Viele Online-Shops können oder wollen nicht darauf verzichten, einen Unkostenbeitrag für den Versand zu erheben. Oftmals werden damit nicht einmal die kompletten Kosten gedeckt, die tatsächlich für den Versand und alles drumherum anfallen. Dennoch nutzen auch viele Händler:innen einen Versandkostenfreibetrag. Ist ein bestimmter Betrag X im Warenkorb erreicht, zahlt die Kundschaft keine Versandkosten. Aber was ist eigentlich bei einem Teilwiderruf, mit welchem die Kundschaft unter den Freibetrag rutscht? Dürfen die Kosten dann nachberechnet werden?
Grundsatz der Erstattung bei vollständigem Widerruf
Rollen wir das Ganze erst einmal von vorne auf, um uns der Frage zu nähern. Wie wir erst kürzlich geklärt haben, sind Händler:innen dazu verpflichtet, der Kundschaft bei einem vollständigen Widerruf sämtliche Kosten zurückzugewähren. Davon umfasst sind der Kaufpreis für die bestellten Produkte und auch die Hinsendekosten, soweit diese der Standardlieferung entsprechen. Dabei ist es unerheblich, ob die Versandkosten extra berechnet wurden oder mit eingepreist sind. Wurde die Rechnung noch nicht durch die Kundschaft beglichen, dürfen sämtliche Kosten auch nicht mehr in Rechnung gestellt werden.
Über diesen Grundsatz hinaus gibt es jedoch einen Ausnahmefall: den Teilwiderruf. Widerruft die Kundschaft nur einen Teil der Bestellung, müssen die Versandkosten nicht erstattet werden, da schließlich mindestens ein Produkt behalten wird, für welches ohnehin die Hinsendekosten entstanden wären.
Keine Nachberechnung zulässig
Was aber geschieht nun, wenn die Kundschaft aufgrund eines Versandkostenfreibetrages – beispielsweise von 70 Euro – gar keine Versandkosten zahlen musste und nach einem Teilwiderruf unter diese Grenze von 70 Euro rutscht? Dürfen Händler:innen die Hinsendekosten dann anschließend wiederum in Rechnung stellen?
Die Antwort darauf lautet: Nein, so einfach ist das nicht! Grund dafür ist, dass die Kundschaft bei einem solchen drohenden Vorgehen davon abgehalten werden könnte, von ihrem Widerrufsrecht überhaupt erst Gebrauch zu machen. Eine Nachberechnung bei Unterschreitung der Freigrenze würde sonst einer „Bestrafung“ für die Ausübung des gesetzlich gewährleisteten Widerrufsrechts gleichkommen. Etwaige einseitige Nachforderungsklauseln in den AGB oder der Widerrufsbelehrung wären unwirksam und sollten daher nicht verwendet werden. Entgelte, die über das für die Hauptleistung zu zahlende Entgelt, wie die Nachforderung der Versandkosten, hinausgehen, müssen ausdrücklich vereinbart werden, damit sie Vertragsbestandteil werden. Das bedeutet konkret, dass in der Widerrufsbelehrung oder den AGB über eine Nachberechnung informiert und im Bestellprozess eine ausdrückliche Einwilligung der Kundschaft eingeholt werden muss. Die rechtlich saubere und korrekte Ausgestaltung ist jedoch schwierig und sollte im besten Falle anwaltlich überprüft worden sein.
Artikelbild: http://www.depositphotos.com
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danke für die Antwort. Allerdings überzeugt mich diese Argumentation auch nicht wirklich. Wenn die Bedingung des Nachberechnens der Versandkosten bei Teilwideruf mit in die Widerrufsbelehr ung aufgenommen würde, wäre die Kundschaft doch ebenso informiert worauf sie sich einlässt, auch wenn sie sich erst später für einen Teilwiderruf entscheidet. Oder wäre das evtl. eine "überraschende Klausel"?
Viele Grüße
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Antwort der Redaktion:
Hallo,
ganz so einfach ist es leider nicht. Es muss im Bestellprozess eine ausdrückliche Einwilligung des Verbrauchers eingeholt werden. Eine einseitige Klausel in der Widerrufsbelehr ung oder den AGB reicht dafür nicht aus und wäre unwirksam. Die Ausgestaltung durch eine Checkbox oder einen individuellen Schriftverkehr sind fehleranfällig und könnten von der Kundschaft leicht bestritten werden. Den Nachweis für die Abrede muss jedoch der Händler liefern.
Wir danken dir für dein Feedback und haben zur besseren Klarstellung den Artikel dahingehend konkretisiert.
Beste Grüße
die Redaktion
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Hallo,
es ist richtig, dass der Kundschaft die Rücksendekosten nach einem Widerruf auferlegt werden dürfen. In diesem Fall muss die Kundschaft aber vor Vertragsschluss durch die Widerrufsbelehr ung darüber informiert worden sein. Daher weiß sie vorher, worauf sie sich einlässt. Für einen Teilwiderruf entscheidet sich die Kundschaft erst nach Erhalt der Ware, beispielsweise weil ein Produkt nicht der ursprünglichen Vorstellung entspricht. Bei einer Nachberechnung der Versandkosten würde die Kundschaft aber dafür bestraft werden.
Beste Grüße
die Redaktion
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