Online-Shops locken oft mit Mengenrabatten: „Nimm drei, zahl zwei“ oder „Kaufe A und erhalte B kostenlos dazu“ oder „Ab 50 Euro Bestellwert bekommst du zehn Prozent Rabatt“ – das Angebot ist vielfältig. Was ist nun aber, wenn die Kundschaft einen Teil der Bestellung widerruft?
Profitieren, trotz Widerruf?
Aber: Wo liegt denn praktisch das Problem, wenn bei Mengenrabatten ein Teilwiderruf erfolgt? Probleme können auf unterschiedliche Arten entstehen:
Beispiel A: Nimm drei, zahl zwei– nun wird der Widerruf für eines der Produkte erklärt. Gibt es hier überhaupt Geld zurück?
Beispiel B: Ab einer Menge von zehn Produkten reduziert sich der Preis jedes einzelnen. Ein Produkt wird nun widerrufen. Auch hier stellt sich die Frage nach der Höhe der Erstattung.
Beispiel C: Es wird ein Produkt-Bundle angeboten. Wer das Bundle nimmt, kommt unterm Strich günstiger, als wenn die Produkte einzeln gekauft werden. Die Kundschaft erklärt den Widerruf für eines dieser Produkte. Wird die Erstattung jetzt so berechnet, als wären die übrigen Produkte zum Normalpreis gekauft worden?
Diese Beispiele verdeutlichen, wo in der Praxis das Problem liegt. Die Kundschaft kauft etwas, um die Bedingung für den Rabatt zu erfüllen. Natürlich darf auch für rabattierte Ware der Widerruf erklärt werden. Die Gretchenfrage ist aber: Was ist, wenn durch den Widerruf die Bedingung für den Rabatt nicht mehr erfüllt ist?
Von schwebenden Verträgen
Um die Frage zu beantworten, muss man erst einmal zwei Schritte zurückgehen: Im B2C-Handel sind Kaufverträge aufgrund des Widerrufsrechts in den meisten Fällen erst mal schwebend wirksam. Erst wenn die Widerrufsfrist abgelaufen ist, ohne dass ein Widerruf erklärt wurde, werden sie „richtig“ wirksam. Wird hingegen der Widerruf erklärt, dann ist der Kaufvertrag nichtig.
Wenn jetzt ein Teil der Bestellung widerrufen wird (sogenannter Teilwiderruf), ist der Teil des Kaufvertrags hinfällig. Wie viel zurückbezahlt wird, hängt bei den Rabattaktionen davon ab, ob nach dem Teilwiderruf noch die Bedingung erfüllt ist. Aber Achtung: Das setzt voraus, dass die Bedingungen klar und eindeutig formuliert wurden. Für die Beispiele ergeben sich daher folgende Lösungen:
Beispiel A: Durch den Widerruf ist die Bedingung nicht erfüllt. Die Kundschaft bekommt also kein Geld zurück. Würden zwei Produkte retourniert werden, müsste die Kundschaft trotzdem das eine, verbleibende noch zahlen.
Beispiel B: Kauft die Kundschaft erst zehn Teile und widerruft den Kaufvertrag in Bezug auf das eine, so muss der Rabatt nicht mehr gewährt werden. Entsprechend wird bei der Erstattung der Normalpreis ohne Mengenrabatt zugrunde gelegt.
Besonderheit Produkt-Bundle
Beispiel C mit dem Produkt-Bundle bekommt noch einmal etwas mehr Aufmerksamkeit. Hier stellt sich nämlich die Frage, inwiefern ein Teilwiderruf überhaupt möglich ist. Schließlich werden Bundles, also eine Zusammenstellung verschiedener Produkte in einem Paket, oft als ein Produkt im Shop dargestellt. Hier wäre es für Händler:innen durchaus legitim zu sagen: Entweder ganz oder gar nicht. Immerhin ist der Teilwiderruf gesetzlich auch nicht geregelt. Wer den Teilwiderruf dennoch akzeptiert, kann hier wie in den anderen Beispielen vorgehen: Die Bedingung für den günstigeren Gesamtpreis entfällt. Entsprechend werden bei der Erstattung die höheren Einzelpreise berücksichtigt.
Fazit: Transparente Informationen sind das A und O
Findige Verbraucher:innen haben es also eigentlich nicht so leicht, Mengenrabatte und Co. durch das Widerrufsrecht zu erschleichen. Damit es doch nicht zu einer Ausnutzung kommt, sind transparente Informationen das A und O. Händler:innen müssen sicherstellen, dass klar darüber informiert wird, unter welchen Bedingungen der Rabatt zustande kommt.
Außerdem sollten sich Händler:innen bewusst sein, dass der Teilwiderruf nicht gesetzlich geregelt ist. Es gibt auch keine großartige Rechtsprechung dazu. Wird er dennoch angenommen, kann diese Art der Kulanz an Bedingungen geknüpft werden.
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Antworten
warum wird bei der Ware und den Versandkosten unterschieden?
Vor kurzem hatten Sie einen Artikel, in dem Sie geschrieben haben, dass Versandkosten nicht nachträglich berechnet werden dürfen, wenn die Voraussetzungen für den kostenlosen Versand nach dem Teilwiderruf nicht mehr erfüllt werden.
Liebe Grüße
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Antwort der Redaktion
Hallo,
das ist eine sehr gute Frage.
In dem Artikel, den du meinst (onlinehaendler-news.de/.../...), steht, dass Versandkosten nicht nachberechnet werden dürfen, wenn dies EINSEITIG in den AGB oder der Widerrufsbelehr ung vom Händler festgelegt wird. Anders sieht es aber aus, wenn man vorher eine Einwilligung einholt.
Generell muss man klar sagen: Zum Teilwiderruf gibt es weder eine gesetzliche Grundlage, noch Urteile. Entsprechend kann hier in viele Richtungen argumentiert werden.
Gerade bei Mengenrabatten könnte man auch argumentieren, dass der Teilwiderruf möglicherweise rechtsmissbräuc hlich ist. Warum sollte die Kundschaft mit einem von einer Gruppe identischer Ware unzufrieden sein? Da drängt sich schon der Verdacht auf, dass hier das Widerrufsrecht zum Schaden des Händlers ausgenutzt werden sollte.
Wer auf Nummer sicher gehen will, erklärt der Kundschaft bei einem solchen Teilwiderruf, dass es dazu keine gesetzliche Grundlage gibt und daher der Teilwiderruf abgelehnt wird. Alternativ kann der Teilwiderruf unter der Bedingung, dass der Rabatt dann nicht mehr gilt, aus Kulanz akzeptiert werden.
Mit den besten Grüßen
die Redaktion
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