In dieser Woche geht es wieder um das Widerrufsrecht. Ein Gewerbetreibender stellt verschiedene Produkte aus Metall her. Für eine Sonderanfertigung benötigt er spezielles Werkzeug, welches er in einem Shop bestellt. Dieser hat allerdings Lieferschwierigkeiten. Als sich abzeichnet, dass die Ware nicht rechtzeitig geliefert werden kann, behilft er sich anders, um wiederum seine Bestellung fertigzustellen. Als die Ware schließlich doch kommt, schildert der Gewerbetreibende die Situation, erklärt den Widerruf und schickt das Werkzeug zurück. Der Online-Shop schreibt den Kaufpreis auf dem Kundenkonto gut. Das findet der Gewerbetreibender komisch und bittet um Überweisung. Zu Recht?
Grundsatz: Widerrufsrecht gilt nur für Verbraucher:innen
Wie bereits in manchen der letzten Fälle, ist die Gretchenfrage hier wieder, inwiefern sich Gewerbetreibende auf verbraucherschützende Normen, wie etwa das Widerrufsrecht, berufen können. Die Antwort lautet: Gar nicht, wenn sie für gewerbliche Zwecke Produkte in einem Shop erwerben. Wer in seiner Rolle als gewerbetreibende Person ein Geschäft tätigt, kann sich nicht auf verbraucherschützende Normen berufen.
Fazit: Rücknahme ist Kulanz
Das Ergebnis für den Fall ist daher eindeutig: Der Shop hätte das Werkzeug nicht zurücknehmen müssen. Die Annahme und die Gutschrift ist unter Kulanz zu verbuchen. Auf der anderen Seite hat der Shop aber auch Lieferschwierigkeiten und muss damit rechnen, dass sich die Kundschaft umorientiert. Um dem Shop den Aufwand zu ersparen, hätte der Kunde seine Bestellung aber auch einfach stornieren können. Alles in allem ist die Bitte um Überweisung im Sinne unseres Formates „dreist“.
Kommentar schreiben
Antworten
Ihre Antwort schreiben
Antworten
Wenn ich als Kunde jedoch vom Kauf zurücktrete, weil der Verkäufer seinen Vertrag nicht einhalten kann (zu späte Lieferung) ist das gerechtfertigt. Nach diversen Rechtsprechunge n könnte K sogar zusätzlich auf Schadensersatz klagen, wenn ein Schaden nachweisbar ist (Kunde von K springt ab, Werkzeug muss woanders teurer organisiert werden ggf. mit Expressversand)
Ihre Antwort schreiben
Antworten
____________________________________
Antwort der Redaktion
Hallo Dirk,
guter Punkt, allerdings ist es so, dass die bloße Einhaltung einer Lieferzeitangab e im Shop noch nicht zum Rücktritt berechtigt. Hier erfährst du, warum: onlinehaendler-news.de/.../...
Mit den besten Grüßen
die Redaktion
Ihre Antwort schreiben