Ab dem 13. Dezember 2024 gilt die Produktsicherheitsverordnung der EU. Unter anderem müssen Händler:innen im eigenen Shop und auf dem Marktplatz zu den Produkten folgende Informationen bereithalten:
- Postanschrift und E-Mail-Adresse der Hersteller:in (wenn der Hersteller oder die Herstellerin nicht in der EU ansässig ist, des in der EU niedergelassenen Wirtschaftsakteurs und zusätzlich die Herstelleranschrift)
- Informationen zur Identifikation des Produktes, insbesondere einer Abbildung
- Warnungen und Sicherheitshinweise, die auf dem Produkt anzubringen oder ihm beizufügen sind
Das klingt nach Aufwand. Nach sehr viel Aufwand. Die Aussicht, tausende Produktbeschreibungen im Shop anzupassen, sorgt zu Recht für graue Haare. Aber: Muss das überhaupt? Und: Was ist jetzt aber, wenn Hersteller:innen gar nicht mehr existieren? Muss ich jetzt prüfen, ob die Produkte, die ich verkaufe, sicher sind? Wir gehen der Frage nach.
Unser umfangreiches FAQ mit den Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen findet ihr hier: Produktsicherheitsverordnung: Unsere Antworten auf eure Fragen
Verordnung gilt für neu auf den Markt gestellte Produkte
Die Produktsicherheitsverordnung gilt ausdrücklich nicht für Produkte, die vor dem 13. Dezember 2024 von Händler:innen auf dem Markt bereitgestellt wurden. Bereitstellung bedeutet auch „Abgabe zum Vertrieb“. Erwirbt man das Produkt vor dem 13. Dezember vom Hersteller und bietet es erst nach diesem Stichtag in seinem Shop an, so gilt also nicht die neue Verordnung. Aber: Wird ein Produkt vor dem 13. Dezember hergestellt, aber erst danach zum Vertrieb abgegeben, gilt die neue Verordnung.
Für Produkte, die tatsächlich vor dem Stichtag bereitgestellt wurden, dürfen die Mitgliedstaaten den Verkauf dieser Produkte nicht behindern. Ein Verkauf inklusive Werbemaßnahmen ist also weiterhin möglich. Wichtig ist dabei, dass die Produkte den aktuellen, also heutigen, Produktsicherheitsvorschriften entsprechen. Sind sie schon jetzt unsicher, dürften sie streng genommen auch jetzt nicht verkauft werden.
Das heißt: Händler:innen müssen gerade nicht alle Produktbeschreibungen anpassen. Produkte, die jetzt schon angeboten werden, dürfen auch nach dem 13. Dezember ohne die neuen Informationspflichten weiter vertrieben werden.
- Gilt die Produktsicherheitsverordnung auch für gebrauchte Produkte?
- Produktsicherheit: Diese neuen Pflichten müssen Shop-Betreiber:innen beachten
- Amazon, Ebay & Co.: So setzen die Marktplätze die neuen Vorgaben zur Produktsicherheit um
Woher weiß ich, dass neue Produkte sicher sind?
Eine Frage, die sich unmittelbar anschließt, ist natürlich die, woher man weiß, ob ein Produkt sicher ist. Immerhin ist der Verkauf von unsicheren Produkten verboten. Hier sieht die Verordnung vor, dass Produkte dann nicht weiter verkauft werden dürfen, wenn Händler:innen aufgrund von ihnen vorliegenden Informationen der Auffassung sind oder zumindest Grund zur Annahme haben, dass ein Produkt nicht mit den bestimmten Anforderungen der Verordnung im Einklang steht.
Es müssen also auch keine Produkte in irgendwelche Labore geschickt werden, um diese teuer zu prüfen. Händler:innen dürfen sich darauf verlassen, dass Produkte zurecht das CE-Zeichen tragen. Das gilt auch für Produkte, die zwar unter das Produktsicherheitsgesetz, aber nicht unter die CE-Pflicht fallen, wie etwa Textilien.
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wenn die Produkte erst nach Bestellung gefertigt werden, musst du für alle Bestellungen ab dem 13.12. die Angaben machen. Die reine Produktseite reicht hier nicht aus - erst mit der Produktion wird das jeweilige Produkt ja "in den Verkehr" gebracht.
Kontrolliert wird das Ganze vermutlich nicht pauschal. Man sollte jedoch sicherheitshalber in der Lage sein, die Produktions- und Einstellungsdaten im Bedarfsfall nachzuweisen.
Gruß, die Redaktion
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im Impressum sowie auf der Versandtasche stehen ja aber deine Adresse als Händler. Diese ist nicht zwangsläufig die Herstelleradresse. Außer du giltst als Hersteller – wenn du beispielsweise die Produkte veredelst, als Bundles verkaufst, oder unter deiner eigenen Marke verkaufst.
Die Herstellerangabe am Produkt ist allerdings bereits seit dem Produktsicherheitsgesetz, und damit seit 2021, eigentlich Pflicht.
Wenn die Produktgröße keine Angabe zulässt, muss diese auf einen Beipackzettel.
Gruß, die Redaktion
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Bücher, Printmedien und Tonträger sind leider nicht von der GPSR ausgenommen.
Es geht hier auch nicht nur um "gefährliche" Produkte, sondern um verschiedene Risiken jeder Art.
Gruß, die Redaktion
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zum Thema Veredlung von Produkten findest du in unserem FAQ Produktsicherheitsverordnung: Unsere Antworten auf eure Fragen (Link) mehr Informationen!
Gruß, die Redaktion
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in dem beschriebenen Szenario giltst du als Hersteller.
Gruß, die Redaktion
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Entschuldigung, aber was ist das für ein Schwachsinn?!
WO bleibt der DATENSCHUTZ liebe EU??? WO BELIBT DER KONKURRENZSCHUTZ?
So könnte die Konkurrenz ja alle meine Zulieferer ganz einfach in Erfahrung bringen und selber da beziehen.
Gruß
Krsitina
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Normalerweise wurde die Ware dann ja schon vorher in den Handel gebracht und dürfe doch auch gar nicht mehr darunter Fallen oder irre ich mich da?
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Ein Großhändler/Imp orteur kauft Ware vor dem 13.12. im Nicht-EU Ausland.
Jetzt kaufe ich die Ware nach dem 13.12. bei ihm um die Ware an Endverbraucher zu verkaufen. Muss ich diese dann nach der Verordnung kennzeichnen?
Wenn muss ich da als Hersteller angeben?
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Antwort der Redaktion
Hallo Christian,
ausschlaggebend ist das Datum, ab dem das Produkt erstmals auf dem EU-Markt bereitgestellt wurde. Bereitstellen heißt auch "Abnahme zum Verkauf". Entsprechend ist hier das Importdatum relevant.
Der Hersteller bleibt derjenige aus dem EU-Ausland. Allerdings muss zusätzlich zur Hersteller-Adre sse noch die so genannte verantwortliche n Person angegeben werden.
Mit den besten Grüßen
die Redaktion
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Antwort der Redaktion
Hallo,
in § 6 Produktsicherhe itsgesetz steht, dass die Kontaktanschrif t auf das Produkt gehört. Ist das nicht möglich, gehört diese Angabe auf die Produktverpacku ng.
Die Angabe darf weggelassen werden, „wenn es vertretbar ist, diese Angaben wegzulassen, insbesondere weil sie der Verbraucherin oder dem Verbraucher bereits bekannt sind, oder weil es mit einem unverhältnismäß igen Aufwand verbunden wäre, sie anzubringen“.
Man müsste hier also prüfen, ob die Ausnahme für diese Produkte greift.
Mit den besten Grüßen
die Redaktion
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Wenn nicht, dann würde mich mal die Begründung interessieren, warum das dort nicht sein muss.
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Die IHK-München schreibt:
Hersteller ist, wer ein Produkt herstellt, wiederaufarbeit et oder wesentlich verändert. Dabei muss er das Produkt nicht selbst herstellen, sondern kann es auch unter seinem Namen bzw. seiner Marke in Verkehr bringen (als sog. Quasi-Herstelle r).
Ich hoffe, viele gelten dadurch als Quasi-Herstelle r und können SICH als Hersteller eintragen?
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Antwort der Redaktkion
Genau! Wer unter seinem Namen selbst produzieren lässt, muss sich selbst als Hersteller nennen!
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Wir vertreiben unsere Produkte unter unserem Firmennamen, sie werden von uns designt und dann von einem externen, langjährigen Lieferanten exklusiv für uns gefertigt. Müsste ich in diesem Fall den "Lieferanten" als Hersteller angeben? Ist jeder Lieferant immer auch ein Hersteller, wenn dessen Ware unverändert weiter verkauft wird? Auch wenn das geistige Eigentum der Ware doch bei der "Vertiebs-Marke ", d.h. dem Erfinder, liegt?
Unseren Lieferanten öffentlich preiszugeben wäre in hohem Maße geschäftsschädi gend und steht eigentlich nicht zur Debatte. Und ich denke, das geht sehr vielen Händlern so.
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Ich graviere Schilder. Muss ich nun die Hersteller meiner Gravurplatten (Rohmaterial, das ich von Hersteller XY beziehe) bei den Produkten nennen?
2. Ich fertige individuelle Produkte (u.a. Hausnummernschi lder nach Wunschvorgaben) . Für diese Produkte habe ich ein Beispielfoto im Netz. Für die Farben eine Farbpalette mit Fotos der Gravurplatten. Reicht das weiterhin aus?
Danke für eine Antwort bzw. Aufnahme in die FAQ's
Michaela
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Antwort der Redaktion
Hallo,
für Töpfe, die nach dem 13.12. für den Weiterverkauf erworben wurden, sind die Angaben zwingend. Gehst du dem nicht nach, riskierst du eine Abmahnung. Im Zweifel musst du belegen, dass der konkrete Topf bereits vor dem 13.12. in Verkehr gebracht wurde.
Mit den besten Grüßen
die Redaktion
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