Kunden, die online einkaufen, sollen gegenüber Käufern im stationären Handel nicht benachteiligt werden. Im Ladengeschäft können die Produkte anders als im Online-Shop begutachtet und oft sogar an- und ausprobiert werden. Im Geschäft vor Ort steht dafür ein Ausstellungsstück zur Verfügung. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll auch bei einem Einkauf über das Internet das Recht garantiert werden, eine Ware zu testen.
Der Händlerbund hat ein Hinweisblatt für Online-Händler erstellt, das die wichtigsten Fragen zum Wertersatz beantwortet.
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Theoretisch müssten wir obiger Erklärung nach also jedes Teil einzeln Fotografieren und im Shop einstellen?! Dann könnten wir einen kompletten Shop nur mit dieser Keramik aufmachen, das sind ein paar Hundert Teile. :-D
Okay, im Nachhinein war das eine blöde Idee, den Posten überhaupt zu Bestellen, aber da hängen jetzt mehrere 1000 Euro drin. Dem BGH nach müssen wir dann wohl wirklich alles einzeln Fotografieren, denn wenn das Hauptmotiv eines Tellers (z.B. ein Vogel) nicht nur verschiedene Orange-Töne haben kann, sondern auch mal in Knallrot, Lindgrün oder Marineblau vorliegt, reicht ein "Handarbeit - Abbildung ähnlich" vermutlich nicht mehr?
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