Elektrogeräte müssen hierzulande registriert und gekennzeichnet werden. Originär fallen diese Pflichten nur den herstellenden Unternehmen zu. Doch auch reine Shops, die ihre elektronischen Waren „nur“ weiterverkaufen, können zur Verantwortung gezogen werden, denn der Begriff „Hersteller“ aus dem Elektrogesetz ist weiter zu verstehen als das, was man gewöhnlich unter dem Wort erwartet. Welche Fälle das sind, klären wir jetzt.
Pflichten aus dem Elektrogesetz auch für vertreibende Shops
Viele Online-Shops wiegen sich in falscher Sicherheit, denn für die diversen Pflichten wie die CE-Kennzeichnung oder die lästige Registrierung bei der Stiftung ear sind sie vermeintlich nicht zuständig. Doch weit gefehlt, wie aktuell die Stiftung ear in ihrem Infobrief warnt.
Reine Händler:innen können nämlich rechtlich gesehen sehr wohl zum herstellenden Unternehmen und damit selbst registrierungspflichtig werden. Als Herstellende gelten alle Personen, die Geräte unter ihrem Namen oder ihrer Marke herstellen und in Deutschland anbieten. Das ist der Klassiker und die Konstellation, die man vom Wortlaut her erwarten würde. Und damit ist für viele Shops klar: Betrifft uns nicht! Doch das Gesetz geht noch weiter.
Wer kann auch als herstellendes Unternehmen gesehen werden?
Als Herstellende gelten außerdem alle Personen, die
- Geräte konzipieren oder herstellen lassen und sie unter ihrem Namen oder ihrer Marke in Deutschland anbieten und
- Geräte anderer Produzierender unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Marke in Deutschland anbieten oder gewerbsmäßig weiterverkaufen (z. B. No-Name-Produkte unter eigener Marke vertreiben).
Damit öffnet sich der Anwendungsbereich und mehr reine Shops kommen infrage. Viele Unternehmen lassen mittlerweile für sich produzieren oder kaufen billig Massenware aus Fernost an, die sie unter ihrer Eigenmarke vertreiben. Sieht man genauer hin, handelt es sich um ein und dasselbe Produkt aus einer Fabrik. Viele Shops verwenden sogar das gleiche Produktfoto, was man des Öfteren bei Amazon sieht. Dann wird man für alle Pflichten aus dem Elektrogesetz wie der Kennzeichnung und Registrierung für seine Waren selbst verantwortlich.
Als Herstellende gelten zudem alle Personen, die
- erstmals Geräte auf dem deutschen Markt anbieten, die aus einem anderen Mitgliedstaat der EU oder aus einem Drittland stammen (sogenannter Import durch den Shop selbst).
Zu guter Letzt ist noch der Verkauf von Artikeln zu nennen, die eine andere verantwortliche Person oder ein Unternehmen fahrlässig oder vorsätzlich nicht registriert hat. Wenn diese Geräte gar nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert sind (im öffentlichen Verzeichnis lässt sich prüfen, ob die jeweiligen Elektrogeräte registriert sind), gilt der Shop, obwohl er sie nur verkauft, stellvertretend als herstellendes Unternehmen und muss seinerseits die Kennzeichnung und Registrierung übernehmen.
Wer sich in einer dieser Konstellationen wiederfindet, muss also in die Spur gehen und sich bei der Stiftung ear um eine Registrierung kümmern sowie die nötige Kennzeichnung sicherstellen. Alle, die auf Marktplätzen wie Amazon handeln, sollten zwar aufgrund der Marktplatzhaftung bereits mit der Thematik vertraut sein. Es ist aber natürlich nie auszuschließen, dass man durchs Raster gerutscht ist oder eine Erweiterung der Produktpalette nun Änderungsbedarf ergeben hat.
Neben den umfangreichen Leistungen in puncto Rechtssicherheit im Online-Shop bietet der Händlerbund neben Informationen auch umfangreiche Unterstützung bei der Umsetzung des ElektroG. Weitere Informationen finden Sie hier.
Artikelbild: http://www.depositphotos.com
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