In unserer neuen Reihe „Fake oder Fakt?“ beleuchten wir scheinbar eindeutige Rechtsbehauptungen und untersuchen, ob sie tatsächlich korrekt sind oder nur auf gängigen Missverständnissen beruhen. Auf unserem Instagram-Profil können unsere Follower miträtseln und sich direkt mit uns über das Thema austauschen.

 

Viele Händler:innen können ein Klagelied davon singen: Sie erhalten Pakete zurück, die die Kundschaft plötzlich nicht mehr möchte und bei der Zustellung einfach nicht angenommen wurden – ohne Begründung oder Erklärung. Manch einer stellt sich dann die Frage, wie er damit umgehen soll. Die Ware noch einmal an die Kundschaft schicken oder die Rücksendung als Widerruf auslegen? Denn durch die Nichtannahme des Pakets will die Kundschaft doch schließlich zum Ausdruck bringen, die Ware nicht mehr zu wollen. Die Annahmeverweigerung stellt also einen wirksamen Widerruf dar. Ist diese Aussage Fake oder Fakt?

Auf die Erklärung kommt es an

Diese Aussage ist ein Fake und ein Irrglaube! Denn die bloße Annahmeverweigerung eines Pakets stellt mitnichten einen wirksamen Widerruf dar. Um von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen zu können, ist es vielmehr entscheidend, eine entsprechende Erklärung gegenüber dem Unternehmen abzugeben. Das bedeutet, dem Unternehmen gegenüber muss – durch eine Erklärung – zum Ausdruck gebracht werden, dass man sich für einen Widerruf entschlossen hat. Dabei muss das Wort „Widerruf“ nicht ausdrücklich genannt werden, der Entschluss zum Widerruf muss aber eindeutig daraus hervorgehen. 

In welcher Form die Erklärung abgegeben wird, ist unerheblich: ob per Mail, Brief oder Telefon. Eine konkrete Form schreibt das Gesetz nicht vor. Es muss allerdings aus den Gesamtumständen erkennbar sein, dass die Kundschaft den Widerruf erklären will. Die bloße Nichtannahme des Pakets reicht dafür nicht aus, da sie weder gegenüber dem Unternehmen, also dem Vertragspartner, erklärt wird noch eindeutig zu erkennen ist, ob der Widerruf geltend gemacht oder Gewährleistungsrechte in Anspruch genommen werden sollen. Händler:innen könnten die Kundschaft auf diesen Umstand aufmerksam machen und zur Abgabe einer Erklärung auffordern. 

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Rechtliche Theorie und angewandte Realität

Wie so oft im Leben von Online-Händler:innen klaffen Theorie und Praxis jedoch auch hier auseinander. Händler:innen wollen die Kundschaft nicht verärgern und akzeptieren daher die Annahmeverweigerung des Pakets als Widerruf, obwohl sie rein rechtlich gesehen dazu gar nicht verpflichtet wären. Grundsätzlich besteht ein Kaufvertrag zwischen beiden Parteien und Händler:innen könnten sogar auf die Annahme der Ware bestehen. Hier muss jedes Unternehmen selbst entscheiden, wie es mit nicht angenommenen Paketen umgeht und ob es dieses Vorgehen als Widerruf zugunsten der Kundschaft auslegt. Eine Pflicht dazu besteht jedenfalls nicht.

Ihr habt auch schon Erfahrungen mit der Annahmeverweigerung von Paketen gemacht?  Dann berichtet uns gerne davon und tauscht euch unter unserem Instagram-Post aus!