Wer krankgeschrieben ist, der soll sich von seiner Erkrankung erholen und auskurieren. Und das funktioniert nun mal in den allermeisten Fällen durch Ruhe und fernab von Arbeit und Stress. Der Arzt oder die Ärztin stellt daher bei einer Erkrankung eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) aus. Da Mediziner:innen aber auch nicht genau voraussagen können, wann sich das Wohlbefinden der Patient:innen verbessern wird, stellen sie lediglich eine Bescheinigung über die voraussichtliche Dauer der Erkrankung aus.
Doch was ist, wenn sich Arbeitnehmer:innen schon vorher besser fühlen und wieder an den Schreibtisch zurückkehren möchten? Geht das so einfach? Und wenn ja, wie sieht es mit dem Versicherungsschutz aus? Wir klären auf!
AU ist kein Arbeitsverbot
Fühlen sich Arbeitnehmende aufgrund einer Erkrankung nicht in der Lage, ihre vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erfüllen, dann müssen sie sich beim Arbeitgebenden krankmelden. Je nach Regelung im Unternehmen benötigen Arbeitnehmende spätestens am vierten Tag der Erkrankung eine AU von ihrem Arzt oder ihrer Ärztin. Damit wird jedoch lediglich die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Es handelt sich also nur um eine Prognose über den Zeitraum des Genesungsprozesses. Genau voraussagen, wie lange sich Arbeitnehmende nicht arbeitsfähig fühlen werden, kann aber niemand.
Daher kann es natürlich vorkommen, dass Arbeitnehmende sich schon vor dem eigentlichen Ablauf der AU wieder gesund fühlen und arbeiten möchten. Und das ist durchaus erlaubt. Es gibt keine Vorschrift oder ein Gesetz, dass die vorzeitige Wiederaufnahme der Arbeit verbieten würde. Eine AU stellt schließlich kein Arbeitsverbot dar. Arbeitnehmende dürfen daher selbst entscheiden, wann sie sich wieder arbeitsfähig fühlen.
Arbeitsfähigkeit muss bestätigt werden
Wer sich trotz AU gesund und arbeitsfähig fühlt, muss das seinem Arbeitgebenden aber auch bestätigen. Es genügt nicht, einfach wortlos ins Büro zu fahren und sich an den Schreibtisch zu setzen. Eine besondere Bescheinigung bedarf es allerdings nicht. Das Gesetz kennt nämlich keine schriftliche „Gesundmeldung“.
Der Arbeitgebende sollte sich aber im Rahmen seiner Fürsorgepflicht einen Eindruck darüber verschaffen, ob der Arbeitnehmende tatsächlich wieder arbeitsfähig ist. Eine mündliche Erklärung des Arbeitnehmenden ist dafür ausreichend. Die Arbeitsleistung einfordern, obwohl der Arbeitnehmende krankgeschrieben ist, darf der Arbeitgebende aber natürlich nicht.
Für die Zeit, in der die AU noch besteht, genießen Arbeitnehmende den gewohnten Versicherungsschutz, sowohl in der gesetzlichen Unfallversicherung als auch der Krankenversicherung. Das gilt auch bei einer nur kurzzeitigen Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit. Wichtig ist hierbei, den Arbeitgebenden frühzeitig über die Wiederaufnahme zu informieren, damit auch mögliche Unfälle auf dem Arbeitsweg versichert sind.
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wo steht dass ich ein Mann bin? Ich bin eine Frau und seit über 30 Jharen Geschäftsführer in -also mit reichlich Erfahrung.
VG
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als Expertin für IT - und Medienrecht ist das Arbeitsrecht sicher ein weitaus anderes Rechtsgebiet. So wäre es gut wenn Ihnen bekannt wäre, dass die Kosten durch Fehltage in 2023 in Deutschland einen Rekordstand - auch innerhalb von Europa - haben. Es wurde sogar von der "Bettkantenents cheidung" gesprochen die bedeutet, dass Arbeitnehmer an der Bettkannte entscheiden ob sie mit leichten Beschwerden arbeiten oder schon aus Vorsicht zu Hause im Bett bleiben. So würden es Arbeitgeber begrüßen wenn diese Fürsorgepflicht an 1. Stelle eine Eigenverantwort ung ist und leichte Beschwerden das Arbeiten ohne Bedenken erlauben. Wenn ich die Generation meiner Mutter (88 Jahre) anschaue frage ich mich regelmäßig wie man ohne diese Überfürsorge so alt werden konnte.
VG
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Antwort der Redaktion
Hallo Herr Lesk,
danke für Ihren Kommentar.
Ist man Expertin in einem Gebiet, bedeutet das ja zum Glück nicht, dass man nicht auch in anderen Bereichen Wissen hat.
Mit den besten Grüßen
die Redaktion
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