Sei es die ansteckende Weihnachtsstimmung oder der eine oder andere Glühwein zu viel, der zu einem Kauf verleitet, den man später bereut: Kann man sich wie online auf ein Widerrufsrecht berufen? Und was ist, wenn das Produkt defekt ist, von der Verkaufshütte jedoch ab Heiligabend jede Spur fehlt?
Ein Kauf auf dem Weihnachtsmarkt ist verbindlich
Online-Händlerinnen und -Händler kennen es: Für fast alle online gekauften Waren gibt es ein sogenanntes Widerrufsrecht. Dieses Recht ist jedoch an den Kauf im Fernabsatz geknüpft, also beispielsweise an den klassischen Online-Shop. Daneben gibt es beispielsweise auch ein Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften. Sollte man ein Geschäft in einer Überrumpelungssituation an der Haustür abgeschlossen haben, so lässt sich binnen 14 Tagen Widerruf einlegen.
Ein Widerrufsrecht gibt es auch bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag, wie beispielsweise auf Messen. Als Geschäftsräume gelten jedoch auch bewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit für gewöhnlich ausübt, beispielsweise Marktstände und Verkaufswagen. Für den Kauf im stationären Handel, wozu auch ein Weihnachtsmarkt zählt, gibt es somit keine entsprechenden Rechte, den Kauf wieder rückgängig zu machen.
Freiwilliges Umtausch- und Rückgaberecht auf dem Weihnachtsmarkt
Viele bringen nun das Umtauschrecht ins Spiel, welches jedoch nur umgangssprachlich verwendet wird und im Gesetz nicht auftaucht. Entsprechend gibt es also auch keinen gesetzlichen Anspruch auf „Umtausch“ oder vergleichbares auf dem Weihnachtsmarkt. Häufig aber findet die Kundschaft auch auf dem Weihnachtsmarkt Möglichkeiten zur Rückgabe von Waren, die im heimischen Wohnzimmer oder bei Tageslicht betrachtet doch nicht mehr so ansprechend aussehen wie im schummrigen Licht der Lichterketten und Festbeleuchtung.
Hierbei handelt es sich jedoch um reine Kulanz, die Verkäufer:innen freiwillig gewähren. Da es kein gesetzlich verbrieftes Rückgaberecht auf Weihnachtsmärkten gibt, kann der Händler oder die Händlerin verlangen, dass die Ware nur gegen einen Gutschein/Ersatzartikel aus dem Sortiment zurückgegeben werden darf, die Rückzahlung aber ausgeschlossen ist. Auch darf verlangt werden, dass sich die Ware im Originalkarton befindet. Das wäre beim klassischen Widerrufsrecht aus dem Online-Handel nicht möglich.
Auch auf dem Weihnachtsmarkt: Gewährleistungsanspruch besteht
Für den Kauf defekter Ware macht der Vertriebskanal jedoch keinen Unterschied. Ob der Schwibbogen online, im Geschäft, auf dem Weihnachtsmarkt oder sonst von einem Unternehmen gekauft wurde, ist irrelevant. Verbraucherinnen und Verbrauchern stehen grundsätzlich Gewährleistungsansprüche zu, wenn die Ware mangelhaft ist. Diese können maximal zwei Jahre nach dem Kauf geltend gemacht werden und bestehen im Wesentlichen entweder in einer Reparatur oder Neulieferung.
Die Besonderheit ist jedoch, dass ein Weihnachtsmarkt nur temporär stattfindet und der Verkaufsstand schlimmstenfalls auf Nimmerwiedersehen verschwindet. Im Zweifel weiß man auch gar nicht, bei wem man eigentlich gekauft hat. Daher sollte man besonders bei hochpreisigen Artikel wie Erzgebirgskunst (z. B. Schwibbögen) darauf achten, wer das verkaufende Unternehmen ist und sich eine Quittung mit Stempel aushändigen lassen.
Lässt sich das Geschäft nicht (mehr) ausfindig machen, kann das herstellende Unternehmen kontaktiert werden. Große Hersteller:innen sind möglicherweise ebenfalls kulanzbereit, einen Schaden direkt zu regulieren, wenn die Marke erkennbar ist.
Kommentar schreiben