Laut der sog. ODR-Verordnung besteht eine Verpflichtung für Online-Händler:innen in der Europäischen Union, auf ihren Webseiten mit Kaufmöglichkeit einen Link zur europäischen OS-Plattform einzustellen. So weit, so gut. Doch genau dieser Link ist die Achillesferse vieler Händler, insbesondere auf Plattformen. Obwohl ihn die meisten Shops auch umgesetzt haben, kann es hin und wieder zu kleineren (und meist kurzzeitigen) Störungen kommen. Betroffene fragen sich dabei, was sie tun können und wie sie haften müssen.
Muss der OS-Link wirklich klickbar sein?
Ja, auf jeden Fall. In der EU niedergelassene Unternehmen, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, müssen in ihren Shops einen Link zur OS-Plattform einstellen, der leicht zugänglich ist. Die Gerichte haben in den letzten Jahren bestätigt, dass dieser Hinweis daher einen anklickbaren Link beinhalten muss, um es den Verbraucher:innen so einfach wie möglich zu machen. Die fehlende Klickbarkeit ist einer der Top-Abmahngründe der letzten Jahre.
Ebay verbietet Links in den Artikeldetails. Wie kann man den klickbaren OS-Link hinterlegen?
Da der Link zur OS-Plattform auf Ebay nicht automatisch anklickbar angezeigt wird, ist der Hinweis manuell im Feld „Zusätzliche, gesetzlich erforderliche Angaben“ mit einem Code einzufügen. Händler:innen, die beim klickbaren OS-Link noch Nachholbedarf haben, sollten sich in ihr Ebay-Konto einloggen und die entsprechenden Einstellungen unter Verkäufereinstellungen/Einstellungen für gewerbliche Verkäufer/ Rechtliche Informationen des Anbieters ergänzen.
Dort muss im Feld „zusätzliche, gesetzlich erforderliche Angaben“ folgender Verweis eingefügt werden:
Nun erscheint der Hinweis im Fenster „Rechtliche Informationen des Verkäufers“ mit einem Hyperlink zur OS-Plattform.
Kann ich abgemahnt werden, wenn der OS-Link nicht anklickbar ist?
Theoretisch ja. Ein nicht-anklickbarer OS-Link bei Ebay wurde lange massiv angemahnt. Wegen einer Gesetzesänderung können Verstöße gegen die Informationspflichten, wie sie auch der OS-Link ist, nicht mehr kostenpflichtig abgemahnt werden und Abmahnungen verloren mehr oder weniger ihren Anreiz. Sie können jedoch nach wie vor Teil einer ansonsten kostenpflichtigen Abmahnung sein. Außerdem und viel weitreichender ist das: Die OS-Links können so weiterhin in die Unterlassungserklärung gelangen. Dann verpflichtet man sich, den Link dauerhaft klickbar zu gestalten. Und die dann drohende Vertragsstrafe ist weitaus bitterer als die Abmahnung selbst.
Auch frühere Unterlassungserklärungen sind weiterhin zu befolgen, wenn sie beispielsweise einen nicht-klickbaren OS-Link beinhalten.
Muss ich die Funktionalität laufend prüfen?
Ja. Nur bei der Häufigkeit scheiden sich die Geister. Bei dem OS-Link bestehe zwar eine zeitweise Kontrollpflicht, denn es könne nie ausgeschlossen werden, dass der Link durch nicht vorhersehbare äußere Einflüsse seine Funktionstüchtigkeit verliert, sagt beispielsweise das OLG Schleswig (Urteil vom 09.03.2023, Az.: 6 U 36/22). Das OLG Schleswig lässt die Kontrolle bei „unwichtigen“ Informationspflichten wie dem OS-Link und ohne konkreten Anlass jedoch bei monatlichen Kontrollen bewenden.
Das ist jedoch keine gefestigte Rechtsprechung. Händler:innen sollten regelmäßig tätig werden und ihre Angebote auf mögliche Verstöße oder Unregelmäßigkeiten prüfen. Erst recht, wenn man sich schon zur Unterlassung verpflichtet hat. Auf der Basis der bisherigen Rechtsprechung sollte die Untersuchung daher theoretisch werktäglich erfolgen und protokolliert werden.
Was ist, wenn ich für die falsche Darstellung nichts kann?
Wer auf einer Plattform handelt, muss sich grundsätzlich auch mit den dortigen Gegebenheiten abfinden. So hat man nach außen hin auch dafür einzustehen, wenn bestimmte Darstellungen unrichtig sind oder aufgrund anderer Umstände eine wettbewerbswidrige Handlung auftritt.
Es gibt aber beispielsweise die Einzelfallentscheidung des OLG Schleswig (s.o.), laut der der Händler bei einer kurzzeitigen Funktionsstörung beim OS-Link trotzdem keine Vertragsstrafe zahlen musste. Wer eine Unterlassungserklärung unterzeichnet, müsse zwar alles ihm Zumutbare tun, um einen künftigen Verstoß gegen das Verbot zu vermeiden. Der Verstoß sei jedoch nicht seine Schuld und eher unbedeutend gewesen, so die Urteilsbegründung der Richter im Wesentlichen.
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