In unserer neuen Reihe „Fake oder Fakt?“ beleuchten wir scheinbar eindeutige Rechtsbehauptungen und untersuchen, ob sie tatsächlich korrekt sind oder nur auf gängigen Missverständnissen beruhen. Auf unserem Instagram-Profil können unsere Follower miträtseln und sich direkt mit uns über das Thema austauschen.
Ärger bei der Paketzustellung ist sowohl auf Seiten der Händler:innen als auch der Kundschaft bekannt und immer wieder ein großes Thema. Da landen Pakete schon mal beim Nachbarn, den es gar nicht gibt oder werden einfach im Hausflur abgelegt und sind dann unauffindbar. Kann die Sendungen doch noch wieder aufgespürt werden, ist der Kummer schnell vergessen. Aber was ist, wenn das Päckchen nicht wieder auftaucht? Dann haften doch die Händler:innen, schließlich müssen Pakete grundsätzlich persönlich an die Kundschaft übergeben werden. Ist die Aussage Fake oder Fakt?
Händler:innen tragen Transportrisiko bis zur Zustellung
Bei einigen herrscht der Irrglaube, die Kundschaft müsse explizit auf eine persönliche Zustellung bestehen, um sich abzusichern. Tut sie das nicht, hat sie eben Pech gehabt. Aber so einfach ist die Rechtslage dann eben doch nicht.
Auch wenn es sich in der Praxis oft anders darstellt, gilt die Ware erst dann als rechtlich wirksam zugestellt, wenn die Kundschaft sie auch tatsächlich persönlich in den Händen hält. Dieser juristische Grundsatz leitet sich daraus ab, dass Händler:innen dazu verpflichtet sind, Pakete wie vertraglich vereinbart an die angegebene Adresse zu liefern und an die Person zu übergeben, die die Ware bestellt hat.
Und das ist eben nicht der Fall, wenn das Paket zunächst beim Nachbarn landet oder nur im Hausflur abgestellt wird. Schließlich tragen Händler:innen bei einem Verbrauchsgüterkauf das Transportrisiko und haften folglich für ein Verschwinden oder eine Beschädigung des Paketes. Und die Haftung geht eben erst dann auf die Kundschaft über, wenn ihr die Ware auch tatsächlich zugestellt wurde. Solange die Kundschaft das Paket aber noch nicht in den Händen hält, kann sie auch nicht für Beschädigungen oder ähnliches haftbar gemacht werden.
- Wo ist das Paket? 5 Irrtümer bei verschwundenen Sendungen
- Das Wichtigste zu Rechten und Pflichten bei Transportschäden
- Wer haftet, wenn der Kunde das Paket umleitet?
Ersatzzustellungen nur mit Einwilligung
Soweit die Theorie. Aber wie sieht das Ganze eigentlich in der Praxis aus? Schließlich ist es keine Seltenheit, dass Empfänger:innen beim Versuch der Zustellung durch den Transportdienstleister nicht zu Hause anzutreffen sind und eine persönliche Übergabe damit gar nicht möglich ist.
Daher gilt, auch wenn der Empfänger oder die Empfängerin nicht zu Hause ist, bei einer Abgabe des Paketes beim Nachbarn oder der Postfiliale oder Packstation ohne ausdrückliche Einwilligung dieses nicht als zugestellt. Erst wenn Empfänger:innen ihre Pakete abholen und tatsächlich in den Händen halten, gelten diese rechtlich als zugestellt. Etwas anderes gilt nur, wenn in eine andere als die persönliche Zustellung eingewilligt wurde.
Fazit: Grundsatz der persönlichen Zustellung
Die Aussage ist Fakt! Damit ein Paket als zugestellt gilt, muss es dem Empfänger oder der Empfängerin persönlich zugestellt werden. Pakete, die an einen Nachbarn, einen Ablageort oder etwa eine Packstation gehen, gelten rechtlich nur dann als zugestellt, wenn darin ausdrücklich eingewilligt worden ist. Ansonsten beginnt das gesetzliche 14-tägige Widerrufsrecht erst dann zu laufen, wenn der Empfänger oder die Empfängerin das Paket beim Nachbarn, der Postfiliale oder der Packstation abgeholt hat.
Habt ihr Erfahrungen mit Kunden:innen, die behaupten, ihr Paket wurde nie zugestellt? Erzählt uns davon und tauscht euch unter unserem Instagram-Post aus!
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Im Moment stehe ich unter starkem Druck seitens der Kundin.Und Und auf der anderen Seite- DPD. Ich habe deutlich und auf deutsch Adresse und Name meiner Kundin gegeben.Es wurde nichts anderes(keine Garge, Nachbrnschaft und etc) angegeben.
Die DPD hat mir einfach gesagt, dass sie das Paket in die Garage gelegt haben und deshalb wird mir niemand etwas zurückerstatten.
Die Kundin antwortet, dass sie alles überprüft hat und nichts gefunden hat. WAS soll ich das tun???
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Antwort der Redaktion
Hallo,
DPD darf das Paket nur dann in die Garage legen, wenn die Kundin das als Ablageort festgelegt hat.
Hat sie das nicht, ist es DPDs Fehler. Allerdings bringt das erst mal nicht viel. Handelt es sich bei der Kundin um eine Verbraucherin, musst du haften, sprich den Kaufpreis erstatten. Den Schaden kannst du dir dann von DPD ersetzen lassen.
Mit den besten Grüßen
die Redaktion
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Der Händler schließt mit dem Kunden einen Vertrag. In dem Vertrag sichert der Händler die Lieferung der Ware an den Kunden zu. Erfüllt der Händler den Vertrag ist alles in Ordnung. Erfüllt der Händler den Vertrag nicht, so ist er vertragsbrüchig . Umgekehrt geht das für den Kunden natürlich auch.
Der Vertrag ist erfüllt, wenn die Ware an den Kunden geliefert wurde. Wurde sie an einem Nachbarn, an die Katze von gegenüber oder wo auch immer hin geliefert, so hat der Händler den Vertrag nicht erfüllt.
Wurde im Vertrag zwischen dem Händler und dem Kunden etwas anderes vereinbart, zum Beispiel die Lieferung bis Bordsteinkante oder die Lieferung an eine Packstation, dann ist der Vertrag in dem Moment erfüllt, wenn der vom Händler beauftragte Frachtführer genau das getan hat, nämlich bis an die Bordsteinkante oder in eine Packstation geliefert.
Mir ist ehrlich gesagt nicht verständlich, warum es hier eine ellenlange Diskussion über so etwas geben muss. Es ist alles klar gesetzlich geregelt.
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Antwort der Redaktion
Hallo Mathias,
vielen Dank für die tolle Erklärung!
Mit den besten Grüßen
die Redaktion
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Im BGB § 356 Abs. 2 Nr. 1a werden zwar einige Punkte für die Zustellung und daraus resultierenden Beginn des Widerrufsrechts erklärt, aber Unklarheiten würde es dennoch geben.
"Die Widerrufsfrist beginnt" bei einem Verbrauchsgüter kauf, sobald der Verbraucher oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht Frachtführer ist, die Waren erhalten hat.
Der wichtigste Punkt dürfte folgender sein "ein von ihm benannter Dritter".
Überwiegend dürfte es so sein, dass die Paketzusteller aus reiner Bequemlichkeit versuchen die Pakete zur Not an einen Nachbarn zu übergeben.
In diesen Fällen hat der Kunde aber keinen Dritten (Nachbarn) explizit benannt, folglich kann auch die Widerrufsfrist nicht beginnen.
Hier würde wirklich erst die Widerufsfrist mit der Übergabe vom Nachbarn beginnen, wann auch immer das sein mag.
Hat der Besteller allerdings einen Dritten (Nachbarn) benannt, beginnt ab dem Zeitpunkt der Übergabe auch die Widerrufsfrist.
Grade im Bezug auf den ersten Punkt (es gibt keinen benannten Dritten) wird es also immer wieder zu Problemen kommen, zumindest wenn es die Kunden darauf anlegen.
1. Die Händler dürften nicht wissen, wann die eigentliche Übergabe vom Nachbarn an den Kunden stattgefunden hat (vielleicht erst einen Monat später)
2. Daraus würde sich auch ergeben, dass auch die eigentlich angegebene Lieferfrist nicht eingehalten würde
Über die Folgen - bezogen auf die nicht wirklich existierende Gesetzesgrundla ge - brauchen wir vermutlich nicht sprechen.
Letztendlich muss jeder für sich selber entscheiden, ob er mit der derzeitigen Gesetzesgrundla ge leben/arbeiten kann, oder nicht.
Wenn nicht, dann würde es ja auch noch die "Persönliche Übergabe", oder "Keine Nachbarschaftsü bergabe" als Zustelloption geben.
Logisch das diese Optionen natürlich mit zusätzlichen Kosten verbunden wären.
Natürlich gibt es auch Kunden mit einem Ablagevertrag (z.B. bei der DHL).
Wenn dort ein bestimmter Ablageort, oder Nachbar genannt wurde, dann beginnt die Widerrufsbelehr ung mit der dortigen Auslieferung und auch die Haftung geht dann direkt auf den Kunden über.
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Antwort der Redaktion
Hallo,
Sie haben insofern recht, als das es keinen Paragrafen gibt, in dem steht: "Pakete müssen persönlich zugestellt werden". Viel mehr ergibt sich das schlicht und ergreifend aus dem Umstand, dass der Händler die Erbringung der Leistung so schuldet, wie es vereinbart wurde und das umfasst bei einer Online-Bestellu ng nun einmal die Übergabe an die Person, die angegeben wurde.
Mit den besten Grüßen
die Redaktion
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Antwort der Redaktion
Hallo,
grundsätzlich muss der Käufer oder die Käuferin wirksam Besitz an der Sache erlangen können, sie also in den Händen halten können, damit sie als zugestellt gilt. Dieser Grundsatz ist zwar nicht ausdrücklich im Gesetz geregelt, er leitet sich jedoch daraus ab, dass Händler:innen laut Vertrag die Lieferung „wie vereinbart" abliefern müssen. Und das bedeutet nun mal an der angegebenen Adresse bei der Person, die die Ware bestellt hat und damit auch Vertragspartner ist.
Beste Grüße
die Redaktion
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wo ist das denn "gesetzlich" verankert, dass das Paket - entgegen Brief ähnliche Schreiben - erst als zugestellt gilt, wenn es in den Händen gehalten wird?
Z.B. gilt ein Schreiben vom Rechtsanwalt 3 Tage nach der Absendung als zugestellt.
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Antwort der Redaktion
Hallo,
der Grundsatz, dass Pakete erst dann als zugestellt gelten, wenn der Empfänger oder die Empfängerin sie in den Händen hält, ist gesetzlich zwar nicht geregelt, leitet sich aber daraus ab, dass die Lieferungen von Händler:innen „wie vereinbart" an die angegebene Adresse und die bestellende Person übergeben werden müssen.
Wann ein Brief als zugestellt gilt, regelt das Verwaltungszust ellungsgesetz. Die Zustellung von Briefen unterscheidet sich jedoch dahingehend von Paketen, dass Briefe in den „Machtbereich" des Empfängers oder der Empfängerin gelangen, sobald diese in den Briefkasten geworfen oder persönlich übergeben werden. Ab diesem Zeitpunkt besteht die Möglichkeit, darauf zuzugreifen. Und das geht bei Paketen eben nicht.
Beste Grüße
die Redaktion
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" gilt die Ware erst dann als zugestellt, wenn die Kundschaft sie auch tatsächlich persönlich in den Händen hält."
In der Praxis muss es ein Gesetz mit einer Nummer geben, um dies zu behaupten. Man kann es nicht einfach so nehmen und einer Transportfirma sagen. Gibt es dieses Gesetz also?
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Antwort der Redaktion
Hallo,
die persönliche Zustellung ist zwar nicht ausdrücklich im Gesetz geregelt, dieser Grundsatz leitet sich aber daraus ab, dass Händler:innen dazu verpflichtet sind, die Leistung „wie vereinbart" zu erbringen, also das Paket an die angegebene Adresse zu liefern und an die Person zu übergeben, die die Ware bestellt hat und damit Vertragspartner ist.
Beste Grüße
die Redaktion
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