Es könnte alles so einfach sein! Die Kundschaft macht von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch, indem sie rechtzeitig den Widerruf erklärt und schickt dann umgehend die erhaltene Ware an das Unternehmen zurück. Doch was in der Theorie so simpel klingt, läuft in der Praxis manchmal ganz anders. Teilweise müssen Händler:innen monatelang auf die Rücksendung warten oder erhalten die Ware gar nicht zurück. Händler:innen sind in solchen Fällen jedoch nicht schutzlos gestellt. Wir klären darüber auf, welche Möglichkeiten sie haben und welche Rechte ihnen zustehen.
Voraussetzung: ein wirksamer Widerruf
An allererster Stelle muss klar sein, ob die Kundschaft überhaupt wirksam von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht hat. Dafür müssen zunächst die Voraussetzungen für einen Widerruf gegeben sein. Nach § 312g BGB steht den Verbraucher:innen grundsätzlich bei Fernabsatzverträgen und Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurden, ein Widerrufsrecht zu. Dieses Recht führt gemäß § 355 BGB dazu, dass der Vertrag rückabgewickelt wird und die empfangenen Leistungen zurückzugewähren sind.
Heißt im Klartext: Der Händler oder die Händlerin muss den Kaufpreis erstatten und die Kundschaft muss die erhaltene Ware zurücksenden. Bringt die Kundschaft fristgerecht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware zum Ausdruck, dass sie den Vertrag widerrufen will, gilt der Widerruf als wirksam.
Das müssen Verbraucher:innen tun
Die Hürden für Verbraucher:innen, einen Widerruf zu erklären, sind nicht sehr hoch. Ob sie die Erklärung schriftlich oder etwa telefonisch abgeben, bleibt ihnen überlassen. Wichtig ist vor allem, dass diese rechtzeitig, innerhalb von 14 Tagen nach Wareneingang, beim Unternehmen ankommt. Mit dem Absenden der Widerrufserklärung fängt eine neue Frist an zu laufen. Ab diesem Zeitpunkt hat die Kundschaft wiederum 14 Tage Zeit, die Ware an das Unternehmen zurückzuschicken. Hierbei genügt zur Einhaltung der Frist, dass die Ware innerhalb des Zeitraums abgesendet wird bzw. der Nachweis über das Absenden vorliegt.
Das müssen Händler:innen tun – und diese Rechte haben sie
Mit Eingang des Widerrufs beginnt auch für Händler:innen eine 14-tägige Frist zu laufen, innerhalb derer sie den Kaufpreis an die Kundschaft erstatten müssen. Der Knackpunkt ist an dieser Stelle, dass auf den Zeitpunkt der Widerrufserklärung abgestellt werden muss und nicht etwa auf den Erhalt der zurückgesendeten Ware. Das würde folglich bedeuten, dass Händler:innen dazu verpflichtet sind, den Kaufpreis zurückzuzahlen, obwohl sie ihre Ware noch nicht wieder haben.
Damit Händler:innen dem nicht schutzlos ausgeliefert sind, stellt der Gesetzgeber ihnen ein Zurückbehaltungsrecht an die Seite. Sie können die Rückzahlung so lange verweigern, bis entweder die Ware oder ein Nachweis über die ordnungsgemäße Absendung eingetroffen ist. Händler:innen müssen sich jedoch aktiv auf ihr Zurückbehaltungsrecht berufen, wenn die Kundschaft die Rückzahlung einfordert.
Bleibt jetzt nur Warten? Nicht unbedingt, denn Händler:innen könnten auch anbieten, die Ware abzuholen. Das würde allerdings einen erheblichen Mehraufwand bedeuten und Händler:innen könnten sich dann nicht mehr auf ihr Zurückbehaltungsrecht berufen (§ 357 Absatz 4 Satz 2 BGB).
Hat die Kundschaft also endlos Zeit?
Fakt ist: Sendet die Kundschaft innerhalb von 14 Tagen nach dem Widerruf die Ware nicht zurück und kann auch keinen Nachweis dafür vorweisen, so kommt sie in Verzug und ist dem Unternehmen gegenüber schadensersatzpflichtig, wenn dadurch ein Schaden entstanden ist. Können Händler:innen eine verspätet eingetroffene Ware nicht mehr oder wegen eines Wertverlustes nur zu einem reduzierten Preis verkaufen, ist die Kundschaft zum Schadensersatz verpflichtet.
Aber Achtung: geht die Rücksendung verspätet ein, heißt das nicht, dass damit der Widerruf verwirkt ist. Auch wenn die Ware erst nach Monaten wieder eintrifft, müssen Händler:innen diese dennoch annehmen und sind dann auch zur Erstattung des Kaufpreises verpflichtet. Hinweise an die Verbraucher:innen, dass widerrufene Waren spätestens 14 Tage nach dem Widerruf zurückgesendet werden müssen, sind zwar zulässig. Der Hinweis, dass verspätete Rücksendungen nicht mehr angenommen werden, ist jedoch nicht rechtens.
Fazit: Grundsätzlich Geld nur gegen Ware
Schickt die Kundschaft trotz eines wirksam erklärten Widerrufs die Ware nicht zurück, ist das sehr ärgerlich für Händler:innen. Sie sind aber nicht rechtlos und können die Zahlung des Kaufpreises so lange verweigern, bis die Rücksendung im Unternehmen eingetroffen ist oder ein entsprechender Nachweis vorliegt. Zwar müssen Händler:innen auch verspätete Waren, auch nach Monaten noch, annehmen, unter Umständen haben sie aber einen Schadensersatzanspruch gegenüber der Kundschaft.
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Gibt es denn evtl. noch Hoffnung, das solche Praktiken der Kundschaft eingegrenzt werden? Wozu habe ich eine 14 Tages Frist, wenn sich keiner drum schert und nach dem Wiederruf die 14 Tage auch nicht eingehalten werden müssen?
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Antwort der Redaktion
Hallo Kaa,
geplante Gesetzesänderun gen sind uns nicht bekannt.
Wie im Beitrag steht, darf der Verkäufer aber im Falle einer verspäteten Rücksendung Wertersatz verlangen. Dazu haben wir auch einen Fall beschrieben: onlinehaendler-news.de/.../...
Mit den besten Grüßen
die Redaktion
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vielen Dank für die Info, aber wie verhält es sich wenn der Kunde die Ware verschickt hat und sie ist nachweislich nicht bei uns angekommen? (Wir bieten keinen Kostenlosen Rückversand an)
Mit freundlichem Gruß
G.Roos
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Antwort der Redaktion
Hallo,
vielen Dank für die Rückfrage.
Beim B2C-Geschäft trägt das Unternehmen (leider) auch das Transportrisiko beim Widerruf. Die Kundschaft muss lediglich nachweisen, dass die Ware tatsächlich abgesendet wurde. Geht so verloren oder wird beschädigt, haftet der Verkäufer.
Mit den besten Grüßen
die Redaktion
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Naja - Lieschen Müller gibt im Beisein ihres Partners die Rücksendung (fristgerecht oder nicht) bei der Post als Päckchen auf(oder erklärt/behaupt et das zumindest) - und das ist nicht trackbar, nicht versichert und kommt nie an.... dann gibt es wieder Geld auch ohne Ware, denn
das Rücksenderisiko liegt beim Händler
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