Social Media & Recht: Teil 1 – Account-Eröffnung und Impressumspflicht

Veröffentlicht: 25.02.2015 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 24.03.2015

Häufig erreichen uns Fragen von Online-Händlern, die mit dem Gedanken der Aktivität über Soziale Medien spielen und Hilfe bei der Eröffnung eines Accounts benötigen. Wichtigste Frage ist dabei die Einrichtung des Accounts und die Impressumspflicht.

Social Media

(Bildquelle Social Media Bubbles: Rawpixel via Shutterstock)

Unterwerfung unter die Nutzungsbedingungen und Datenschutzrichtlinien

Der erste Schritt beim Eröffnen eines Social Media Accounts sind nicht nur technischer Natur. Auch an den zahlreichen Nutzungsbedingungen und Datenschutzrichtlinien kommt man bei einer Registrierung nicht vorbei. Wie eBay, Amazon und andere „Große“ auch, stellen auch die sozialen Netzwerke eigene Nutzungsbedingungen auf, die teilweise sehr detailliert sind. Im Falle von Facebook gibt es von der Eröffnung des Accounts über die Werbung bis zur Schließung tiefgreifende Vorschriften. Unterwirft man sich diesen Bedingungen freiwillig, muss man sie auch einhalten.

Mit den steigenden Nutzerzahlen und dem großen Bekanntheitsgrad bei sozialen Netzwerken gewinnt auch der Datenschutz immer mehr an Bedeutung. In diesem Punkt sollten sich Nutzer von sozialen Netzwerken daher klar sein, worauf sie sich einlassen. Fortwährend wird über Verstöße gegen europäische und deutsche Bestimmungen zum Datenschutz der meist weltweit agierenden sozialen Netzwerke berichtet. Ob die Nutzer eine Mitverantwortung tragen, wenn sie sich einem Netzwerk anschließen, ist nicht geklärt. Das Bundesverwaltungsgericht soll nun als erstes oberinstanzliches Gericht klären, inwieweit deutsche Betreiber von Facebook-Fanpages für die datenschutzwidrige Datenverarbeitung durch Facebook mit verantwortlich sind. Mehr dazu erfahren Sie in einem weiteren Teil dieser Themenreihe.

Registrierung: Privater oder gewerblicher Account?

Schon bei der Eröffnung eines Profils in einem sozialen Netzwerk geht die rechtliche Gefahr los. Hier gilt das Motto: Trennen Sie Berufliches und Privates. Soll der Social Media-Account ausschließlich gewerblich genutzt werden, sollte auch ein gewerblicher Account eröffnet werden.

So stellt Facebook u.a. in seinen „Grundlagen zu Seiten“ klar, dass persönliche Chroniken ausschließlich für den persönlichen, nicht kommerziellen Gebrauch bestimmt sind. Die sog. „Seiten“ ähneln persönlichen Chroniken, bieten jedoch spezielle Funktionen für Unternehmen, Marken und Organisationen. Unternehmen können ihre Meldungen dort mit anderen teilen und sich mit Nutzern verbinden. Optisch unterscheidet sich eine Seite von der persönlichen Chronik vor allem darin, dass eine Seite mit „Gefällt mir“ markiert werden kann, bei einer persönlichen Chronik stehen dagegen „Freund hinzufügen“ oder „Abonnieren“ zur Verfügung.

Im Umkehrschluss heißt das nicht, dass auf privaten Chroniken überhaupt nichts Gewerbliches gepostet werden darf. Facebook regelt dazu, dass eine persönliche Chronik nicht hauptsächlich für den eigenen kommerziellen Profit verwendet werden darf, stattdessen vielmehr eine Facebook-Seite für gewerbliche Zwecke genutzt werden soll. Hier ist daher ein gewisses Maß an Zurückhaltung notwendig, wie ein Urteil des Landgerichts Freiburg zeigt. Nähere Informationen zum Urteil finden Sie hier. Sobald der geschäftliche Inhalt überwiegt, sollte eine gewerbliche Seite vorgezogen werden. Dort stell sich auch das Problem der Einbindung eines Impressums nicht (mehr).

Impressumspflicht

Viele Online-Händler wiegen sich auf Facebook in Sicherheit und befolgen die rechtlichen Grenzen kaum oder gar nicht. Doch das kann fatal sein. Rechtssicherheit fängt schon bei der Bereithaltung eines vollständigen Impressums an.

Wenn ein Diensteanbieter geschäftsmäßig und gegen Entgelt Telemedien (d.h. elektronische Informations- und Kommunikationsdienste) anbietet oder zur Nutzung bereithält, ist er verpflichtet, ein Impressum vorzuhalten. Auch eine bloße Werbung für Waren oder Dienstleistungen auf Webseiten im Internet ohne unmittelbare Bestellmöglichkeit und sonstige Interaktionsmöglichkeiten ist als Teledienst anzusehen – mit der Folge einer Impressumspflicht. Social Media-Accounts, die nicht nur zu rein privaten Zwecken genutzt werden, werden mit kommerziellen Websites gleichgestellt. Fehlende oder fehlerhafte Impressen waren in der Vergangenheit Gegenstand zahlreicher Abmahnungen.

Nach der aktuellen Rechtsprechung sind auch kommerziell genutzte Facebook-Seiten wie gewöhnliche Websites zu behandeln und mit einem Impressum zu versehen (z.B. LG Regensburg, Urteil vom 31.01.2013, Az. 1 HK O 1884/12 oder LG Aschaffenburg, Urteil vom 19.8.2011, Az. 2 HK O 54/11). Wie Sie rechtssicheres Facebook-Impressum einrichten, erfahren Sie hier.

Das LG Berlin hat im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens entschieden, dass auch nicht vorhandene bzw. fehlerhafte Impressum-Angaben bei einem Google+-Account einen wettbewerbswidrigen Rechtsverstoß darstellt (Beschluss vom 28.3.2013, Az. 16 O 154/13). Zum Xing-Impressum hat das Landgericht Stuttgart (Urteil vom 27.06.2014, Az.: 11 O 51/14) sogar eine Rüge hinsichtlich der mangelnden Auffindbarkeit ausgesprochen. Wir haben hier darüber berichtet. Urteile zu anderen sozialen Netzwerken (z.B. Twitter etc.) liegen derzeit noch nicht vor. Auch hier ist eine Impressumspflicht aber zu bejahen, wenn der Account zu kommerziellen Zwecken genutzt wird.

Fazit

Nachdem die Frage geklärt ist, welches oder welche soziale(n) Netzwerk(e) in Betracht kommen, sollte man einen Blick in die Nutzungsbedingungen und Werberichtlinien werfen. Sind diese mit meiner beabsichtigten Nutzung vereinbar?

Besteht die Auswahl zwischen einer gewerblichen oder einer privaten Seite zur Verfügung, sollte genau abgewogen werden. Nutzen Sie das Profil für rein gewerbliche Zwecke, sollte auf die gewerbliche Variante zurückgegriffen werden.

Bevor der Account mit Leben gefüllt werden kann, z.B. mit Informationen über neue Produkte oder Sonderkonditionen, nützliche Tipps und Trends oder Hintergrundinformationen über Ihr Unternehmen, muss an das Impressum gedacht werden. Tipps und Tricks, welche Angaben in ein rechtssicheres Impressum gehören, haben wir hier für Sie.

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