Verstöße gegen geltendes Recht sind an der Tagesordnung im E-Commerce – ob verschuldet oder unverschuldet, ob bewusst oder aus Versehen. Dass viele Händlerinnen und Händler das ärgert, ist keine Frage. Doch immer wieder werden wir gefragt, ob man denn auf irgendeinem Wege auch anonym gegen Verstöße vorgehen kann, um selbst nicht ins Visier zu geraten. Hier kommt die Antwort.
Offenlegung der Identität im Abmahnfall unerlässlich
Es ist grundsätzlich möglich, anonym Hinweise auf Rechtsverstöße zu geben. So kann man der Konkurrenz über E-Mail, Chat oder auf anderem Wege mitteilen, dass man mit einem bestimmten Verhalten nicht einverstanden ist. Allerdings sind jegliche Versuche, einen Verstoß nicht mit dem gewohnten Nachdruck einer Abmahnung zu beenden, meist von geringem Erfolg gekrönt. Das zeigt die Praxis. Daher muss zwangsläufig zum Mittel der Abmahnung greifen, wer eine Unterlassung durchsetzen möchte.
Eine echte Abmahnung ist jedoch nicht in anonymer Form möglich. Zum einen wird in der verlangten Unterlassungserklärung die Identität beider Parteien angegeben und zum anderen muss auch im Falle eines Gerichtsverfahrens eine Klägerin oder ein Kläger bekannt sein.
„Anschwärzung“ über Beschwerden
Will man jedoch wirklich etwas bewegen, ohne sich selbst zu offenbaren, gibt es andere Wege. Eine Möglichkeit ist die Meldung bei den Verbraucherzentralen oder bei Behörden. Insbesondere haben erstere jeweils Beschwerde-Portale eingerichtet und sind für Hinweise auf Verstöße dankbar. Die Meldungen können teilweise anonym erfolgen. Auch Wettbewerbsvereine wie die Wettbewerbszentrale nehmen solche Hinweise entgegen. Und das fast anonym, denn bei der Beschwerde selbst müssen zwar die Karten auf den Tisch gelegt werden. In der Abmahnung selbst wird die hinweisgebende Person jedoch nicht ohne vorherige Absprache genannt.
Auch wenn es keine Garantie gibt, dass die Verbände und Vereine später auch wirklich einschreiten und abmahnen, ist dieser legale Weg vorhanden.
Meldung von Rechtsverstößen auf Marktplätzen
Eine weitere Option gibt es bei Online-Plattformen. In der Praxis muss ein Marktplatz ein Angebot nach einem vorangegangenen Hinweis unverzüglich sperren und Vorsorge treffen, dass es nicht zu weiteren Rechtsverletzungen kommt. Infolgedessen sind die diversen Meldesysteme, die beispielsweise Ebay und Amazon eingerichtet haben, eine weitere Möglichkeit, hierüber Konkurrenten zu einem rechtmäßigen Handeln zu bewegen. Anonym sind zwar auch diese Wege nicht, das angezinkte Unternehmen wird jedoch nichts von der eigenen Identität erfahren.
Beschwerden als neue Waffe!?
Eine Beschwerde über ein solches sogenanntes „Infringement“-Verfahren auf einer Plattform ist jedoch kein Wundermittel, um unliebsame Konkurrenz aus der Welt zu schaffen. Liegt der Wettbewerbsverstoß tatsächlich und zweifelsfrei vor, kann eine dahingehende berechtigte Beschwerde zwar weder eine Herabsetzung oder Verunglimpfung sein, noch als Anschwärzung oder aggressive geschäftliche Handlung eingestuft werden.
Hat das Unternehmen, das die Beschwerde auf der Plattform eingereicht hat, seine Rechte aber falsch eingeschätzt und es lag gar kein Verstoß vor, liegt darin sogar ein eigener Wettbewerbsverstoß. Die unberechtigte Beschwerde gegenüber der Plattform kann dann als gezielte Behinderung der Geschäftstätigkeit aufgefasst werden. Die andere Partei hat dann sogar einen Unterlassungsanspruch und kann ihrerseits Maßnahmen treffen, z. B. abmahnen, um die unbegründeten Beschwerden unterbinden zu lassen.
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Lass Abmahner abblitzen
Von allen Unternehmern gefürchtet: Post vom Abmahnanwalt. Abmahnungen gehören leider zum E-Commerce-Alltag. Sie sind nicht nur kostspielig, sie rauben auch Zeit und Nerven. Und wenn man nicht aufpasst, können sich durch ungeprüft abgegebene Unterlassungserklärungen unangenehme rechtliche Folgen entwickeln wie z. B. horrende Vertragsstrafen. Der Händlerbund Abmahnschutz beugt Abmahnungen vor und schützt dich im Abmahnfall, damit du dich aufs Wesentliche konzentrieren kannst — dein Business.
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Wir selbst sind Mitglied bei der Initiative "Fainess im Handel" und daher würde ich immer zunächst das persönliche Gespräch mit dem Mitbewerber suchen und - im Falle einer berechtigten Abmahnung - auch namentlich dazu stehen. Bislang bin ich mit der direkten Ansprache (z.B. bei der Verwendung unserer Produktbilder, oder einer fehlenden Grundpreisangab e) immer weitergekommen. Letztlich trifft man sich im Leben immer 2x und nur wer frei von Fehlern ist, werfe den ersten Stein.
Miteinander reden hat man wohl weitestgehend verlernt - wie die offensichtliche n Anfragen an die Redaktion zeigen.
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Im ersten Fall wird wahrscheinlich keine Antwort erfolgen, obwohl die Zahlen zum Angebots- und Verkaufsvolumen offensichtlich längst überschritten sein können, aber unverändert der Privatverkäufer status genannt bleibt.
Nach dem Hinweis an den Anbieter und seiner evtl. Reaktion wird sich aber eine erweiterte Einschätzung ergeben können.
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