Inhalte zu veröffentlichen ist heute so einfach wie nie. Ein Smartphone mit Kamera genügt und zack, sind die Inhalte auf Instagram, Facebook oder Tiktok. Schnell können Profile so wachsen. Entsprechend hat sich die Diskussion um die Notwendigkeit eines Impressums von dem, was früher Blogs waren, auf den Social-Media-Bereich verlagert.
Rechtliche Grundlage: Das Telemediengesetz
Werfen wir zunächst einen Blick ins Gesetz. Im Telemediengesetz (TMG) wird geregelt, wann ein Impressum benötigt wird und was alles rein muss. Dort heißt es etwas förmlich: „Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien [bestimmte] Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten.“
Diensteanbieter:innen sind dabei einfach nur Personen, die beispielsweise digitale Medien „zur Nutzung [bereithalten] oder den Zugang zur Nutzung [vermitteln]“. Diese Personen müssen dabei „geschäftsmäßig“ handeln.
Privat, geschäftsmäßig oder gewerblich?
Was ist denn nun eigentlich mit geschäftsmäßig gemeint? Oftmals wird das als anderes Wort für gewerblich verstanden. Das stimmt aber nicht. Schauen wir uns das mal genauer an.
Privater Instagram-Account
Privat ist ein Account dann, wenn er ausschließlich persönlichen und familiären Zwecken dient. Der Account darf keinerlei kommerziellen Hintergrund besitzen. Bereits das Platzieren eines Affiliate-Links zu einem Shop lässt einen Account in die Impressumspflicht rutschen. Rein privat sind damit beispielsweise nicht-öffentliche Accounts, bei denen die Person dahinter nur Menschen aus ihrem Umfeld an ihrem Alltag teilhaben lässt oder beispielsweise Urlaubserinnerungen teilt.
Geschäftsmäßiger Account
Geschäftsmäßig wird oftmals mit dem Begriff der Gewerblichkeit in einen Hut geworfen. Tatsächlich ist jede gewerbliche Internetpräsenz auch geschäftsmäßig, aber nicht jeder geschäftsmäßig betriebene Account auch gleich gewerblich.
Eine Geschäftsmäßigkeit liegt bereits vor, wenn Produkte empfohlen werden. Dabei ist unerheblich, ob man für diese Empfehlung Geld bekommt oder nicht, denn: Mit der Empfehlung fördert man den Geschäftszweck eines anderen und diese Förderung kann nicht mehr privat sein. Werden redaktionelle beziehungsweise journalistische Inhalte auf der Seite präsentiert, so ist ebenfalls ein Impressum notwendig.
Öffentlich und privat – Schließt sich das aus?
Kein Impressum benötigt man also, wenn man seinen Instagram-Account für private Sachen verwendet. Wie schaut es eigentlich aus, wenn der Account zwar private Inhalte präsentiert, aber öffentlich ist? Hier sollte man wirklich vorsichtig sein: Das Landgericht Essen (Urteil vom 26.04.2012 – Az. 4 O 256/11) stellte einst fest, dass von einer Geschäftsmäßigkeit bereits dann ausgegangen werden muss, wenn ein Hinweis auf ein spezielles Buch gegeben wird. Dabei ist es nicht einmal notwendig, den Titel oder den Autoren zu nennen. Als Begründung führte das Gericht an, dass die Leserschaft der Seite durch den Hinweis auf das Buch dazu animiert werden soll, die Seite später noch einmal zu besuchen um eben das Buch „nach genauerer Kenntnisnahme zu erwerben“.
Dieses Beispiel zeigt, dass man sehr schnell von der privaten in die geschäftsmäßige Sphäre rutschen kann.
Betreibt man allerdings einen Account, bei dem eben nicht jeder alles sehen kann, sondern nach einer Anfrage ausgewählte Personen in die Follower-Liste aufgenommen werden, sieht das anders aus. Dann dürfen auch Empfehlungen gegeben werden. Gibt man einer privaten Gartenparty Tipps für die richtige Grillkohle, ist dies schließlich auch noch eine private Äußerung.
Impressumspflicht durch Zugangssperre umgehen
Doch Vorsicht: Wer nun glaubt, der Impressumspflicht geschickt ausweichen zu können, indem man den Account einfach nicht öffentlich stellt und jede Anfrage akzeptiert, befindet sich leider auf dem Holzweg. Generiert man so mehrere hundert „Freund:innen“, so kann von privaten Produktempfehlungen kaum noch die Rede sein.
Gewerblicher Account
Da ein gewerblicher Account immer geschäftsmäßig betrieben wird, ist dieser natürlich von der Impressumspflicht betroffen. Zu den gewerblichen Accounts gehören beispielsweise Social-Media-Präsenzen von Unternehmen, aber auch Accounts von Influencer:innen, da diese oft von bezahlter Werbung leben oder sogar eigene Produkte verkaufen.
Wie wird das Impressum eingebunden?
Aber: Wo gehört das Impressum eigentlich hin? Das Impressum kann in der Profilbeschreibung bei Instagram hinterlegt werden. Hier besteht aber das Problem, dass es eine Zeichenbegrenzung gibt. Alternativ haben sich auch Links durchgesetzt. Wichtig ist, dass klar erkennbar ist, dass der Link zum Impressum führt. Das kann erreicht werden, in dem man entweder schreibt: „Impressum: Link“ oder den Link mit „/Impressum“ enden lässt. Ebenfalls weit verbreitet ist „Impressum im Footer:“ woraufhin der Link zu beispielsweise einer Unternehmensseite führt. Letztere Lösung erfüllt streng genommen die Anforderungen als die sogenannte Zwei-Klick-Lösung nicht. Allerdings sind auch keine großen Abmahnwellen deswegen bekannt.
Fazit: Wege zur Impressumspflicht sind kurz
Halten wir fest: Rein private Instagram-Accounts benötigen in aller Regel kein Impressum. Auch öffentliche Accounts benötigen nicht unbedingt ein Impressum. Allerdings muss man dann schon sehr genau hinschauen, ob man nicht doch Inhalte erstellt, die als geschäftsmäßig verstanden werden können. Hier sind die Grenzen schnell überschritten. Sobald Geld verdient wird, sei es mit Affiliate-Links oder Werbekooperationen, muss ein Impressum her.
Artikelbild: http://www.depositphotos.com
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