In dieser Woche dreht sich alles um das Thema Widerrufsrecht: Ein Kunde bestellt ein Smartphone bei einem Händler. Wenige Tage nach der Zustellung des Produktes erklärt er den Widerruf per E-Mail. Der Händler bestätigt den Eingang der Widerrufserklärung und schickt ein digitales Rücksendeetikett. Dann folgt eine längere Zeit der Stille. Als der Händler die Angelegenheit bereits abgeschrieben hat, trifft das Smartphone nach Monaten wieder ein. Was ist nun zu tun? Mittlerweile ist ein neues Modell auf dem Markt und der Händler kann das zurückgesendete Gerät nicht mehr zum ursprünglichen Preis verkaufen. Ist die verzögerte Rücksendung des Handys dreist oder berechtigt?
Grundsatz: Die Zwei-Wochen-Frist für Rücksendungen
Im Widerrufsrecht gibt es im Wesentlichen zwei Fristen: Zum einen hat die Kundschaft mindestens zwei Wochen Zeit, um den Widerruf zu erklären. Nach der Widerrufserklärung gibt es dann noch einmal eine Frist von zwei Wochen für die Rücksendung. Das klingt nach einer einfachen Lösung, doch dem ist nicht so. Im Gesetz steht schlicht und ergreifend nicht, dass Händler:innen den Widerruf ablehnen dürfen, wenn die Rücksendung nach den 14 Tagen erfolgt. Allerdings tritt rechtlich gesehen ein sogenannter Schuldnerverzug ein, der die Kundschaft beispielsweise zum Schadensersatz verpflichten kann.
Fazit: Späte Rücksendung kein Problem, aber…
Was bedeutet das also für unseren Fall? Der Händler muss die späte Rücksendung grundsätzlich erst mal annehmen. Allerdings befindet sich der Käufer im Schuldnerverzug und der Händler hat damit möglicherweise einen Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens. Dieser Verzugsschaden kann beispielsweise der Wertverlust sein, den das Gerät dadurch erleidet, dass es mittlerweile als veraltet gilt. Die späte Rücksendung ist also berechtigt und führt nicht zum Verlust des Widerrufsrechts, der Händler steht aber nicht komplett ohne Rechte da.
Artikelbild: http://www.depositphotos.com
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und die wären?
Der Artikel musst man dann ja erst mal los werden.
Wir haben doch auch nur 14 Tage Zeit die Gutschrift zu erstellen.
Eigentlich ist immer der Händler der die Zeche zahlt.
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Antwort der Redaktion
Hallo Merten,
welche Rechte der Händler in diesem Fall hat, steht im Satz davor: "Der Händler muss die späte Rücksendung grundsätzlich erst mal annehmen. Allerdings befindet sich der Käufer im Schuldnerverzug und der Händler hat damit möglicherweise einen Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens . Dieser Verzugsschaden kann beispielsweise der Wertverlust sein, den das Gerät dadurch erleidet, dass es mittlerweile als veraltet gilt."
Mit den besten Grüßen
die Redaktion
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