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Die unseriösen Abmahn-Anwälte und nicht nur, reiben sich gerade die Hände. GELDREGEN angesagt zu Weihnachten 2024!!!!
Wieder werden die Online-Händler abgezockt!!! Was für ein Schwachsinn. Wie soll das alles umgesetzt, und vor allem verwaltet werden?
Wie verhält es sich im folgenden Fall?
Ich habe mein Angebot vor dem 13.12.2024 online gestellt.
(Es geht um Ware, die ich weiterverkaufe.)
Je nach Marke kann es sein, dass ich den Artikel erst bei Bestellung des Kunden per Doppshipping vom Hersteller/Großhändler verschicken lasse.
Mein Angebot ist also älter, aber ich weiß nicht, wann der Hersteller/Großhändler den Artikel hergestellt/importiert hat. (Es gibt ja auch viele Dauerläufer, die immer wieder aus der Produktion nachkommen.)
Wie muss ich diese Artikel bzw. Angebote behandeln?
Vorsichtshalber Hersteller/verantwortliche Person eintragen?
Kann sein, der Artikel liegt schon lange vor dem 13.12.2024 beim Hersteller/Großhändler auf Lager oder es kann auch sein, es ist ein ursprünglich "alter" Artikel der aber nachproduziert wurde.
Ich glaube nicht, dass alle Hersteller/Lieferanten bei größeren Mengen an Artikeln und Varianten wissen, wann jeder einzelne hergestellt/importiert wurde.
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Antwort der Redaktion
Liebe Martina,
die Verordnung gilt nicht nur für den Erstinverkehrbringer, sondern für all diejenige, die die Produkte auf dem Markt bereitstellen. Das bedeutet für deinen Fall, dass nicht das konkrete Herstellungsdatum maßgeblich ist, sondern das Datum der Bereitstellung.
Artikel, die du ab dem 13.12. bereitstellst, müssen die Angaben enthalten.
Beste Grüße
die Redaktion
Wäre zwar das erste Mal, das ein Kommentar von mir veröffentlicht wid, aber ich gebe nicht auf . Sobald umgepackt wird oder ein Etikett verändert wird, gilt man als Hersteller
Ich verkaufe zahnräder die sind gerade mal 5mm gross soll ich jetzt die info an die tüte anbringen oder reicht ein visitkarte mit den daten aus . Ich habe 2000 zahnräder sagen wir ich bestelle 2025 die gleichen zahnräder muss ich die kennzeichnen? Im Verkehr waren die ja schon vorher
Hallo,
Entschuldigung, aber was ist das für ein Schwachsinn?!
WO bleibt der DATENSCHUTZ liebe EU??? WO BELIBT DER KONKURRENZSCHUTZ?
So könnte die Konkurrenz ja alle meine Zulieferer ganz einfach in Erfahrung bringen und selber da beziehen.
Gruß
Krsitina
Wie sieht es eigentlich aus wenn ich nach dem 13.12.2024 gebrauchte Ware von privat einkaufe um diese dann wieder weiter zu verkaufen und es sich um Ware handelt die vor dem 13.12.2024 Hergestellt wurde?
Normalerweise wurde die Ware dann ja schon vorher in den Handel gebracht und dürfe doch auch gar nicht mehr darunter Fallen oder irre ich mich da?
Wie wäre es denn bei folgender Konstellation:
Ein Großhändler/Imp orteur kauft Ware vor dem 13.12. im Nicht-EU Ausland.
Jetzt kaufe ich die Ware nach dem 13.12. bei ihm um die Ware an Endverbraucher zu verkaufen. Muss ich diese dann nach der Verordnung kennzeichnen?
Wenn muss ich da als Hersteller angeben?
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Antwort der Redaktion
Hallo Christian,
ausschlaggebend ist das Datum, ab dem das Produkt erstmals auf dem EU-Markt bereitgestellt wurde. Bereitstellen heißt auch "Abnahme zum Verkauf". Entsprechend ist hier das Importdatum relevant.
Der Hersteller bleibt derjenige aus dem EU-Ausland. Allerdings muss zusätzlich zur Hersteller-Adre sse noch die so genannte verantwortliche n Person angegeben werden.
Mit den besten Grüßen
die Redaktion
Wir sind unter anderem Hersteller und Verkäufer von unseren Aufklebern. Müssen an den Aufklebern auch unsere Adresse drauf und wie soll das technisch gehen? Wir haben versucht mit einem Stempel die Rückseite auf der Trägerfolie unsere Adresse draufzustempeln . Allerdings hält Stempelfarbe dort nicht, egal wie lange die Trocknungszeit ist. Die Aufkleber haben keinerlei Verpackung ausser die Versandverpackung.
_________________________
Antwort der Redaktion
Hallo,
in § 6 Produktsicherhe itsgesetz steht, dass die Kontaktanschrif t auf das Produkt gehört. Ist das nicht möglich, gehört diese Angabe auf die Produktverpacku ng.
Die Angabe darf weggelassen werden, „wenn es vertretbar ist, diese Angaben wegzulassen, insbesondere weil sie der Verbraucherin oder dem Verbraucher bereits bekannt sind, oder weil es mit einem unverhältnismäß igen Aufwand verbunden wäre, sie anzubringen“.
Man müsste hier also prüfen, ob die Ausnahme für diese Produkte greift.
Mit den besten Grüßen
die Redaktion
Ich hätte mal eine Frage ob es nur den Online Handel oder auch den Stationären Handel betrifft. Und zwar speziell bei gebraucht Ware. Muss man dann auch den Kunden diese Information bezüglich Hersteller mit E-Mail usw. (vor oder nach dem Kauf) zur Verfügung stellen?
Wenn nicht, dann würde mich mal die Begründung interessieren, warum das dort nicht sein muss.
Zur Hersteller-Defi nition nach kurzer Recherche:
Die IHK-München schreibt:
Hersteller ist, wer ein Produkt herstellt, wiederaufarbeit et oder wesentlich verändert. Dabei muss er das Produkt nicht selbst herstellen, sondern kann es auch unter seinem Namen bzw. seiner Marke in Verkehr bringen (als sog. Quasi-Herstelle r).
Ich hoffe, viele gelten dadurch als Quasi-Herstelle r und können SICH als Hersteller eintragen?
_____________________
Antwort der Redaktkion
Genau! Wer unter seinem Namen selbst produzieren lässt, muss sich selbst als Hersteller nennen!
Wie definiert sich in diesem Fall "Hersteller?
Wir vertreiben unsere Produkte unter unserem Firmennamen, sie werden von uns designt und dann von einem externen, langjährigen Lieferanten exklusiv für uns gefertigt. Müsste ich in diesem Fall den "Lieferanten" als Hersteller angeben? Ist jeder Lieferant immer auch ein Hersteller, wenn dessen Ware unverändert weiter verkauft wird? Auch wenn das geistige Eigentum der Ware doch bei der "Vertiebs-Marke ", d.h. dem Erfinder, liegt?
Unseren Lieferanten öffentlich preiszugeben wäre in hohem Maße geschäftsschädi gend und steht eigentlich nicht zur Debatte. Und ich denke, das geht sehr vielen Händlern so.
Meine Güte, schon wieder so ein Schwachsinnsges etz, an das sich gerade die nicht halten, die sich eh schon an keine Gesetze halten.
Ich graviere Schilder. Muss ich nun die Hersteller meiner Gravurplatten (Rohmaterial, das ich von Hersteller XY beziehe) bei den Produkten nennen?
2. Ich fertige individuelle Produkte (u.a. Hausnummernschi lder nach Wunschvorgaben) . Für diese Produkte habe ich ein Beispielfoto im Netz. Für die Farben eine Farbpalette mit Fotos der Gravurplatten. Reicht das weiterhin aus?
Danke für eine Antwort bzw. Aufnahme in die FAQ's
Michaela
Das heißt also wenn ich bei Ebay vor dem 13.12. Kochtöpfe anbiete, gilt die neue Verordnung nicht. Also kann ich die Kochtöpfe auf alle Ewigkeit ohne Rücksicht der Verordnung anbieten, da ich das Angebot ja vor dem 13.12 eingestellt habe, auch wenn ich ständig Kochtöpfe nachkaufe. Steht ja auch kein Herstelldatum drauf, auf den Töpfen.
______________________
Antwort der Redaktion
Hallo,
für Töpfe, die nach dem 13.12. für den Weiterverkauf erworben wurden, sind die Angaben zwingend. Gehst du dem nicht nach, riskierst du eine Abmahnung. Im Zweifel musst du belegen, dass der konkrete Topf bereits vor dem 13.12. in Verkehr gebracht wurde.
Mit den besten Grüßen
die Redaktion
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Entschuldigung, aber was ist das für ein Schwachsinn?!
WO bleibt der DATENSCHUTZ liebe EU??? WO BELIBT DER KONKURRENZSCHUTZ?
So könnte die Konkurrenz ja alle meine Zulieferer ganz einfach in Erfahrung bringen und selber da beziehen.
Gruß
Krsitina
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Normalerweise wurde die Ware dann ja schon vorher in den Handel gebracht und dürfe doch auch gar nicht mehr darunter Fallen oder irre ich mich da?
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Ein Großhändler/Imp orteur kauft Ware vor dem 13.12. im Nicht-EU Ausland.
Jetzt kaufe ich die Ware nach dem 13.12. bei ihm um die Ware an Endverbraucher zu verkaufen. Muss ich diese dann nach der Verordnung kennzeichnen?
Wenn muss ich da als Hersteller angeben?
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Antwort der Redaktion
Hallo Christian,
ausschlaggebend ist das Datum, ab dem das Produkt erstmals auf dem EU-Markt bereitgestellt wurde. Bereitstellen heißt auch "Abnahme zum Verkauf". Entsprechend ist hier das Importdatum relevant.
Der Hersteller bleibt derjenige aus dem EU-Ausland. Allerdings muss zusätzlich zur Hersteller-Adre sse noch die so genannte verantwortliche n Person angegeben werden.
Mit den besten Grüßen
die Redaktion
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Hallo,
in § 6 Produktsicherhe itsgesetz steht, dass die Kontaktanschrif t auf das Produkt gehört. Ist das nicht möglich, gehört diese Angabe auf die Produktverpacku ng.
Die Angabe darf weggelassen werden, „wenn es vertretbar ist, diese Angaben wegzulassen, insbesondere weil sie der Verbraucherin oder dem Verbraucher bereits bekannt sind, oder weil es mit einem unverhältnismäß igen Aufwand verbunden wäre, sie anzubringen“.
Man müsste hier also prüfen, ob die Ausnahme für diese Produkte greift.
Mit den besten Grüßen
die Redaktion
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Wenn nicht, dann würde mich mal die Begründung interessieren, warum das dort nicht sein muss.
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Die IHK-München schreibt:
Hersteller ist, wer ein Produkt herstellt, wiederaufarbeit et oder wesentlich verändert. Dabei muss er das Produkt nicht selbst herstellen, sondern kann es auch unter seinem Namen bzw. seiner Marke in Verkehr bringen (als sog. Quasi-Herstelle r).
Ich hoffe, viele gelten dadurch als Quasi-Herstelle r und können SICH als Hersteller eintragen?
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Antwort der Redaktkion
Genau! Wer unter seinem Namen selbst produzieren lässt, muss sich selbst als Hersteller nennen!
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Wir vertreiben unsere Produkte unter unserem Firmennamen, sie werden von uns designt und dann von einem externen, langjährigen Lieferanten exklusiv für uns gefertigt. Müsste ich in diesem Fall den "Lieferanten" als Hersteller angeben? Ist jeder Lieferant immer auch ein Hersteller, wenn dessen Ware unverändert weiter verkauft wird? Auch wenn das geistige Eigentum der Ware doch bei der "Vertiebs-Marke ", d.h. dem Erfinder, liegt?
Unseren Lieferanten öffentlich preiszugeben wäre in hohem Maße geschäftsschädi gend und steht eigentlich nicht zur Debatte. Und ich denke, das geht sehr vielen Händlern so.
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Ich graviere Schilder. Muss ich nun die Hersteller meiner Gravurplatten (Rohmaterial, das ich von Hersteller XY beziehe) bei den Produkten nennen?
2. Ich fertige individuelle Produkte (u.a. Hausnummernschi lder nach Wunschvorgaben) . Für diese Produkte habe ich ein Beispielfoto im Netz. Für die Farben eine Farbpalette mit Fotos der Gravurplatten. Reicht das weiterhin aus?
Danke für eine Antwort bzw. Aufnahme in die FAQ's
Michaela
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Antwort der Redaktion
Hallo,
für Töpfe, die nach dem 13.12. für den Weiterverkauf erworben wurden, sind die Angaben zwingend. Gehst du dem nicht nach, riskierst du eine Abmahnung. Im Zweifel musst du belegen, dass der konkrete Topf bereits vor dem 13.12. in Verkehr gebracht wurde.
Mit den besten Grüßen
die Redaktion
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