Seit zwei Jahren besteht ein Minderungsrecht für Verbraucher:innen, wenn sie zu Hause langsameres Internet haben, als vertraglich vereinbart. Verbraucherschützer bemängeln allerdings, dass die Ausgestaltung der Rechte zu kompliziert sei. Das führe dazu, dass die Rechte selten in Anspruch genommen werden. Sie fordern eine Pauschale von 15 Euro pro Monat, wie Heise berichtet.
30 Messungen nötig
Um ihre Rechte in Anspruch zu nehmen, müssen Verbraucher:innen ein Messtool der Bundesnetzagentur nutzen, um die Differenz der Internetleistung nachzuweisen. Dafür müssen insgesamt dreißig Messungen durchgeführt werden. Zwischen den Messungen müssen mindestens fünf Minuten liegen und zwischen der fünften und sechsten Messung eines Tages müssen drei Stunden liegen. Insgesamt darf der Messzeitraum nicht länger als zwei Wochen liegen. Dieses Prozedere ist vielen Leuten zu umständlich, das lassen zumindest die Zahlen der Nutzung vermuten. Zwischen Dezember 2021 und Dezember 2022 starteten 108.000 Nutzer:innen die Messkampagne, lediglich 29.000 Nutzer:innen schlossen die Kampagne ab. Mehr als zwei Drittel der gestarteten Messungen wurden also wieder abgebrochen. Von den 29.000 komplett durchgeführten Messungen wurde in fast allen Fällen eine Preisminderung bestätigt.
Individuelle Minderungsansprüche
Wie viel Geld Verbraucher:innen dann erstattet bekommen, ist bisher individuell. Je nachdem, was die Parteien vertraglich vereinbart haben und inwieweit die Leistung davon abweicht. Auch hier sieht die Verbraucherzentrale ein Hindernis für Nutzer:innen. Denn wie der zu erstattende Betrag berechnet wird, ist häufig intransparent. Nach Einschätzung der Verbraucherzentrale fallen die Rückzahlungen außerdem häufig zu gering aus, oder statt einer Rückzahlung wird eine Sonderkündigung vorgeschlagen.
Daher werden erhebliche Nachbesserungen in einer Gesetzesreform gefordert. Die Verbraucherzentrale fordert eine pauschale Reduktion des Tarifes um 15 Euro pro Monat, solange, bis das Defizit behoben ist. „Wenn die Diskrepanz zwischen tatsächlicher und vertraglich zugesicherter Bandbreite zu groß ist, müssen Verbraucher:innen unkompliziert entschädigt werden.“, so Ramona Pop, Vorständin des Verbraucherzentrale Bundesverband.
Die Bundesnetzagentur hat jedoch keine Befugnis, die Höhe des Preisnachlassen festzulegen. Denn das Gesetz regelt, dass die vereinbarte Zahlung in dem Verhältnis herabzusetzen ist, in dem die Leistung von der vereinbarten Leistung abweicht. Der Branchenverband für Telekommunikation und Mehrwertdienste (VATM) lehnt die Forderung der Verbraucherschützer ab. Hier ist man der Meinung, eine Kürzung müsse immer im Einzelfall vorgenommen werden.
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