Lebensmittel werden immer häufiger online bestellt und zur Kundschaft geliefert. Grundsätzlich steht den Verbraucher:innen ein Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen zu. Doch wie verhält sich das eigentlich bei Lebensmitteln? Schließlich weisen diese nur eine bestimmte Haltbarkeit auf oder sind sogar schnell verderblich. Das wiederum führt dazu, dass die Produkte möglicherweise nicht weiterverkauft werden können. Ist es daher möglich, das Widerrufsrecht für Lebensmittel von vornherein auszuschließen? Und wenn ja, inwieweit muss die Kundschaft darüber informiert werden?
Widerrufsrecht im Fernabsatz
Schließen Verbraucher:innen mit einem Unternehmen einen Vertrag über das Internet oder per Telefon ab, also einen Fernabsatzvertrag, so steht ihnen ein Widerrufsrecht zu. Macht die Kundschaft von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch, muss der Vertrag rückabgewickelt werden. Dabei sind die empfangenen Leistungen zurückzugewähren: Das Unternehmen hat den Kaufpreis zu erstatten und die Kundschaft muss die Ware zurücksenden. Bei Lebensmitteln gibt es allerdings eine Besonderheit.
Ausschluss nur bei bestimmten Produktgruppen
Um beurteilen zu können, ob ein Widerrufsrecht für Lebensmittel besteht, muss unterschieden werden zwischen haltbaren Lebensmitteln, wie beispielsweise Konserven, Wein oder Tee, und Lebensmitteln, die schnell verderben können, wie etwa Frischfleisch und Milchprodukte. Das Gesetz schließt nämlich nur für eine bestimmte Gruppe von Produkten das Widerrufsrecht aus. In § 312 g Absatz 2 Nr. 2 BGB heißt es: „Das Widerrufsrecht besteht, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, nicht bei folgenden Verträgen: 2. Verträge zur Lieferung von Waren, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum schnell überschritten würde.” Das Gleiche gilt auch für Produkte, die von der Kundschaft geöffnet oder angebrochen wurden.
Das bedeutet im Umkehrschluss, dass ein Ausschluss des Widerrufsrechts nur für Lebensmittel, die in diese Kategorien fallen, erfolgen darf. Andere, haltbare Lebensmittel dürfen nicht generell vom Widerrufsrecht ausgeschlossen werden.
Hinweis: Das Verfallsdatum ist nicht mit dem Mindesthaltbarkeitsdatum zu verwechseln. Leicht verderbliche, verpackte Lebensmittel, wie Hackfleisch, roher Fisch oder Rohmilch, tragen ein Verfallsdatum, nach dessen Ablauf eine Gesundheitsgefahr beim Verzehr bestehen kann.
Fazit: Ausschluss ja, aber mit Belehrung
Lebensmittel sind also nicht grundsätzlich vom Widerrufsrecht ausgeschlossen. Bei schnell verderblichen Lebensmitteln oder Produkten mit einem kurzen Verfallsdatum sind Händler:innen aber dazu berechtigt, von einem Ausschluss Gebrauch zu machen.
Allerdings sind sie nicht nur dazu verpflichtet, auf ein bestehendes Widerrufsrecht hinzuweisen, sondern müssen gleichwohl über ein ausgeschlossenes Widerrufsrecht belehren (Art. 246a § 1 Absatz 3 Nr.1 EGBGB). Um keine Abmahnung zu riskieren, sollte über den Ausschluss aber möglichst konkret belehrt werden. Da es sich um einen gesetzlichen Ausschluss des Widerrufsrechts handelt, führt eine fehlende Belehrung allerdings nicht zu einem wirksamen Widerrufsrecht für die Kundschaft.
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