Social Media & Recht: Teil 5 – Gewinnspiele auf Facebook veranstalten

Veröffentlicht: 25.03.2015 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 22.04.2016

Gewinnspiele als Marketinginstrument erfreuen sich unter Online-Händlern immer noch großer Beliebtheit, da sie schnell und kostengünstig zu mehr Aufmerksamkeit und damit Bekanntheit verhelfen können. Auf Facebook kommt es jedoch nicht nur auf die gesetzlichen Vorschriften an. Auch Facebook schreibt vor, wie ein Gewinnspiel im Netzwerk abzulaufen hat.

Social Media

(Bildquelle Social Media Bubbles: Rawpixel via Shutterstock)

Ein Gewinnspiel ist die Aufforderung zur Teilnahme an einem Spiel, bei dem der Gewinner durch ein Zufallselement ermittelt wird. Prinzipiell muss die Teilnahme am Gewinnspiel kostenlos möglich sein. Die Veranstaltung von Gewinnspielen bedarf keiner behördlichen Anmeldung oder Genehmigung.

Die Gewinnspiel-Teilnahmebedingungen

Jedem Gewinnspiel sollten Teilnahmebedingungen zugrundegelegt werden, in denen die Details für die Teilnahme klar und eindeutig festgelegt werden; ansonsten kann eine irreführende und damit wettbewerbswidrige Täuschung vorliegen.

In den Gewinnspiel-Teilnahmebedingungen sollten u.a. angegeben werden:

  • Veranstalter
  • Teilnehmerkreis und ggf. Beschränkungen (z.B. Mindestalter)
  • Teilnahmezeitraum
  • Wie kann man teilnehmen?
  • Angabe des Gewinns
  • Hinweis zur Speicherung von Teilnehmerdaten
  • Ablauf von Gewinnermittlung, Benachrichtigung und Verteilung

Bei Veranstaltung eines Gewinnspiels sollten den Teilnehmern die vollständigen Gewinnspiel-Teilnahmebedingungen klar und deutlich angezeigt werden. Da der Platz natürlich beschränkt ist, wenn das Gewinnspiel über die Facebook-Chronik stattfindet, reicht ein deutlicher Link zu einer Unterseite.

Im Rahmen der Gestaltung rechtssicherer Teilnahmebedingungen spielt auch der Datenschutz eine Rolle. Grundsätzlich dürfen die Daten der Gewinnspielteilnehmer nur für den Zweck verwendet werden, für den sie erhoben wurden – hier also zur Bearbeitung und späteren Abwicklung des Gewinnspiels. Die Veranstaltung eines Gewinnspiels darf hingegen nicht zur Generierung von Kundendaten gewonnen werden, wenn der Teilnehmer nicht in die Verwendung seiner Daten für spätere Werbemaßnahmen ausdrücklich (d.h. durch ein gesondertes Kästchen, das aktiv angekreuzt werden muss) eingewilligt hat.

Markenrecht

Auch das Markenrecht darf nicht vergessen werden, wenn Produkte namhafter Markenhersteller in die Lostrommel kommen. Hier gilt jedoch Entwarnung: Die Verwendung fremder Markennamen ist grundsätzlich gestattet, wenn die Benutzung der Marken in einer minimalistischen Art und Weise als Hinweis auf die ausgelobten Gewinne erfolgt. Online-Händler müssen eine markenrechtliche Abmahnung nicht befürchten, wenn im Rahmen des Gewinnspiels fremde Marken genannt werden und diese Voraussetzungen einhalten (Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M., Urteil vom 05.07.2013, Az.: 3-10 O 42/13).

Koppelungsverbot

Aufgrund des in Deutschland nicht mehr geltenden Koppelungsverbotes (d.h. die Koppelung eines Gewinnspiels an einen Warenkauf) dürfen Gewinnspiele nunmehr grundsätzlich auch an den Kauf einer Ware gebunden werden (vgl. (Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. Dezember 2013, Az.: I ZR 192/12).

Es ist jedoch zu beachten, dass Warenverkauf und Gewinnspiel dann nicht voneinander abhängig gemacht werden dürfen, wenn die Verlockung zur Teilnahme am Gewinnspiel den Kunden zur Unvernunft verleitet oder unter moralischen bzw. psychischen „Zugzwang“ setzt und die Werbung im Einzelfall als irreführende Geschäftspraxis oder als Verstoß gegen die berufliche Sorgfalt einzuordnen ist.

Hausregeln beachten

Die Veranstaltung von Gewinnspielen auf Facebook ist auf zweierlei Art und Weise möglich. Entweder veranstaltet man das Gewinnspiel in seiner Chronik oder man führt ein Gewinnspiel über eine App durch. Persönliche Chroniken und Freundschaftsverbindungen dürfen nicht für die Organisation von Promotions genutzt werden (beispielsweise sind Aufforderungen wie „teile diesen Beitrag in deiner Chronik, um teilzunehmen“ oder „erhöhe deine Gewinnchancen durch Teilen in der Chronik deiner Freunde“ und „markiere deine Freunde in diesem Beitrag, um teilzunehmen“ nicht erlaubt (Punkt III E).

Promotions auf Facebook müssen folgende Elemente enthalten:

  • Eine vollständige Freistellung von Facebook durch jeden Teilnehmer.
  • Anerkennung, dass die Promotion in keiner Verbindung zu Facebook steht und in keiner Weise von Facebook gesponsert, unterstützt oder organisiert wird.

Gewinnspielteilnahme durch Klick auf den „Like“-Button

Online-Händler haben auch die Möglichkeit, auf legalem Wege „Gefällt mir“-Klicks zu sammeln, indem sie die Gewinnspielteilnahme vom Klick auf den „Like“-Button abhängig machen. Das hatte das Landgericht Hamburg in einem Urteil vom 10. Januar 2013 (Az.: 327 O 438/11) entscheiden. Das Landgericht Hamburg hat richtig erkannt, dass ein „Gefällt mir“ ohne weiteren Kommentar eine neutrale Aussage ist und Online-Händler diesbezüglich keine Konsequenzen fürchten müssen.

Praxistipp

Die Veranstaltung von Gewinnspielen kann für Online-Händler gewinnbringend sein. Ein Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche oder strafrechtliche Vorschriften kann jedoch unter Umständen zu einer kostenpflichtigen Abmahnung oder gar strafrechtlichen Verfolgung führen. Bei der Planung eines Gewinnspiels sollte daher eine genaue rechtliche Prüfung stattfinden, um Unsicherheiten bezüglich der Zulässigkeit auszuräumen und insbesondere wettbewerbsrechtliche und strafrechtliche Bedenken auszuschließen.

Man sollte aber auch die von Facebook aufgestellten Regeln beachten. Hält man sich nicht an die Facebook-Grundsätze, droht eine Beendigung des Gewinnspiels. Muss das Gewinnspiel vorzeitig beendet werden, droht ein unnötiger und peinlicher Image-Schaden.

 

Die Themenreihe im Überblick:

Teil 1 – Account-Eröffnung und Impressumspflicht

Teil 2 – Haftung für (fremde) Datenschutzverstöße

Teil 3 – Haftung für fremde Inhalte

Teil 4 – Werbung in sozialen Netzwerken

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