In dieser Woche geht es um das Thema Geschäftsfähigkeit: Ein 17-jähriger Jugendlicher bestellt ein T-Shirt bei einem Händler. Er gibt seine eigenen Bankdaten ein und bezahlt via Lastschrift. Nachdem das Shirt bei dem jungen Käufer angekommen ist, melden sich die Eltern beim Verkäufer. Ihr Sohn sei wegen des Alters gar nicht geschäftsfähig und daher ist der Kaufvertrag nichts wert. Zu Recht?
Grundsatz: Ohne Geschäftsfähigkeit kein wirksamer Kaufvertrag
Im Zivilrecht gibt es zwei Gruppen von Geschäftsunfähigkeit: die Geschäftsunfähigkeit (Kinder bis zum siebten Geburtstag) und die bedingte Geschäftsfähigkeit (sieben bis 18 Jahre). Während Kinder gar keine Rechtsgeschäfte abschließen können, sieht das bei bedingt geschäftsfähigen Jugendlichen anders aus. Diese können Rechtsgeschäfte abschließen – benötigen dabei aber in vielen Fällen die Zustimmung ihrer Vertretungsberechtigten (meistens die sorgeberechtigten Eltern). Diese können, wenn sie dem Rechtsgeschäft vorher nicht zugestimmt haben, im Nachgang noch eine Genehmigung erteilen. Bis zur Genehmigung ist der Kaufvertrag schwebend unwirksam. Wird also keine Genehmigung erteilt, so ist der Vertrag nichtig.
Eine Ausnahme von dem Ganzen bildet der Taschengeldparagraf: Dieser besagt, dass beschränkt Geschäftsfähige mit dem Geld, welches ihnen zur freien Verfügung von der vertretungsberechtigten Person überlassen wurde (Taschengeld), auch ohne Zustimmung für Verträge einsetzen können. Die vertretungsberechtigten Personen haben in solchen Fällen dann nur noch wenig Spielraum. So ist das Eingehen von Dauerschuldverhältnissen wie etwa der Abschluss von Handyverträgen in der Regel nicht durch den Taschengeldparagrafen gedeckt. Außerdem dürfen die Sorgeberechtigten auch festlegen, was nicht mit dem Taschengeld gekauft werden darf, wie zum Beispiel bestimmte gewaltvolle Computerspiele. Werden diese trotzdem gekauft, wird wieder eine Genehmigung benötigt.
Fazit: Jugendliche dürfen selbst Kleidung shoppen
Was aber bedeutet das für unseren Fall? Die Eltern haben sich lediglich darauf berufen, dass ihr Sohn aufgrund des Alters geschäftsunfähig sei. Das ist – wie wir nun wissen – nicht so. Der Käufer war beschränkt geschäftsfähig. Da er ein eigenes Konto beim Kauf angegeben hat, ist davon auszugehen, dass der Kauf mit eigenen Mitteln bewirkt werden sollte. Da die Eltern nichts Gegenteiliges angegeben haben, wird es auch so sein. Schließlich ist es in der heutigen Zeit auch nicht ganz unüblich, Taschengeld aufs Konto zu überweisen, damit dieses bargeldlos ausgegeben werden kann. Entsprechend ist der Kaufvertrag wirksam. Die Forderung der Eltern ist damit dreist.
Kommentar schreiben