Wir wurden gefragt: Der Käufer will nach Rücksendung defekter Ware sein Geld zurück. Hat er einen Anspruch?

Veröffentlicht: 16.03.2015 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 26.03.2015

Auch wenn sich Online-Händler noch so viel Mühe geben – hin und wieder kommt es zu Lieferungen defekter Ware. Nicht selten kommt es mit dem Kunden zum Streit über das Gewährleistungsrecht. Doch dieser Ärger muss nicht sein, wenn man sich als Verkäufer über seine Rechte im Klaren ist. Auch die hier aufgeworfene Frage wird uns oft gestellt.

Fragen© Jan Engel / Fotolia.com

Grundsatz: Nacherfüllung

Ist die Kaufsache mangelbehaftet, kann der Käufer von seinem sog. Gewährleistungsrecht Gebrauch machen. Der Käufer hat die Wahl, ob er die sog. „Nacherfüllung“ in Form der Mangelbeseitigung (z.B. im Wege der Reparatur) oder die Neulieferung einer mangelfreien Sache verlangen will.

Die Nacherfüllung (also Reparatur oder Neulieferung) ist grundsätzlich vorrangig vor anderen Rechten im Gewährleistungsrecht (z.B. Minderung des Kaufpreises oder Rücktritt). Dies resultiert daraus, dass ein Vertrag geschlossen wurde. Der Verkäufer soll die Chance haben, seinen Teil des Vertrages – nämlich Lieferung einer mangelfreien Sache – noch zu erfüllen.

Geld zurück? Nicht immer!

In der Praxis verlangen Kunden häufig voreilig ihr Geld zurück. Dieses Recht auf Rücktritt, d.h. auf Rückzahlung des Kaufpreises unter gleichzeitiger Rückgabe der Ware, besteht jedoch nur unter besonderen Voraussetzungen. Der Kunde kann also nicht ohne Weiteres den Kaufpreis zurück verlangen und vom Vertrag zurücktreten.

Ein Rücktritt ist beispielsweise erst zulässig, wenn

  1. ein mangelhafter Kaufgegenstand vorliegt;
  2. die vom Käufer gesetzte angemessene Frist zur Nacherfüllung (also Reparatur oder Neulieferung) ergebnislos verstrichen ist. Eine Fristsetzung ist nicht mehr erforderlich, wenn,
  • die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist, d.h. der Verkäufer zweimal erfolglos nachgebessert hat oder
  • die Nacherfüllung verspätet ist, d.h. eine vom Käufer gesetzte Frist zur Neulieferung oder Reparatur erfolglos verstrichen ist oder
  • an der Nacherfüllung kein Interesse mehr besteht, beispielsweise weil die Sache für einen Messeverkauf nicht mehr rechtzeitig bereitgestellt werden kann oder
  • eine Nacherfüllung unzumutbar ist, beispielsweise weil die Reparatur oder Neulieferung zu lange dauert oder
  • der Verkäufer eine Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert hat.
  1. Käufer oder Verkäufer einen Rücktritt erklärt haben.

Es kann aber auch zu einem Ausschluss des Rücktritts kommen, wenn der Mangel nur unerheblich ist.

Antwort

Es kommt darauf an, liegen die Voraussetzungen für einen Rücktritt vor, kann er sein Geld zurück verlangen.

 

Übrigens: In diesem Beitrag ging es ausschließlich um einen Gewährleistungsfall, der nach Ablauf der Widerrufsfrist auftritt. Generell gilt auch: Das Widerrufsrecht und das Gewährleistungsrecht sind zwei völlig unterschiedliche Dinge, die streng voneinander zu unterscheiden sind und nebeneinander bestehen.

Kommentare  

#15 Patte 2021-10-29 13:46
Hallo,
Ich möchte gern mal als verbraucher einmischen.
Ich kann viele Händler gut verstehen. Das geht mir als mechaniker teils auch so.
Der Verbraucher schätzt seine ware kaumnoch, ich zähle noch zu den schätzenden kunden, bei argernis poche ich jedoch auf meine rechte.
Ich habe erst ein tolles Beispiel gehabt. Ich habe mich ernsthaft geduldig gezeigt, aber nach der 5. Nachbesserung immernoch Fehler.
Letztlich wollte ich eine Teilrückerstatt ung von einem Set. Allerdings wurden hier sämtliche rabatte vom set herausgerechnet , so dass ich hätte nichts mehr von der Teilrückerstatt ung gesehen, der Händler wollte gar dass ich drauf zahle.
Nun habe ich mich dazu entschieden die letzte Nachbesserung in kauf zu nehmen und es weiter verkauft.
Das nenne ich erstmal ungerecht!!!
LG
Zitieren
#14 Eric 2015-04-06 17:08
Wenn man bei Verkaufsplattfo rmen/Bezahldien sten verkauft, die eine eigene Streitschlichtu ng vorsehen in dessen Rahmen dem Kunden nach Prüfung das Geld zu Lasten eines Verkäufers erstattet werden kann, dann handelt es sich dabei natürlich nicht mehr um ein Geschäft im allgemeinen Rechtsrahmen, der zB in diesem Artikel geschildert wird, sondern dann haben sich beide Nutzer dieser Verkaufsplattfo rm/Bezahldienst es (also Käufer und Verkäufer) auf dessen spezielle Bedingungen ausdrücklich eingelassen. Beispielsweise gelten bei Internetauktion en ja auch ganz andere Regelungen zum Vertragsschluss als nach allgemeinem, dispositivem Recht - weil sowohl Verkäufer als auch Käufer den AGB der Auktionsplattfo rm zugestimmt haben, nach der ein einmal erstelltes Angebot verbindlich ist und an den "Höchstbietende n" auch verkauft werden muss. Auch wenn es sonst solch einen Kontrahierungsz wang zB auf dem Flohmarkt natürlich nicht gibt, da kann man bei mehreren Interessenten auch an den Niedrigstbieten den verkaufen wenn der einem sympathischer ist oder es sich schlicht wieder anders überlegen und den Artikel behalten. Das geht zB bei der Internetauktion eben aufgrund des speziellen Modus, auf den sich Käufer wie auch Verkäufer zuvor mit ihrer Anmeldung und Zustimmung zu den AGB eingelassen haben, nicht mehr, wie höchstrichterli che Urteile auch häufig gezeigt haben.

So muss man eben genau darauf achten, unter welchen Bedingungen man Geschäfte macht. Nutzt man zB einen Zahlungsdienst, der sehr kulant auf Kundenreklamati onen reagiert, dann unterwirft man sich dem nun einmal und muss damit leben. Denn gesetzliches Widerrufsrecht und gesetzliche Gewährleistung sind ja nur der MINDEST-Standar d, es wird keinem Verkäufer verboten, über diesen Standard hinauszugehen. Das macht er aber häufig, wenn er bei diversen Marktplätzen anbietet oder diverse Zahlungsdienste zur Abwicklung nutzt, die eben für die Käufer Rechte vorsehen, die über gesetzliche Mindeststandard s hinausgehen. Will man das konsequent vermeiden, dann muss man sich auch konsequent von diesen Marktplätzen und Zahlungsdienste n fernhalten. Deren Vorteile nutzen, dabei deren Nachteile aber ausschließen, das funktioniert hingegen nicht.
Zitieren
#13 Nina 2015-03-21 20:41
@ NM ! Der Kunde bekommt nagelneue Ware! Benutzt die Ware! Will die Ware danach (meistens nach 13 Tageb) defekt zurück schicken. Er sagt selber die Ware ist ihm kaputt gegangen. Der Hersteller sagt die Ware wurde falsch verwendet, an die Qualitöt kann es nicht gelegen haben...Wie dem auch sei... Das ist ein Problem! Wenn er mir die Ware in einem ordentlichen Zustand zurück schickt, dann ist es ja soweit nicht problematisch, aber die defekte Ware kann ich wegwerfen! Außerdem habe ich mehrmals erlebt, dass Kunden bestimmte Geräte benutzen (Mixer, Saftoresse usw) dann nach 13 Tagen die Rücksendung melden. Die Geräte werden nicht einmal sauber gemacht und mit Essensreste an uns zurück geschickt. Das ist unverschämt! So etwas kommt NUR bei ebay Kunden vor. Ich bezahle die Hinsendekosten und bis vor kurzem auch die Rücksendekosten . Dass der Kunde nun für die Rücksendung aufkommen muss ist schon mal ein Fortschritt. Ich denke man müsste noch die Sache mit der Wertminderung bei der Rückerstattung besser klären. Momentan traut sich kein Händler auf ebay darauf zuzugreifen, da ebay Kunden erstens mit Anwalt drohen, negative Bewertung, paypal so oder so das Geld dem Kunden erstattet und vor Gericht will auch keiner...

@ Sven! Du hast absolut Recht! Ist bei mir Gebau so. Der ebay Kunde weiß genau was er an Zusatzleistunge n bekommen kann, wenn er nur einmal 'Bewertung' nennt... Im Shop habe ich absolut keine Probleme nur bei ebay.
Zitieren
#12 Redaktion 2015-03-20 09:24
Hallo ribniger,

vielen Dank für Ihre Frage. Der Europäische Gerichtshof hat darüber entschieden und den Abzug eines Betrages für die Nutzung als unzulässig erachtet.


Die Redaktion
Zitieren
#11 Sven 2015-03-19 11:59
Hallo, ich kann mich hier einigen anschließen und einigen leider nicht, ich bin auch Onlinehändler und habe gerade eine Verkaufsplattfo rm verlassen weil es dort nur gegen die Verkäufer geht und nicht gegen die Käufer, der Witz an der Geschichte ist das wenn mann die Statistik sieht und die Kunden zwischen eigenen Shop und eBay vergleicht und Bezug der Rücksendungen, Mangel,Fehlteil e oder nicht angekommene Ware nimmt ist das Verhältnis im Shop bedeutend besser als wo anders. Bsp.: eBay 100 Verkäufe mit 4 Mängel (egal welcher Art) Shop 100 Verkäufe mit 2 Mängeln ( egal welcher Art).

Das ist schon komisch oder.!!
Zitieren
#10 ribniger 2015-03-19 11:28
Wie sieht es eigentlich aus, wenn eine Nacherfüllung nicht möglich ist, da der Artikel mittlerweile nicht mehr erhältlich und nicht reparierbar ist. Darf ich als Verkäufer dem Kunden für die bis zum Defekt mögliche Nutzung des Gerätes eine anteilige Nutzungspauscha le vom Kaufpreis in Abzug bringen?

Ich weiß, dass dieses von einigen Händlern so praktiziert wird. Ist das denn auch zulässig?
Zitieren
#9 Torsten 2015-03-18 21:20
Ich finde PayPal garnicht so schlecht.
Bisher hat PP bei mir nur reagiert wenn der Kunde unzufrieden war. Dann wird der Vorgang gesperrt und PP wartet bis der Vorgang bereinigt wurde. Ist dies passiert wirds Konto wieder frei gegeben.
So ists bei meiner Ware. Bei Gebraucht oder ähnliches würde ich nur Überweisung aufs Konto oder BAT akzeptieren.( Bar auf Tatze)
Zitieren
#8 Thomas 2015-03-18 19:00
Fair ist hier in Deutschland schon lange nichts mehr.
Der Gewerbetreibend e wird sowohl vom Kunden beschissen als auch vom Staat!

Der Kunde hat alle Rechte und er Staat unterstützt Abmahner.
Zitieren
#7 NM 2015-03-18 15:51
Na der Kunde kann doch nichts dafür, dass die von dir gesendete Ware defekt ist. Da würd ich aber allemal sagen es obliegt dir als gutem Servicedienstle ister, die Rücksendung zu bezahlen. Schließlich ist dir bei der Wareneingangspr üfung der defekt nicht aufgefallen.
Passiert uns auch, man kann meist ja nicht wirklich jeden einzelnen Artikel auf Herz und Nieren überprüfen. Da flutscht schon mal was kaputtes durch, was man evt. an der Umverpackung garnicht sieht. Nur dafür muss man dann als Händler auch einstehen.

Also logisch, das der alles bekommt - steht ihm meines erachtens bei einer Rückabwicklung aber auch definitiv zu sofern er die Beschädigung/De fekt nicht selbst verursacht hat. Letzteres musst du ihm aber erstmal auch beweisen, was in der Regel fast unmöglich ist, wenn nicht gerade offensichtlich.

Was natürlich schwierig wird ist dem Kunden im Zweifelsfall beizubringen, das er noch nicht auf Rückabwicklung bestehen kann, und auch nach Inanspruchnahme der Gewährleistung nicht noch Widerruf einreichen kann. Da geb ich dir gern recht, hier sitzt im Zweifelsfall jeder zwischen geschaltete Zahlungsanbiete r (egal ob PP oder Big A) am längeren Hebel und kann dir als Verkäufer seine Serviceansichte n diktieren.
Zitieren
#6 Giant 2015-03-18 15:49
Ich schließe mich Nina an, es ist nicht mehr schön man verdient an einem Artikel 0,50 Cent Kunde schickt ohne Grund zurück und bekommt auch noch die Hinsendekosten von 5,00 € auch wieder, ist das Gerechtigkeit? ist ja kein Wunder das sich keine/keiner traut sich Selbstständig zu machen!
Zitieren

Schreiben Sie einen Kommentar

Newsletter
Abonnieren
Bleibe stets informiert mit unserem Newsletter.