Dieses Mal geht es um einen Trick, den manche Kund:innen nutzen: Ein Kunde hat schon mehrfach in einem Online-Shop bestellt, bei dem er auch ein eigenes Kundenkonto hat. Als der Shop eines Tages mit einem 10-Prozent-Rabatt für Neukund:innen wirbt, erstellt sich der Kunde einfach einen neuen Account mit einer anderen E-Mail-Adresse und bestellt die rabattierten Waren. Als der Shop-Betreiber die Bestellung bearbeitet, fällt ihm auf, dass es bereits einen Account mit den Rechnungsdaten gibt. Er schreibt dem Kunden eine Nachricht, dass es unter diesen Umständen keinen Rabatt gibt. Der Kunde will das aber nicht einsehen, immerhin gilt: Vertrag ist Vertrag!
Grundsatz: Die Bedingungen legen die Händler:innen fest
Neukundenrabatte sind ein vollkommen legitimes Mittel, um – nun ja – neue Kundschaft in den Shop zu locken. Dass auch Bestandskundschaft versucht, von dem Rabatt zu profitieren, ist fast vorprogrammiert. Allerdings sagt bereits der Name „Neukunden“-Rabatt, dass Personen, die bereits in dem Shop bestellt haben, eben gerade nicht gemeint sind. Einfach so einen neuen Account zu erstellen, verstößt eindeutig gegen die Bedingungen, die der Shop an den Rabatt knüpft.
Kann die angebliche Neukundschaft den Kauf mit dem Rabatt abschließen, so werden die Bedingungen umgangen. Doch das ist noch nicht alles: Es wird ja suggeriert, dass man neu sei. Das kann als Täuschung gewertet werden und bei einer solchen Täuschung kann der Kaufvertrag angefochten werden.
Fazit: Kunde hat kein Recht auf den Rabatt
Was aber bedeutet das für unseren Fall? Gehen wir davon aus, dass der Händler transparent darüber informiert hat, dass der Rabatt nur für die Kund:innen gelten soll, die bisher noch keinen Account haben, dann handelt es sich hier um einen bewussten Versuch, die Beschränkungen zu umgehen. Der Kunde hat zwar seine richtigen Rechnungsdaten verwendet, indem er aber eine andere E-Mail-Adresse verwendet hat, ist klar, dass er hier das System darüber täuschen wollte, dass er berechtigt ist, den Rabatt zu erhalten. Der Händler kann den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten. Auch, wenn das zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht passiert ist, ist das Bestehen auf den Kaufvertrag durch den Kunden dreist. Immerhin wurde er ertappt.
Praxistipp: Bedingungen klar formulieren
Die Taktik, die der Kunde in diesem Beispiel verwendet hat, nennt man auch „freundlichen Betrug“. Laut einer aktuellen Studie gaben 40 Prozent der befragten Personen an, schon einmal so eine Masche verwendet zu haben; 36 Prozent würden es wieder tun. Für Online-Händler:innen ist das also etwas, was sie nicht ignorieren können. Was kann man aber dagegen tun? Damit Rabatt-Codes nicht ausgenutzt werden, ist es zunächst wichtig, die Bedingungen klar zu formulieren. Was sind eigentlich „Neukund:innen“? Sollen generell nur Personen profitieren, die noch nie, also auch nicht als Gast, in dem Shop bestellt haben? Oder geht es lediglich um nicht-registrierte Kundschaft? Es kann auch helfen, klarzumachen, wer nicht von dem Rabatt profitieren soll, also beispielsweise: „Von der Nutzung sind Personen ausgeschlossen, die bereits mit einem Account registriert sind.“
Außerdem kann es hilfreich sein, bei der Erstellung neuer Accounts nicht einfach nur automatisch überprüfen zu lassen, ob unter der E-Mail-Adresse bereits ein Kundenkonto existiert. So können auch Rechnungsadressen abgeglichen werden. Im Internet liest man dazu häufig den Tipp, dass man einfach seine Adresse leicht falsch schreiben soll, um das System trotzdem auszutricksen. Dabei handelt es sich aber in jedem Fall um eine arglistige Täuschung.
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