ablenkung als in der TV-Übertragung. Die Einschätzung dazu ist jeweils individuell vom Unternehmen zu treffen.
Das droht bei Verstößen
Selbst wenn es diesbezüglich keine festen Regelungen im Unternehmen gibt, sollten Mitarbeitende nicht einfach ohne Absprache den TV oder das Radio anstellen. Über die Art und das Ausmaß der Spielübertragungen sollte stets der Arbeitgebende informiert und um Erlaubnis gefragt werden. Gleiches gilt auch für das Abbummeln von Überstunden, das Tauschen von Schichten oder die Beantragung von Urlaub, denn auch das muss der Arbeitgebende zunächst genehmigen.
Trotz aller Begeisterung an sportlichen Großereignissen, ist sicher keinem Arbeitnehmenden daran gelegen, sich deswegen Ärger mit dem Arbeitgebenden einzuhandeln. Schlimmer kann es kommen, wenn negative Eintragungen in die Personalakte vorgenommen oder eine Abmahnung ausgesprochen wird. Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wird aber – zumindest bei einem erstmaligen Verstoß – eine Kündigung nicht gerechtfertigt sein. Daher gilt der Grundsatz: Kommunikation ist alles!
Übrigens: Auch bei Fußball-Deko am Arbeitsplatz oder dem Tragen von Trikots im Büro ist Vorsicht geboten. Vor allem bei Unternehmen mit Publikumsverkehr obliegt es auch hier dem Arbeitgebenden darüber zu entscheiden, was erlaubt ist und was nicht. Einen Anspruch darauf haben Arbeitnehmende jedenfalls nicht.
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