Diesmal geht es wieder um das Gewährleistungsrecht: Ein Kunde erwirbt bei einem Händler einen gebrauchten Blu-Ray-Player. Dieser wird auch entsprechend als gebrauchtes Produkt im Shop gekennzeichnet. Nach etwa 1,5 Jahren meldet sich der Kunde wieder: Das Laufwerk funktioniert nicht mehr. Dies sei ein Mangel und er möchte das Gerät gern umtauschen. Der Händler lehnt jegliche Gewährleistung ab. Schließlich stand in der Produktbeschreibung, dass die Gewährleistung bei gebrauchten Produkten lediglich ein Jahr beträgt. Ist die Forderung des Kunden unter diesen Umständen berechtigt?
Grundsatz: Verkürzung der Gewährleistungsfrist ist möglich
Grundsätzlich beträgt die Gewährleistungsfrist in Deutschland zwei Jahre. In dieser Zeit haften Verkäufer:innen für Mängel, die am Produkt auftreten. Das mag gerade beim Verkauf von gebrauchten Produkten überzogen wirken, denn diese sind mit einem höheren Sachmängelrisiko behaftet als Neuware.
Das sieht auch der Gesetzgeber so und hat daher die Möglichkeit eingeräumt, die Gewährleistungsfrist bei gebrauchten Produkten zu verkürzen. Eine wirksame Verkürzung ist aber an Bedingungen geknüpft: Zum einen muss die Kundschaft vor Abgabe der Bestellung darüber informiert werden, dass sich die Gewährleistungsfrist verkürzt. Zum anderen muss die Verkürzung ausdrücklich und gesondert vereinbart werden.
Fazit: Hinweis in Produktbeschreibung ist nicht ausreichend
Was aber bedeutet das für unseren Fall? Der Hinweis in der Produktbeschreibung ist nicht ausreichend. Denn bei einem solchen einseitigen Hinweis handelt es sich gerade nicht um eine Vereinbarung. Der Händler hätte sich die ausdrückliche Zustimmung einholen müssen. Die Forderung des Kunden ist damit berechtigt. Der Händler darf die Gewährleistung nicht mit dem Hinweis auf den Ablauf der Gewährleistungsfrist ablehnen. Allerdings hat er natürlich noch die Möglichkeit, zu prüfen, ob der behauptete Mangel überhaupt vorliegt.
Praxistipp: Checkbox und Hinweis im Check-out
Um die Gewährleistungsfrist bei gebrauchten Produkten rechtssicher zu verkürzen, bietet sich zum Beispiel ein Hinweis im Check-out an. Dieser muss unbedingt vor dem Betätigen des Bestell-Buttons sichtbar sein. Für die ausdrückliche und gesonderte Einwilligung eignet sich technisch am besten eine Checkbox. Diese darf nicht vorausgewählt sein. Nur so können Händler:innen am Ende auch belegen, dass die Kundschaft ordentlich informiert wurde und mit der Verkürzung auch tatsächlich einverstanden war.
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Wenn überhaupt gibt es in den Artikelbeschrei bungen Hinweise darauf wie "Mit dem Kauf akzeptiert der Käufer, dass es sich um gebrauchte und wiederaufbereit ete Geräte handelt und stimmt der verkürzten Gewährleistung von 1 Jahr zu."
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So oder so, ist 1Jahr völliger Unsinn, 6 Monate waren mehr als i.O.
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das kann er nie - Problem gelöst.
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Antwort der Redaktion
Hallo sigi,
grundsätzlich nicht verkehrt, die Beweislastumkeh r beträgt mittlerweile aber ein Jahr.
Mit den besten Grüßen
die Redaktion
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