Ob ein Widerruf akzeptiert wird, steht und fällt mit der rechtzeitigen Widerrufserklärung durch die Kundschaft. Kommt diese zu spät oder gar nicht, darf der Widerruf abgelehnt werden. Welcher Zeitpunkt ist für die fristgerechte Erklärung aber maßgeblich? Immerhin kommt es bei vielen Dingen auf den Zeitpunkt des Zugangs bei der anderen Partei an. Ist das hier auch so?
Vorab: Kein Widerruf ohne Widerrufserklärung
Eine wichtige Information darf man bei dieser Frage nicht vergessen: Ohne Widerrufserklärung gibt es keinen Widerruf. Für viele Verbraucher:innen ist es selbstverständlich geworden, Ware, die sie doch nicht behalten wollen, zurückzusenden, ohne eine entsprechende Widerrufserklärung abzugeben. Meistens werden diese Rücksendungen einfach als Widerruf akzeptiert. Gesetzlich gesehen ist allerdings die Erklärung gegenüber dem Shop zwingend notwendig.
Rechtzeitige Absendung entscheidend
Das Gesetz ist dabei sehr klar, was den fristgerechten Widerruf angeht. In § 355 BGB heißt es dazu: „Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.“ Eine rechtzeitige Absendung setzt voraus, dass die Widerrufserklärung noch vor Ablauf der Widerrufsfrist abgegeben und auf den Weg zum richtigen Empfänger bzw. zur richtigen Empfängerin gebracht wird. Dass die Erklärung rechtzeitig abgegeben wurde, muss allerdings die Kundschaft beweisen. Wird der Widerruf per E-Mail erklärt, ist das noch relativ leicht. Auch, wenn die Erklärung in dem Retourenpaket selbst liegt, welches nach der Widerrufsfrist ankommt, ist es dank Sendungsverfolgung leicht zu belegen, wann alles abgesendet wurde. Schwierig kann es dann werden, wenn das Paket abhanden kommt. Hier müsste die Kundschaft irgendwie beweisen, dass die Widerrufserklärung tatsächlich in dem Paket war.
Wird der Bestellung ohnehin immer ein Formular in Papierform beigelegt, so darf davon ausgegangen werden, dass dieses auch ausgefüllt wurde. Aber: Was ist, wenn es so ein Formular nicht gibt? Nun, im Allgemeinen muss daran gedacht werden, dass die Beweishürden in diesen Fällen nicht wahnsinnig hoch sind. Immerhin ist der einzige Beweis für die Widerrufserklärung mit dem Paket zusammen verschwunden. Für den Shop wird das in vielen Fällen bedeuten, dass sie der Kundschaft glauben müssen, wenn diese behauptet, die Widerrufserklärung sei in dem verschollenen Paket gewesen. Damit wäre der Widerruf rechtzeitig eingegangen und da das Risiko des Paketverlustes in solchen Fällen bei den Händler:innen liegt, muss der Kaufpreis erstattet werden.
Kommentar schreiben
Antworten
_____________________________________
Antwort der Redaktion
Hallo John,
das ist etwas kniffelig, da sowohl Otto als auch Amazon neben dem gesetzlichen Widerrufsrecht eigene Rückgaben (freiwillige Rückgabegaranti e bei Amazon und 30 Tage Rückgaberecht bei Otto) anbieten. Im Zweifel muss man immer die Umstände betrachten. Marktplätze machen es an dieser Stelle leider beiden Seiten nicht sonderlich leicht.
Mit den besten Grüßen
die Redaktion
Ihre Antwort schreiben
Antworten
Und was ist wenn die Kundschaft behauptet den Widerruf ins Paket gelegt zu haben, dort aber keiner drin war?
Wie muss die Kundschaft beweisen?
Aussage gegen Aussage? Da das Widerrufsrecht ein Verbraucherrech t ist, wird auch da vermutlich für die in Deutschland sehr geschätzten Verbraucher entschieden
_________________________________________
Antwort der Redaktion
Hallo,
ein Widerruf muss eindeutig als solcher erklärt werden. Wenn das "behalten" auf dem Formular stand, auf dem normalerweise auch angegeben wird, welches Produkt widerrufen wird, kann man das durchaus als Widerruf werten.
Da es sehr schwer ist zu beweisen, ob etwas in einem abhandengekomme nen Paket war, ist die Beweishürde nicht sehr hoch. Die Beweislast liegt allerdings eindeutig beim Verbraucher. Ob man diesem die Behauptung glaubt, ist abhängig vom Einzelfall.
Mit den besten Grüßen
die Redaktion
Ihre Antwort schreiben