Es ist der Albtraum schlechthin sowohl für die Kundschaft als auch für alle Händler:innen: Ein Paket verschwindet plötzlich und unerwartet spurlos. Nun sollte man meinen, so ein Paket, egal ob klein oder groß, fällt auf dem Transportweg nicht einfach in ein schwarzes Loch und wird unauffindbar. Dennoch kommt es immer wieder vor, dass Sendungen sowohl auf dem Hinweg zur Kundschaft, als auch nach einem Widerruf verloren gehen. Dann zeigt sich die Kundschaft oftmals auch noch sehr ungeduldig und fordert zeitnah die Erstattung der Kosten zurück, denn schließlich haften doch die Händler:innen für den Verlust. Ist diese Aussage Fake oder Fakt?
Wenig Einfluss, viel Verantwortung
Der Versand eines Pakets kann Händler:innen das ein oder andere graue Haar beschaffen. Von der Übergabe der Sendung an den Transportdienstleister bis in die Hände der Kundschaft kann leider so einiges schiefgehen. Und auch nachdem die Kundschaft den Widerruf erklärt und die Waren an den Versanddienstleister übergeben hat, passieren manchmal unerklärliche Dinge. Neben Beschädigungen der Pakete (und damit auch oftmals des Inhalts) sind vor allem verlorene Sendungen ein großes Problem. Händler:innen selbst haben nur sehr wenig bis gar keinen Einfluss darauf, was mit den Paketen auf dem Transportweg zu ihnen passiert. Und dennoch sollen Händler:innen für die Verluste haften müssen?
Das Gesetz ist eindeutig
Fakt ist jedenfalls, dass das Gesetz hier ziemlich eindeutig ist und davon spricht, dass bei Verbraucherverträgen die Unternehmerin oder der Unternehmer bei einem Widerruf die Gefahr des Verlustes der Sendung trägt. Wie beim Hinversand tragen Händler:innen daher das Transportrisiko dafür, dass das Paket beschädigt wird oder gar verloren geht, vorausgesetzt die Kundschaft hat die Ware wieder ordnungsgemäß für den Rückversand verpackt.
Geht das Paket also nach dem Widerruf auf dem Weg zurück verloren und ist so schnell auch nicht wieder auffindbar, kann der bereits gezahlte Kaufpreis von der Kundschaft zurückverlangt werden. Händler:innen können die Rückzahlung allerdings so lange verweigern, bis die Kundschaft nachweisen kann, die Sendung auch wirklich abgeschickt zu haben. Unsere zu Beginn getroffene Aussage ist daher Fakt!
Wie ist das bei euch? Wie sind eure Erfahrungen mit verschwundenen Paketen? Erzählt uns davon und tauscht euch unter unserem Instagram-Post aus!
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das stimmt: Im Artikel wird auch auf den Hinversand eingegangen. Das liegt daran, dass die Haftungsregeln im B2C-Business für den Hin- und Rückversand dieselben sind.
Wir haben auf eure Hinweise reagiert und den Artikel angepasst, um den Fokus deutlicher auf den Widerrufsfall zu legen:
"Fakt ist jedenfalls, dass das Gesetz hier ziemlich eindeutig ist und davon spricht, dass bei Verbrauchervert rägen die Unternehmerin oder der Unternehmer bei einem Widerruf die Gefahr des Verlustes der Sendung trägt. Wie beim Hinversand tragen Händler:innen daher das Transportrisiko dafür, dass das Paket beschädigt wird oder gar verloren geht, vorausgesetzt die Kundschaft hat die Ware wieder ordnungsgemäß für den Rückversand verpackt."
Mit den besten Grüßen
die Redaktion
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Antwort der Redaktion,
Hallo,
das Gesetz wird da leider nicht konkret und spricht nur von einem „Nachweis". Wie dies genau auszusehen hat, wird dadurch nicht deutlich. Am besten gelingt der Nachweis mit dem Einlieferungsbe leg. Solange die Kundschaft den Beleg vorlegen können, haften die Händler:innen bei einem Verlust.
Beste Grüße
die Redaktion
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Selbst bei einer grundsätzlichen Haftung des Höndlers für den Rückversand - auch wenn er nicht Versender und Auftraggeber des Versandes ist, z.B. in der Regel dann, wenn der Rückversand vom Käufer zu tragen ist - bleibt z.B. die Frage nach dem Wertersatz:
- wählt der Kunde z.B. einen versicherten Paketversand per DHL oder Hermes, so hat nur er als Auftraggeber Anspruch auf die Versicherungsle istung (idR. bis zu 500 Euro). Möglich wöre also sogar die doppelte Erstattung des Kaufpreises für ihn - einmal im Zuge des Widerrufes vom Händler, denn er kann ja den Versand nachweisen - zum Zweiten vom Versandienstlei ster, denn das Paket ging ja verloren, also müsste DHL oder Hermes etc. haften.
Wie ist hier die Lage?
Kann der Händler bei offensichtliche m Versicherungsan spruch des Kunden verlangen, dass dieser sich das Geld (nur!) vom Versanddienstle ister wiederholt?
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Antwort der Redaktion:
Hallo,
Händler tragen auch bei einem Widerruf das Transportrisiko und müssen der Kundschaft beim Verlust des Paketes die Kosten erstatten. Dann kann wiederum der Transportdienst leister in Regress genommen werden. Hat die Kundschaft die Rücksendung beauftragt, können Händler als Empfänger nach § 421 Absatz 2 HGB das Transportuntern ehmen in Anspruch nehmen.
Beste Grüße
die Redaktion
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