Das Cannabis-Gesetz ist durch den Bundestag und nun kann die Legalisierung nur noch durch den Bundesrat gestoppt werden. Auch die CSU hegt hier Ambitionen, das Ganze auf der letzten Meile irgendwie zu verhindern.
Nichtsdestotrotz stellt sich natürlich die Frage, welche Möglichkeiten das Cannabis-Gesetz für den E-Commerce bereithält.
Keine kommerzielle Verwertung von Cannabis
Gleich zu Beginn sei gesagt: Die Regierung hat sich bewusst gegen eine kommerzielle Verwertungsmöglichkeit von Cannabis-Pflanzen und Vermehrungsmaterial, wie etwa Samen und Stecklingen, entschieden. Diese dürfen nicht verkauft werden.
Moniert wird hier oft, dass der Gesetzgeber damit auch eine lukrative Chance auf zusätzliche Steuereinnahmen verpasst hat: So dürfen in anderen Ländern Cannabis-Produkte in speziell lizenzierten Shops verkauft werden. Diese Möglichkeit ist derzeit nicht vorgesehen.
Verkauf in Modellregionen
Allerdings war geplant, dass ein Verkauf von Cannabis-Produkten testweise über lizenzierte Geschäfte in Modellregionen möglich sein soll. So planen unter anderem die Städte Mainz und Wiesbaden, sich als Modellregion zu bewerben. Tübingen will sich zumindest näher mit dem Thema auseinandersetzen, sobald genauere gesetzliche Rahmenbedingungen bekannt sind, berichtet der SWR.
Ein Verkauf über Online-Shops ist allerdings nicht vorgesehen.
Woher bekommt man dann Samen, Stecklinge und Pflanzen?
Jetzt stellt sich natürlich die Gretchenfrage: Woher sollen Personen für den Hausgebrauch das notwendige Pflanzenmaterial bekommen?
Zum einen hat die Bundesregierung auf die Frage nach der Bezugsquelle geantwortet, dass es für den legalen Besitz irrelevant ist, ob die Herkunft legal oder illegal ist. Damit rutschen Menschen, die schon jetzt illegal Pflanzen zu Hause pflegen oder Gras besitzen, von der Illegalität in die Legalität – sofern sie natürlich die erlaubten Besitzmengen nicht überschreiten.
Allerdings gibt es auch zwei legale Möglichkeiten: Personen dürfen innerhalb der EU keimfähige Samen importieren. Außerdem dürfen Cannabis-Clubs ab dem 1. Juli Pflanzen und Vermehrungsmaterial an ihre Mitglieder abgeben.
Abgabe von Marihuana oder Haschisch über Anbauvereinigungen
Neben Pflanzen und Vermehrungsmaterial dürfen Cannabis-Clubs auch Cannabis selbst kontrolliert abgeben. Die Abgabe ist allerdings nur in Form von Marihuana oder Haschisch erlaubt. Zudem muss die Abgabe bei „gleichzeitiger persönlicher Anwesenheit des weitergebenden und des entgegennehmenden Mitglieds“ passieren. Heißt: nix Versand. Auch ein Entgelt darf nicht verlangt werden. Gleichzeitig darf aber auch keine kostenlose Abgabe erfolgen. Anbauvereinigungen müssen also „vom jeweiligen Empfänger die Erstattung der Kosten verlangen, die für die Gewinnung des weitergegebenen Vermehrungsmaterials entstanden sind“. Überdies ist die Werbung für Cannabis oder eine Anbauvereinigung verboten.
Welche Chancen hat der E-Commerce denn dann?
Online dürfen Händler:innen natürlich Zubehör zum Anbau und Konsum verkaufen. Das dürfen sie bereits jetzt. Durch die Legalisierung könnte das Thema Cannabis-Konsum allerdings einiges an Seriosität gewinnen, was möglicherweise neue Wege für das Marketing bereithält. Hier sollten Unternehmen aber beachten, dass bestimmtes Zubehör, wie etwa Shishas, unter den Jugendschutz fallen und ein Verkauf lediglich an Volljährige erlaubt ist. Beachtet werden muss obendrein, dass die Werbung für Cannabis selbst verboten ist. Hier ist aktuell noch unklar, inwiefern überhaupt damit geworben werden darf, ob man Produkt XY für den Konsum verwenden kann.
Artikelbild: http://www.depositphotos.com
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