Gemeinsames Europäisches Kaufrecht – Die „Blue Button“-Lösung?

Veröffentlicht: 18.09.2013 | Geschrieben von: Katharina Däberitz | Letzte Aktualisierung: 18.09.2013

Sie verkaufen ins EU-Ausland? Mit dem Vorschlag der Europäischen Kommission für ein Gemeinsames Europäisches Kaufrecht (GEK) könnte der grenzüberschreitende Handel innerhalb der EU vereinfacht werden. Ob das GEK auch für Sie Vorteile bringen könnte, lesen Sie hier.

EU-Recht

Wie bereits im Juni berichtet, reichte die Europäische Kommission 2011 einen Vorschlag für eine Verordnung über ein Gemeinsames Europäisches Kaufrecht (GEK) ein. Nach der Konzeption des Entwurfs soll das GEK als eigenständiges, einheitliches Regelwerk neben dem innerstaatlichen Vertragsrecht der Mitgliedstaaten in Form eines optionalen Instruments ausgestaltet werden, sog. „Blue Button“ (blau für EU, Button für Optionalität). Bei einem optionalen Instrument obliegt es den Vertragsparteien, die Anwendbarkeit des GEK anstatt des nationalen Kaufrechts z. B. des deutschen BGB zu vereinbaren.

Welche Ziele verfolgt ein Gemeinsames europäisches Kaufrecht?

Mit dem Vorschlag der Verordnung verfolgt die Europäische Kommission das Ziel, die bestehende Unsicherheit auf Seiten der Verbraucher und Unternehmen aufgrund der Vielzahl der verschiedenen kaufrechtlichen Bestimmungen zu zerstreuen. Durch die Stärkung des Binnenmarktes und die Vereinfachung grenzüberschreitender Geschäfte soll dem Verbraucher eine größere Produktauswahl zu niedrigeren Preisen zur Verfügung stehen. Auch kleineren und mittleren Unternehmen (KMU) wird die Unterstützung bei der Erschließung neuer Märkte durch erhebliche Einsparung der Transaktionskosten in Aussicht gestellt.

Welche gravierenden Änderungen könnten auf uns zukommen?

Nach dem Vorschlag der Kommission hätte der Verbraucher die Möglichkeit, frei zwischen den verschiedenen Rechtsbehelfen im Sinne des Abhilferechts (entspricht dem deutschen Gewährleistungsrecht) zu wählen, wenn er ein fehlerhaftes Produkt gekauft hat. Ein grundsätzlicher Vorrang der Nacherfüllung – wie er aus dem deutschen Gewährleistungsrecht bekannt ist – sieht ein Gemeinsames Europäisches Kaufrecht nicht vor. Dies bedeutet, dass der Käufer die mangelhafte Sache nicht erst reparieren oder austauschen lassen muss, sondern z. B. direkt vom Kaufvertrag zurücktreten kann. Damit soll ein höchstmögliches Verbraucherschutzniveau gewährleistet werden.

Auch regelt das Konzept, dass die zweijährige Verjährungsfrist für die Geltendmachung der Mängelansprüche nicht mit Ablieferung der Sache beginnt, sondern erst mit dem Zeitpunkt, zu dem der Käufer Kenntnis von den das Recht begründeten Umständen erhielt oder hätte erhalten müssen. Tritt also der Mangel an der Sache erst Monate nach dem Kauf auf, hätte der Käufer ab diesem Zeitpunkt zwei Jahre Zeit, von seinem Abhilferecht Gebrauch zu machen.

Wie ist der momentane Stand der Dinge?

Am 9. Juli 2013 wurde der Vorschlag für ein Gemeinsames Europäisches Kaufrecht der EU-Kommission vom zuständigen Binnenmarktausschuss für Umwelt und Verbraucher abgelehnt. Es werde bezweifelt, dass der Entwurf den notwenigen Verbraucherschutz gewährleiste. Notwendig sei nach dem EU-Ausschuss vielmehr eine Annäherung der nationalen Rechte durch eine auf Harmonisierung ausgelegte Richtlinie. Dabei käme z. B. die Ausweitung der Beweislastumkehr von den bisherigen sechs Monaten auf ein Jahr in Betracht. Ein zusätzliches optionales Recht würde jedoch nur weitere Unsicherheit schaffen, anstatt diese zu beseitigen.

Ausblick für ein Gemeinsames Europäisches Kaufrecht

Es bleibt abzuwarten, ob der Rat der Europäischen Union und das Europäische Parlament den Vorschlag der Kommission unterstützen werden. Dies ist hinsichtlich der vom Deutschen Bundestag erhobenen Subsidiaritätsrüge, welche die Stützung der Verordnung auf Artikel 114 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) als Rechtsgrundlage kritisiert, fraglich. Artikel 114 AEUV eröffne lediglich die Kompetenz für die Angleichung von Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, nicht jedoch für die Schaffung einer Verordnung. Es ist noch offen, ob der „Blue Button“ den Weg für ein Gemeinsames Europäisches Kaufrecht ebnen wird.

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