In dieser Woche scheint ein Kunde das Widerrufsrecht mal wieder zu überspannen: Der Kunde kauft bei einem Ebay-Händler günstig ein gebrauchtes Smartphone. Einen Tag vor Ablauf der Frist erklärt er den Widerruf mit der Begründung: „Wird nicht mehr benötigt, da mein Handy aus der Reparatur zurück ist.“ Ist dieser Widerruf rechtens?
Grundsatz: Missbrauch des Widerrufsrechts nur in wenigen Fällen
In Widerrufsformularen wird oft standardmäßig nach dem Grund für den Widerruf gefragt. Für Händler:innen können die Antworten auch ganz aufschlussreich sein. Wird beispielsweise ein Kleidungsstück immer wieder retourniert, weil es zu klein sei, fällt es vielleicht auch tatsächlich klein aus. Ein Hinweis in der Produktbeschreibung kann die Retourenquote dann wiederum positiv beeinflussen.
Rechtlich vorgesehen ist eine Begründung aber nicht. Verbraucher:innen dürfen innerhalb von zwei Wochen den Kauf ohne Angaben von Gründen widerrufen. Im Umkehrschluss bedeutet das, dass allein aus der Begründung selten auf einen rechtswidrigen Missbrauch des Widerrufsrechts geschlossen werden darf, aber: Erwerben Kund:innen ohne eigentliche Kaufabsicht ein Produkt und erklären dann den Widerruf, kann es sich durchaus um einen Missbrauch handeln.
Fazit: Online-Shop ist kein Leihhaus
Was aber bedeutet das für unseren Fall? Der Kunde hat seinen Widerruf begründet, obwohl er das nicht müsste und damit aber gleichzeitig zugegeben, dass er den Händler als Leihhaus verwendet hat. Entsprechend kann man hier schon unterstellen, dass der Kunde von Anfang an gar nicht die Absicht hatte, das Produkt zu behalten. Stattdessen wollte er das Widerrufsrecht gezielt ausnutzen, um die Zeit, in der sein eigenes Handy in der Werkstatt ist, zu überbrücken. Das Widerrufsrecht so zu nutzen, grenzt an Sittenwidrigkeit und ist daher nicht erlaubt. Die Forderung des Kunden ist damit dreist.
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Das wird für den wohl jetzt ziemlich teuer werden.
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Aber was ist die Konsequenz?
1. Ebay - man wird um die Erstattung nicht drum rum kommen. Kunde schickt zurück, eröffnet Fall, wird zu seinen Gunsten entschieden und Ende Gelände.
2. Sittenwidrigkei t kann ja höchstens den Vertrag unwirksam machen. Genau das will der Kunde aber. Zudem würde man vor Gericht kaum einen Schaden geltend machen können, der über die üblichen betrieblichen Kosten eines Widerrufs hinausgeht.
So - what?
Kunde auf Ebay sperren, erstatten, und weiter geht's.
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Antwort der Redaktion
Hallo Dirk,
da hast du zwei gute Punkte, aber:
Zu 1.: Ebay ist kein Richter. Es mag sein, dass Ebay zu Gunsten des Kunden entscheiden würde, allerdings darf der Händler „an Ebay vorbei“ von seinen Rechten Gebrauch machen, sprich dann beispielsweise eine Mahnung schicken.
Zu 2: Im BGB heißt es, dass ein Geschäft, welches gegen die guten Sitten verstößt, nichtig ist. Ein Geschäft besteht aus mindestens einer Willenserklärun g. Der Widerruf ist eine solche Willenserklärun g, kann daher durch Sittenwidrigkei t nichtig sein.
Mit den besten Grüßen
die Redaktion
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