Auch wenn sich Online-Händler noch so viel Mühe geben – hin und wieder kommt es zu Lieferungen defekter Ware. Nicht selten kommt es mit dem Kunden zum Streit über das Gewährleistungsrecht. Doch dieser Ärger muss nicht sein, wenn man sich als Verkäufer über seine Rechte im Klaren ist. Auch die hier aufgeworfene Frage wird uns oft gestellt.
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Grundsatz: Nacherfüllung
Ist die Kaufsache mangelbehaftet, kann der Käufer von seinem sog. Gewährleistungsrecht Gebrauch machen. Der Käufer hat die Wahl, ob er die sog. „Nacherfüllung“ in Form der Mangelbeseitigung (z.B. im Wege der Reparatur) oder die Neulieferung einer mangelfreien Sache verlangen will.
Die Nacherfüllung (also Reparatur oder Neulieferung) ist grundsätzlich vorrangig vor anderen Rechten im Gewährleistungsrecht (z.B. Minderung des Kaufpreises oder Rücktritt). Dies resultiert daraus, dass ein Vertrag geschlossen wurde. Der Verkäufer soll die Chance haben, seinen Teil des Vertrages – nämlich Lieferung einer mangelfreien Sache – noch zu erfüllen.
Geld zurück? Nicht immer!
In der Praxis verlangen Kunden häufig voreilig ihr Geld zurück. Dieses Recht auf Rücktritt, d.h. auf Rückzahlung des Kaufpreises unter gleichzeitiger Rückgabe der Ware, besteht jedoch nur unter besonderen Voraussetzungen. Der Kunde kann also nicht ohne Weiteres den Kaufpreis zurück verlangen und vom Vertrag zurücktreten.
Ein Rücktritt ist beispielsweise erst zulässig, wenn
- ein mangelhafter Kaufgegenstand vorliegt;
- die vom Käufer gesetzte angemessene Frist zur Nacherfüllung (also Reparatur oder Neulieferung) ergebnislos verstrichen ist. Eine Fristsetzung ist nicht mehr erforderlich, wenn,
- die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist, d.h. der Verkäufer zweimal erfolglos nachgebessert hat oder
- die Nacherfüllung verspätet ist, d.h. eine vom Käufer gesetzte Frist zur Neulieferung oder Reparatur erfolglos verstrichen ist oder
- an der Nacherfüllung kein Interesse mehr besteht, beispielsweise weil die Sache für einen Messeverkauf nicht mehr rechtzeitig bereitgestellt werden kann oder
- eine Nacherfüllung unzumutbar ist, beispielsweise weil die Reparatur oder Neulieferung zu lange dauert oder
- der Verkäufer eine Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert hat.
- Käufer oder Verkäufer einen Rücktritt erklärt haben.
Es kann aber auch zu einem Ausschluss des Rücktritts kommen, wenn der Mangel nur unerheblich ist.
Antwort
Es kommt darauf an, liegen die Voraussetzungen für einen Rücktritt vor, kann er sein Geld zurück verlangen.
Übrigens: In diesem Beitrag ging es ausschließlich um einen Gewährleistungsfall, der nach Ablauf der Widerrufsfrist auftritt. Generell gilt auch: Das Widerrufsrecht und das Gewährleistungsrecht sind zwei völlig unterschiedliche Dinge, die streng voneinander zu unterscheiden sind und nebeneinander bestehen.
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Ich möchte gern mal als verbraucher einmischen.
Ich kann viele Händler gut verstehen. Das geht mir als mechaniker teils auch so.
Der Verbraucher schätzt seine ware kaumnoch, ich zähle noch zu den schätzenden kunden, bei argernis poche ich jedoch auf meine rechte.
Ich habe erst ein tolles Beispiel gehabt. Ich habe mich ernsthaft geduldig gezeigt, aber nach der 5. Nachbesserung immernoch Fehler.
Letztlich wollte ich eine Teilrückerstatt ung von einem Set. Allerdings wurden hier sämtliche rabatte vom set herausgerechnet , so dass ich hätte nichts mehr von der Teilrückerstatt ung gesehen, der Händler wollte gar dass ich drauf zahle.
Nun habe ich mich dazu entschieden die letzte Nachbesserung in kauf zu nehmen und es weiter verkauft.
Das nenne ich erstmal ungerecht!!!
LG
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So muss man eben genau darauf achten, unter welchen Bedingungen man Geschäfte macht. Nutzt man zB einen Zahlungsdienst, der sehr kulant auf Kundenreklamati onen reagiert, dann unterwirft man sich dem nun einmal und muss damit leben. Denn gesetzliches Widerrufsrecht und gesetzliche Gewährleistung sind ja nur der MINDEST-Standar d, es wird keinem Verkäufer verboten, über diesen Standard hinauszugehen. Das macht er aber häufig, wenn er bei diversen Marktplätzen anbietet oder diverse Zahlungsdienste zur Abwicklung nutzt, die eben für die Käufer Rechte vorsehen, die über gesetzliche Mindeststandard s hinausgehen. Will man das konsequent vermeiden, dann muss man sich auch konsequent von diesen Marktplätzen und Zahlungsdienste n fernhalten. Deren Vorteile nutzen, dabei deren Nachteile aber ausschließen, das funktioniert hingegen nicht.
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@ Sven! Du hast absolut Recht! Ist bei mir Gebau so. Der ebay Kunde weiß genau was er an Zusatzleistunge n bekommen kann, wenn er nur einmal 'Bewertung' nennt... Im Shop habe ich absolut keine Probleme nur bei ebay.
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vielen Dank für Ihre Frage. Der Europäische Gerichtshof hat darüber entschieden und den Abzug eines Betrages für die Nutzung als unzulässig erachtet.
Die Redaktion
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Das ist schon komisch oder.!!
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Ich weiß, dass dieses von einigen Händlern so praktiziert wird. Ist das denn auch zulässig?
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Bisher hat PP bei mir nur reagiert wenn der Kunde unzufrieden war. Dann wird der Vorgang gesperrt und PP wartet bis der Vorgang bereinigt wurde. Ist dies passiert wirds Konto wieder frei gegeben.
So ists bei meiner Ware. Bei Gebraucht oder ähnliches würde ich nur Überweisung aufs Konto oder BAT akzeptieren.( Bar auf Tatze)
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Der Gewerbetreibend e wird sowohl vom Kunden beschissen als auch vom Staat!
Der Kunde hat alle Rechte und er Staat unterstützt Abmahner.
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Passiert uns auch, man kann meist ja nicht wirklich jeden einzelnen Artikel auf Herz und Nieren überprüfen. Da flutscht schon mal was kaputtes durch, was man evt. an der Umverpackung garnicht sieht. Nur dafür muss man dann als Händler auch einstehen.
Also logisch, das der alles bekommt - steht ihm meines erachtens bei einer Rückabwicklung aber auch definitiv zu sofern er die Beschädigung/De fekt nicht selbst verursacht hat. Letzteres musst du ihm aber erstmal auch beweisen, was in der Regel fast unmöglich ist, wenn nicht gerade offensichtlich.
Was natürlich schwierig wird ist dem Kunden im Zweifelsfall beizubringen, das er noch nicht auf Rückabwicklung bestehen kann, und auch nach Inanspruchnahme der Gewährleistung nicht noch Widerruf einreichen kann. Da geb ich dir gern recht, hier sitzt im Zweifelsfall jeder zwischen geschaltete Zahlungsanbiete r (egal ob PP oder Big A) am längeren Hebel und kann dir als Verkäufer seine Serviceansichte n diktieren.
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