Auch wenn sich Online-Händler noch so viel Mühe geben – hin und wieder kommt es zu Lieferungen defekter Ware. Nicht selten kommt es mit dem Kunden zum Streit über das Gewährleistungsrecht. Doch dieser Ärger muss nicht sein, wenn man sich als Verkäufer über seine Rechte im Klaren ist. Auch die hier aufgeworfene Frage wird uns oft gestellt.
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Ist die Kaufsache mangelbehaftet, kann der Käufer von seinem sog. Gewährleistungsrecht Gebrauch machen. Der Käufer hat die Wahl, ob er die sog. „Nacherfüllung“ in Form der Mangelbeseitigung (z.B. im Wege der Reparatur) oder die Neulieferung einer mangelfreien Sache verlangen will.
Die Nacherfüllung (also Reparatur oder Neulieferung) ist grundsätzlich vorrangig vor anderen Rechten im Gewährleistungsrecht (z.B. Minderung des Kaufpreises oder Rücktritt). Dies resultiert daraus, dass ein Vertrag geschlossen wurde. Der Verkäufer soll die Chance haben, seinen Teil des Vertrages – nämlich Lieferung einer mangelfreien Sache – noch zu erfüllen.
In der Praxis verlangen Kunden häufig voreilig ihr Geld zurück. Dieses Recht auf Rücktritt, d.h. auf Rückzahlung des Kaufpreises unter gleichzeitiger Rückgabe der Ware, besteht jedoch nur unter besonderen Voraussetzungen. Der Kunde kann also nicht ohne Weiteres den Kaufpreis zurück verlangen und vom Vertrag zurücktreten.
Ein Rücktritt ist beispielsweise erst zulässig, wenn
Es kann aber auch zu einem Ausschluss des Rücktritts kommen, wenn der Mangel nur unerheblich ist.
Es kommt darauf an, liegen die Voraussetzungen für einen Rücktritt vor, kann er sein Geld zurück verlangen.
Übrigens: In diesem Beitrag ging es ausschließlich um einen Gewährleistungsfall, der nach Ablauf der Widerrufsfrist auftritt. Generell gilt auch: Das Widerrufsrecht und das Gewährleistungsrecht sind zwei völlig unterschiedliche Dinge, die streng voneinander zu unterscheiden sind und nebeneinander bestehen.