In der dynamischen Welt der Arbeitsverhältnisse stehen auch arbeitgebende Unternehmen vor komplexen Herausforderungen, insbesondere wenn es um Personalentscheidungen wie Kündigungen geht. Die Kündigungsschutzklage, eingereicht von einem (ehemals) Mitarbeitenden nach einer Entlassung, kann für Unternehmen erhebliche rechtliche und finanzielle Konsequenzen haben.
Dieser Artikel soll daher einen Überblick über den Ablauf einer solchen Klage geben.
Schritt 1: Die Kündigung bei Kündigungsschutz
Die Kündigungsschutzklage kann eingereicht werden, wenn eine Person, die Kündigungsschutz genießt, gekündigt wird – unabhängig davon, ob es sich um eine fristgerechte, fristlose oder eine sogenannte Änderungskündigung handelt. Der Schutz greift, wenn das Unternehmen mehr als zehn Personen beschäftigt. Zusätzlich haben Schwangere und Menschen mit Behinderungen einen individuellen Kündigungsschutz, der unabhängig von der Unternehmensgröße gilt.
Schritt 2: Einreichen der Klage
Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden. Sie zielt darauf ab, die Feststellung zu erwirken, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst wird. Die Klage erfordert eine kurze Begründung und es besteht keine Pflicht, einen Anwalt hinzuzuziehen.
Um einer Kündigungsschutzklage von vornherein aus dem Weg zu gehen, bieten Unternehmen den Angestellten oftmals Aufhebungsverträge an. In diesen Aufhebungsverträgen wird oftmals eine Abfindung angeboten. Im Gegenzug wird auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage verzichtet.
Schritt 3: Gütetermin
In sämtlichen zivilrechtlichen Auseinandersetzungen streben Gerichte eine gütliche Einigung der Parteien an. Im normalen Zivilprozess beginnt die Hauptverhandlung oft mit einem Gütetermin, der nahtlos in die eigentliche Gerichtsverhandlung übergeht. Im Kündigungsschutzverfahren hat die gütliche Einigung jedoch eine besondere Bedeutung.
Der Gütetermin ist nicht optional, sondern für beide Parteien verbindlich. Anders als im regulären Verfahren ist er separat vom Hauptverhandlungstermin angesetzt. Selbst die streitlustigsten Parteien werden dazu gebracht, ernsthaft über eine einvernehmliche Lösung nachzudenken.
Der Gütetermin findet innerhalb von zwei Wochen nach Klageeinreichung statt. Im Vergleich zum Hauptverhandlungstermin ist er informeller: Es ist lediglich der Richter oder die Richterin anwesend, ohne die Kammer. Zeugen werden nicht gehört und Beweise nicht präsentiert. Das Hauptziel ist eine außergerichtliche Einigung – und das wird oft erreicht.
Beide Parteien werden angehört und es erfolgt eine Einschätzung der rechtlichen Situation. Diese Bewertung ist nicht bindend, sondern soll eine Tendenz aufzeigen. Der Termin dauert normalerweise zehn bis zwanzig Minuten.
Meistens einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer darauf, dass die Kündigung akzeptiert wird, und im Gegenzug erhält der Arbeitnehmer eine Abfindung oder ein gutes Arbeitszeugnis. Die Höhe der Abfindung wird oft vom Gericht vorgeschlagen und richtet sich nach Klageaussichten, Beschäftigungsdauer und Verdienst. Üblicherweise variiert die vorgeschlagene Abfindung zwischen einem halben Bruttomonatsgehalt und einem halben Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr.
Bei einer Einigung im Gütetermin teilen sich die Parteien die Gerichtskosten. Jeder trägt seine Anwaltskosten selbst.
Schritt 4: Schriftsätze werden ausgetauscht
Wenn im Gütetermin keine Einigung erzielt wird, setzt sich das gerichtliche Verfahren fort. Vor der Festlegung eines Verhandlungstermins tauschen die Parteien Schriftsätze aus. Der Beschäftigte reicht zunächst die Klageschrift ein, woraufhin das Unternehmen als Arbeitgeber eine Klageerwiderung vorlegt. Dabei werden Standpunkte zur Rechtmäßigkeit der Kündigung ausgetauscht sowie Zeugen und Beweismittel benannt, um dem Gericht einen umfassenden Überblick über den Sachverhalt zu ermöglichen.
Schritt 5: Kammertermin
Etwa drei bis sechs Monate nach Einreichung der Klage erfolgt die mündliche Verhandlung, auch bekannt als Kammertermin. Im Gegensatz zum Gütetermin sind hier nicht nur der vorsitzende Richter oder die Richterin anwesend, sondern auch zwei ehrenamtliche Richter. Diese Personen sind unparteiisch und repräsentieren jeweils Führungskräfte und Beschäftigte.
Selbst nach dem vorherigen Gütetermin haben die Parteien im Kammertermin immer noch die Möglichkeit, sich außergerichtlich zu einigen. Das Gericht ermutigt dazu. Scheitert ein erneuter Versuch der Einigung, können im Rahmen der Beweisaufnahme Zeugen gehört, Sachverständige konsultiert oder Unterlagen überprüft werden.
Schritt 6: Urteil und Kosten
Das Gericht fällt im Anschluss eine Entscheidung darüber, ob die Kündigung bestehen bleibt oder als unwirksam eingestuft wird. Interessanterweise tragen beide Parteien in der ersten Instanz ihre eigenen Anwaltskosten. Bei der Kostenentscheidung geht es darum, wer die Gerichtskosten übernehmen muss. Doch warum gibt es im Arbeitsrecht eine abweichende Regelung im Vergleich zum „normalen“ Zivilprozess, wo die unterlegene Partei auch die Kosten der gegnerischen Seite tragen muss? Hintergrund ist der Schutz der Arbeitnehmer: In der Regel sind sie die Kläger und sollen nicht durch hohe Kosten davon abgehalten werden, gegen eine möglicherweise unrechtmäßige Kündigung vorzugehen.
Im Berufungsverfahren muss hingegen die unterlegene Partei auch die Anwaltskosten der Gegenseite tragen.
Was passiert, wenn das Gericht die Kündigung für unwirksam hält?
Wenn das Gericht feststellt, dass die Kündigung unrechtmäßig war, bedeutet dies, dass das Arbeitsverhältnis nicht korrekt beendet wurde. Das arbeitgebende Unternehmen kann verpflichtet sein, nicht nur die andere Partei weiterzubeschäftigen, sondern unter Umständen auch die Vergütung für den zurückliegenden Zeitraum nachzuzahlen.
Allerdings kann die Fortführung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der unrechtmäßigen Kündigung und des Klageprozesses für beide Seiten belastend sein und das Vertrauensverhältnis nachhaltig beeinträchtigen. In solchen Fällen können sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer die Auflösung des Arbeitsverhältnisses beantragen. Das Gericht setzt dann einen Zeitpunkt für die Auflösung fest, der dem Zeitpunkt entspricht, an dem das Arbeitsverhältnis bei einer wirksamen Kündigung enden würde. Die Klägerseite kann in solchen Fällen auch eine Abfindung vom Arbeitgeber verlangen.
Es kann jedoch vorkommen, dass der Kläger oder die Klägerin in der Zwischenzeit bereits eine andere Stelle gefunden hat – besonders angesichts der Zeitdauer zwischen Kündigung und Urteil. In diesem Fall kann innerhalb einer Woche nach Rechtskraft des Urteils dem arbeitgebenden Unternehmen gegenüber erklärt werden, dass eine Wiederaufnahme des Arbeitsverhältnisses abgelehnt wird, ohne dass Schadensersatzansprüche oder andere Nachteile zu befürchten sind.
Wenn das Gericht die Kündigung als unwirksam ansieht, muss die Arbeitgeberseite sowohl die eigenen Kosten als auch die Gerichtskosten tragen.
Was passiert, wenn das Gericht die Kündigung für wirksam hält?
Wenn das Gericht die Kündigung als wirksam ansieht und das Arbeitsverhältnis beendet ist, ist der ehemalige Arbeitnehmer nicht mehr in Beschäftigung und muss sowohl seine eigenen Anwaltskosten als auch sämtliche Gerichtskosten tragen.
Fazit: Endet oft ohne Urteil
Die Kündigungsschutzklage ist ein wichtiger rechtlicher Schritt für Beschäftigte, um sich gegen möglicherweise ungerechtfertigte Kündigungen zur Wehr zu setzen. Sie bietet die Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit einer Kündigung gerichtlich überprüfen zu lassen.
Wird die Kündigung als ungültig eingestuft, kann das Arbeitsverhältnis fortgeführt werden und der Arbeitgeber kann zu weiterer Beschäftigung und gegebenenfalls zur Zahlung von Nachzahlungen oder einer Abfindung verpflichtet werden. In der Realität enden solche Klagen aber selten mit einem Urteil. Oftmals wird bereits im Gütetermin eine Einigung erzielt.
Kommentar schreiben