Wer statt dem bunten Treiben auf einem Marktplatz lieber einen eigenen Shop erstellt, muss einiges beachten. Denn hier lauern zahlreiche Stolperfallen, für die man als Shop-Betreiber:in schließlich die alleinige Verantwortung trägt. Wirtschaftsjurist Stefan Kunze ist Mitarbeiter der HB E-Commerce Rechtsanwaltsgesellschaft mbH und weiß, worauf es ankommt. Im Kurzinterview klärt er einige wichtige Fragen.
Vorab-Planung ist alles
Onlinehändler News: Welche Punkte sollte man beim Erstellen eines Online-Shops grundsätzlich beachten, um diesen rechtssicher zu gestalten?
Stefan Kunze: Grundsätzlich ist es wichtig, einen groben Plan zu haben. Was möchte ich wo und wie verkaufen oder anbieten? Welchen Kundenkreis möchte ich ansprechen? Plattform-Shop oder eigener Online-Shop? Sind diese Fragen geklärt, ist ein Partner in Sachen Rechtssicherheit hilfreich. Dieser kann neben Rechtstexten auch die notwendige rechtliche Expertise einbringen, um die eigenen Wünsche und Vorstellungen umzusetzen.
Kurz gesagt: Sie müssen nur wissen, was Sie wollen – und bevor Sie selbst viel Mühe und Arbeit in juristische Themen stecken, holen Sie sich von Anfang an professionelle Unterstützung.
Im Check-out sollten sich alle relevanten Infos wiederfinden
Welche Informationen sollten im Check-out angezeigt werden?
Der Check-out besteht aus mehreren wichtigen Teilen. Er startet beim Warenkorb. Hier ist es wichtig, dass neben dem Produkt auch noch der Gesamtpreis „inkl. MwSt.“ und die Versandkosten genannt sind. Im Registrierungsprozess sollten alle beworbenen Zahlungs- als auch Versandoptionen auswählbar sein.
Zu guter Letzt findet sich die finale Bestellübersicht. Hier sind noch einmal alle wesentlichen Informationen zu nennen (Produktname, Preise, Versandkosten, gewählte Zahlart). Die AGB müssen wirksam in den Vertrag mit einbezogen werden (z. B. per Check-Box „Es gelten unsere AGB“) und die Seite wird mit dem Gesamtpreis direkt über dem Kaufen-Button abgeschlossen.
Werbe-Mailings sind nicht uneingeschränkt erlaubt
Worauf sollte man achten, wenn man Bestandskund:innen Newsletter und Werbe-Mailings senden möchte?
Neben dem Newsletter per ausdrücklicher Einwilligung (beispielsweise durch Setzen eines Hakens oder Klicken auf „Newsletter abonnieren“) gibt es die sogenannte Bestandskundenwerbung bzw. Direktwerbung. Hier bedarf es keiner aktiven Einwilligung durch den Kunden, gleichwohl sind die Anforderungen an diese Werbung enorm hoch.
Bei Erhebung der E-Mail-Adresse im Check-out muss ein Hinweis gesetzt werden, der über diese Art der Werbung und die Widerspruchsmöglichkeit informiert. Die Direktwerbung darf nur für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen erfolgen, die mit einem tatsächlichen Kauf über den Online-Shop zusammenhängen.
Die durch den Verkauf erlangte E-Mail-Adresse darf maximal 6 Monate bis 1 Jahr genutzt werden (sofern der Kunde nicht vorher schon widersprochen hat).
Realistische Lieferangaben sind rechtssicher und sorgen für glückliche Kund:innen
Gibt es Formulierungen, auf die man hinsichtlich Versandzeiten eher verzichten sollte?
Das Thema Versandzeiten ist im Grunde gar nicht so schwer. Im Online-Shop sind die konkreten Lieferzeiten für alle Lieferländer zu nennen. Dies kann durch eine realistische Zeitspanne erfolgen, beispielsweise. „1 bis 3 Werktage“.
Es kommt dabei auf den Zeitpunkt der Ankunft der Ware beim Kunden an, nicht auf den Zeitpunkt des Versendens. Verzichtet werden sollte auf alle Formulierungen, die in irgendeiner Weise von der Verbindlichkeit der Lieferzeitangabe lossagen wollen, z. B. Lieferung „voraussichtlich“, „in der Regel“, „normalerweise“, aber auch Floskeln wie „kann unter Umständen auch länger dauern, je nach Wetter- und Verkehrslage“.
Mein Tipp: Geben Sie einmalig eine realistische Zeitspanne für die Lieferung unter der Schaltfläche „Zahlung und Versand“ sowie konkret am Artikel an.
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