Ein Händlerbund-Mitglied wurde darauf hingewiesen, dass er seine Lieferschwelle nach Österreich überschritten habe und somit die österreichische Mehrwertsteuer an Österreich abführen solle. Nun fragt er uns, was es mit dieser Sache auf sich hat.
Grundsatz: Ursprungslandprinzip
Lieferungen von Deutschland nach Österreich, die zum Beispiel im Rahmen einer Internet-Bestellung getätigt wurden, unterliegen zunächst regelmäßig der Besteuerung am Ort der Versendung und damit der deutschen Umsatzsteuer, § 3 Absatz 6 Umsatzsteuergesetz (UStG). Für das Ursprungslandprinzip ist der Beginn der Versendung maßgeblich.
Beispiel: Eine österreichische Privatperson bestellt in Deutschland Waren. Liefert also der deutsche Online-Händler Waren nach Österreich aus, so ist seine Lieferung trotzdem in Deutschland zu versteuern (19 % bzw. 7 % USt), da die Versendung in Deutschland beginnt.
Viele Online-Händler kennen das aus ihrer Praxis, indem sie auf der Rechnung auch beim Versand in ein anderes EU-Land die deutsche Umsatzsteuer auszuweisen und an die deutschen Behörden abführen.
Besonderheit: sog. „Versandhandelsregelung“
Von diesem Grundsatz, dass die Besteuerung am Ort der Versendung zu erfolgen hat, gibt es jedoch eine Ausnahme. Die sog. „Versandhandelsregelung“, § 3c Absatz 1 UStG. Diese Versandhandelsregelung besagt, dass die Umsatzsteuer beim grenzüberschreitenden Versand an Privatpersonen innerhalb der Europäischen Union im Land des Empfängers zu besteuern sind, also dort wo die Versendung endet. Diese Regelung greift jedoch erst, wenn im laufenden Jahr oder im Vorjahr eine bestimmte Lieferschwelle des Ziellandes, die von Land zu Land unterschiedlich ausfallen, überschritten wurde.
Die Lieferschwelle
Die Versandhandelsregelung greift ab dem Zeitpunkt ein, ab welchem die Lieferung die Lieferschwelle überschreitet. Ab diesem Zeitpunkt findet das jeweilige nationale Steuerrecht des Empfängers Anwendung.
Beispiel: Die Lieferschwelle liegt in Österreich derzeit bei 35.000 Euro. Ein deutscher Online-Händler versendet seine Waren nach Österreich, und hat bereits Waren im Wert von 34.900 Euro nach Österreich gesendet. Liefert er nun eine weitere Bestellung nach Österreich aus, mit der er die Lieferscherschwelle von 35.000 Euro überschreitet, ist ab dieser Lieferung die österreichische Umsatzsteuer maßgeblich. Auch für das Folgejahr greift die Versandhandelsregelung noch. Das bedeutet, der deutsche Online-Händler muss beim Versand von Bestellungen nach Österreich weiterhin die nationale österreichische Umsatzsteuer ansetzen.
Fazit zur Versandhandelsregelung
Die Umsatzsteuer bei Lieferungen ins EU-Ausland richtet sich grundsätzlich nach dem Ort der Versendung. Die Umsatzsteuer richtet sich beim grenzüberschreitenden Versand an Privatpersonen innerhalb der Europäischen Union nach dem Land des Empfängers, wenn im laufenden Jahr oder im Vorjahr eine bestimmte Lieferschwelle des Ziellandes überschritten wurde, sog. „Versandhandelsregelung“.
Das Greifen der Versandhandelsregelung führt dazu, dass sich Online-Händler im jeweiligen Land umsatzsteuerlich registrieren lassen müssen. Außerdem berechnet sich die Höhe der Umsatzsteuer, die auf der Rechnung ausgewiesen und an das entsprechende nationale Finanzamt abgeführt werden muss, nach den nationalen Regelungen. Online-Händler sollten hier dringend die Hilfe eines Steuerberaters o.ä. hinzuziehen.
Kommentar schreiben
Antworten
_____________________________________
Antwort der Redaktion
Hallo Herr Fischer,
wenn eine öffentliche Stelle eine Bestellung tätigt, handelt es um eine Bestellung im B2B-Bereich. Bezüglich der Lieferschwellen befragen Sie am besten Ihren Steuerberater.
Mit den besten Grüßen
die Redaktion
Ihre Antwort schreiben
Antworten
kann ich also davon ausgehen, dass ich bei einem Versand an Private Käufer nach Österreich (und andere Länder der EU) ab 01.07. auch den geänderten Steuersatz von 16% ausweisen darf/muss?
____________________________________________
Antwort der Redaktion
Hallo Susanne,
genau, abgesehen von der Lieferschwelle (wie im Artikel) wird auch beim internationalen Verkauf und Versand die gesenkte deutsche MwSt. ausgewiesen.
Mit besten Grüßen
die Redaktion
Ihre Antwort schreiben
Antworten
Viele Grüße
Roger Gothmann
Taxdoo
Ihre Antwort schreiben
Antworten
vielen Dank für Ihre Fragen. Allerdings müssen wir Sie in diesem speziellen Fall an an einen Steuerberater oder das Finanzamt verweisen. Dort kann man Ihnen sicherlich Genaueres sagen.
Die Redaktion
Ihre Antwort schreiben
Antworten
Ihre Antwort schreiben