Das Thema KI nimmt auch im kreativen Bereich an Fahrt auf. Storylines, Texte, Bilder, Musikstücke – die cleveren Programme schaffen es, bei der richtigen Bedienung, gute Ergebnisse zu erschaffen. Da stellt sich zwangsläufig die Frage, ob man die so geschaffenen „Werke“ verwenden darf und wer überhaupt die Rechte an ihnen besitzt.
Warum „Werk“ und nicht Werk?
Warum aber wird hier „Werk“ in Anführungsstriche gesetzt? Das hat etwas mit der gesetzlichen Definition aus dem Urhebergesetz zu tun. Demnach ist ein Werk die persönliche geistige Schöpfung eines Menschen. Werden von einer KI 1:1 einfach die Ergebnisse genommen, die nach einer Anweisung generiert werden, handelt es sich dabei nicht um eine persönliche geistige Schöpfung, da die KI selbst eindeutig kein Mensch ist.
Das bedeutet, dass für diese Ergebnisse keine Urheberrechte geltend gemacht werden dürfen. Man kann sie zwar grundsätzlich verwenden, muss dann aber eben damit leben, dass andere diese „Werke“ einfach kopieren und selbst verwenden. Ein Verweis auf die Fundstelle ist dabei nicht notwendig.
Die KI als Hilfsmittel
Anders sieht es aus, wenn die KI als Hilfsmittel verwendet wird, der KI-Output also von einem Menschen schöpferisch so bearbeitet wird, dass ein Mindestmaß an Originalität und individueller, kreativer Leistung erreicht wird. Wird beispielsweise ein generierter Text umfangreich bearbeitet, kann daraus ein eigenes Werk entstehen. Es reicht allerdings nicht aus, einfach nur einzelne Wörter auszutauschen oder Sätze zu kürzen.
Das funktioniert auch andersherum: Wird einem Werk durch die KI der letzte Schliff verliehen, ist es mit dem Urheberrecht nicht automatisch vorbei. Solche Konstellationen sind beispielsweise denkbar, wenn:
- Auf einer Fotografie ein KI-genierter Schmetterling ergänzt wird.
- Ein Text durch die KI gejagt wurde, um Wortdoppelungen zu finden.
Es ist also durchaus möglich, dass das fertige Stück urheberrechtlichen Schutz genießt. Dabei ist aber wichtig, dass die KI eben nur als Hilfsmittel verwendet wird. Erreicht das so geschaffene Stück ein Mindestmaß an persönlicher Schöpfungshöhe, ist es ein Werk im urheberrechtlichen Sinn und darf dann entsprechend nicht mehr einfach so ohne Erlaubnis des Urhebers oder der Urheberin verwendet werden.
Aus diesem Grund sollten auch Arbeitgeber:innen überlegen, in welchem Umfang sie die Arbeit mit KI in ihrem Unternehmen gestatten.
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Werde ich verklagt, wenn ich KI-Werke verwende?
Hin und wieder liest man, dass KI-generierte Werke fremde Rechte verletzen und die Verwendung daher gegen das Urheberrecht verstoßen. Das ist so falsch.
Zunächst muss man wissen, wie die KIs überhaupt arbeiten: Die Programme greifen auf eine unglaublich große Datenmenge zurück und generieren aus dieser Datenmenge gemäß dem Eingabebefehl, auch Prompt genannt, das Ergebnis. Aufgrund der gigantischen Grundlage an Daten ist es daher üblich, dass beim gleichen Befehl unterschiedliche Ergebnisse herauskommen. Die Datenmenge, die dabei verarbeitet wird, ist zum Teil urheberrechtlich geschützt. Durch die Urheberrechtsreform dürfen KIs aber auch ohne Erlaubnis der Urheber:innen auf deren frei zugängliche Werke zurückgreifen und von diesen lernen.
Was ist jetzt aber, wenn das KI-generierte Ergebnis einem geschützten Werk entspricht? Dass das passiert ist sehr, sehr unwahrscheinlich. Würde es dennoch passieren, dürfte das Ergebnis nicht verwendet werden, da es nun einmal die Rechte von anderen verletzt. Eine Abmahnung wäre durchaus möglich. Außerdem sollte man natürlich auch das Markenrecht im Blick behalten: Werden auf Bilder irgendwelche Logos durch die KI platziert, muss geprüft werden, inwiefern das Bild für einen bestimmten Zweck verwendet werden darf.
Artikelbild: http://www.depositphotos.com
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