Wir wurden gefragt: Der Käufer will nach Rücksendung defekter Ware sein Geld zurück. Hat er einen Anspruch?

Veröffentlicht: 16.03.2015 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 26.03.2015

Auch wenn sich Online-Händler noch so viel Mühe geben – hin und wieder kommt es zu Lieferungen defekter Ware. Nicht selten kommt es mit dem Kunden zum Streit über das Gewährleistungsrecht. Doch dieser Ärger muss nicht sein, wenn man sich als Verkäufer über seine Rechte im Klaren ist. Auch die hier aufgeworfene Frage wird uns oft gestellt.

Fragen© Jan Engel / Fotolia.com

Grundsatz: Nacherfüllung

Ist die Kaufsache mangelbehaftet, kann der Käufer von seinem sog. Gewährleistungsrecht Gebrauch machen. Der Käufer hat die Wahl, ob er die sog. „Nacherfüllung“ in Form der Mangelbeseitigung (z.B. im Wege der Reparatur) oder die Neulieferung einer mangelfreien Sache verlangen will.

Die Nacherfüllung (also Reparatur oder Neulieferung) ist grundsätzlich vorrangig vor anderen Rechten im Gewährleistungsrecht (z.B. Minderung des Kaufpreises oder Rücktritt). Dies resultiert daraus, dass ein Vertrag geschlossen wurde. Der Verkäufer soll die Chance haben, seinen Teil des Vertrages – nämlich Lieferung einer mangelfreien Sache – noch zu erfüllen.

Geld zurück? Nicht immer!

In der Praxis verlangen Kunden häufig voreilig ihr Geld zurück. Dieses Recht auf Rücktritt, d.h. auf Rückzahlung des Kaufpreises unter gleichzeitiger Rückgabe der Ware, besteht jedoch nur unter besonderen Voraussetzungen. Der Kunde kann also nicht ohne Weiteres den Kaufpreis zurück verlangen und vom Vertrag zurücktreten.

Ein Rücktritt ist beispielsweise erst zulässig, wenn

  1. ein mangelhafter Kaufgegenstand vorliegt;
  2. die vom Käufer gesetzte angemessene Frist zur Nacherfüllung (also Reparatur oder Neulieferung) ergebnislos verstrichen ist. Eine Fristsetzung ist nicht mehr erforderlich, wenn,
  • die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist, d.h. der Verkäufer zweimal erfolglos nachgebessert hat oder
  • die Nacherfüllung verspätet ist, d.h. eine vom Käufer gesetzte Frist zur Neulieferung oder Reparatur erfolglos verstrichen ist oder
  • an der Nacherfüllung kein Interesse mehr besteht, beispielsweise weil die Sache für einen Messeverkauf nicht mehr rechtzeitig bereitgestellt werden kann oder
  • eine Nacherfüllung unzumutbar ist, beispielsweise weil die Reparatur oder Neulieferung zu lange dauert oder
  • der Verkäufer eine Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert hat.
  1. Käufer oder Verkäufer einen Rücktritt erklärt haben.

Es kann aber auch zu einem Ausschluss des Rücktritts kommen, wenn der Mangel nur unerheblich ist.

Antwort

Es kommt darauf an, liegen die Voraussetzungen für einen Rücktritt vor, kann er sein Geld zurück verlangen.

 

Übrigens: In diesem Beitrag ging es ausschließlich um einen Gewährleistungsfall, der nach Ablauf der Widerrufsfrist auftritt. Generell gilt auch: Das Widerrufsrecht und das Gewährleistungsrecht sind zwei völlig unterschiedliche Dinge, die streng voneinander zu unterscheiden sind und nebeneinander bestehen.

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