Händlerbund veröffentlicht Infografik zum Widerrufsrecht

Veröffentlicht: 13.05.2015 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 11.08.2015

Dass der Gesetzgeber für online bestellte Ware ein – von Verbrauchern gerne genutztes - Widerrufsrecht vorgesehen hat, ist jedem bekannt. Für Online-Händler ist daher eine genaue Kenntnis der Widerrufsregelungen unablässig, damit bei Erhalt eines Widerrufs richtig reagiert werden kann.

Um für den Alltag gerüstet zu sein und die Grundregeln in einem Widerrufsfall zu kennen, werden die wichtigsten Rechtsgrundlagen und häufigsten Irrtümer zum Thema Widerrufsrecht in einer anschaulichen Infografik des Händlerbundes dargestellt. Wenn die Grafik nicht richtig angezeigt wird, kann sie hier als PDF heruntergeladen werden.

 

Infografik Widerrufsrecht
© Händlerbund

 

Kommentare  

#8 Ahmet 2015-05-20 11:17
Kann mich bitte jemand aufklären ob das Widerrufsrecht Weltweit oder nur innnerhalb der EU gilt?
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#7 Redaktion 2015-05-19 09:56
Hallo Sigi B.,

der Widerruf muss durch eine Erklärung gegenüber dem Unternehmer erfolgen, aus der der Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen muss. Der Widerruf ist nicht möglich durch kommentarloses Rücksenden.

Im speziellen Fall, den Sie schildern kommt es auf den Vertragsschluss und die konkreten Umstände an. Beispielsweise hängt die Beantwortung davon ab, ob der Vertrag im Fernabsatz oder im Geschäft geschlossen wurde. Danach richtet sich das Bestehen eines Widerrufsrechte s. Mit Ihrem konkreten Sachverhalt können Sie sich gerne an die Juristen des Händlerbundes wenden.


Die Redaktion
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#6 Redaktion 2015-05-18 10:17
Liebe Leser,

natürlich sollte sich inzwischen jeder Händler mit dem "normalen" Widerruf auskennen, doch die Realität sieht noch zu oft anders aus. Daher planen wir derzeit einen Leitfaden zum Widerrufsrecht und werden Ihre Anregungen gerne mit aufnehmen.

Zu Ihren konkreten Fragen:

@Jens: Die Widerrufsfrist beginnt, sobald der Verbraucher die Ware erhalten hat. Hat der Kunde die Annahme verweigert, wird man wohl davon ausgehen müssen, dass er sie gar nicht „erhalten“ hat. Er hat eine Annahme (= Erhalt) gerade verweigert. Die Frage der Tragung der Rücksendekosten ist etwas komplizierter und bedarf einer Rechtsberatung im Einzelfall.

Was die Beweislast angeht, wird diese vom Käufer getragen. Er muss nachweisen, dass er einen fristgerechten Widerruf ausgeübt hat.

@maddin: Der Umfang des Punktes "digitale Inhalte" hätte unsere Infografik leider gesprengt. Deshalb haben wir uns auf den Verkauf körperlicher Waren beschränkt. Infos erhalten Sie aber hier: onlinehaendler-news.de/.../...


Die Redaktion
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#5 Sigi B. 2015-05-14 17:46
Da muß ich Jens - leider - Recht geben.
Den "normalen" Widerruf sollte eigentlich jeder Händler längst verinnerlicht haben.

Wir haben aber z.B. auch Kunden, die - OHNE Widerruf !! - Ware retournieren, nicht einmal etwas mit ins Paket legen, so dass wir wissen, von wem da was zurück kommt. Gilt dann diese Rücksendung als Widerruf?

Und in unserem spezifischen Fall als Sattler vor Ort - wie sieht es da aus?
Ein Kunde bestellt uns mit gewünschter Ware. Diese wird vor Ort begutachtet und sogar ausprobiert. Gekauft, behalten und bezahlt. Hat dieser Kunde auch ein 14-tägiges Widerrufs- und Rückgaberecht?

Laut einem mir bekannten Rechtsanwalt wäre das so. Was sagt der Händlerbund uns Mitgliedern dazu?
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#4 Olli 2015-05-13 18:34
Kann mich hier nur dem Jens anschließen:
Ist eine schöne Darstellung, die aber jeder bereits kennt/kennen sollte!
Aber Sonderfälle/Pro blemfälle werden leider nicht behandelt.

Und gerade das ist ja für uns Händler interressant!
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#3 maddin 2015-05-13 18:32
leider fehlen hier bestimmungen für digitale bestellungen (downloads (musik, filme, spiele, daten))
da sind kunden leider noch unwissender wie sonst schon.
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#2 Armin 2015-05-13 16:50
Sehr gut Jens ....

Aber Vertrag ist Vertrag , nur beim Widerspruchsrec ht ist es nicht so. Man will den auf hohem Niveau
den Verbraucher schützen.

Im Zweifelsfall Rechtsanwalt fragen , da bekommt man bestimmt die richtige Antwort, die das Gericht allerdings nicht bestätigt.

Beweislast bei Telefon ..... Verbindungsnach weis ??? , oder Behauptung des wirtschaftlich Schwächeren, je nach Laune oder sozialer Einstellung des Richters.

Wird mitgeteilt , daß jeder Widerspruch bestätigt wird , liest der Betroffene nicht , Rückversendung durch Versicherten Versand wird ebenfalls ignoriert. Es kann Geld kosten. Auch wird kein Nachweis erbracht, da die Behauptung ja genügt, ja dazu geregelt ist, daß gleiche Versendungsform geboten ist.

Jedenfalls fehlt wie üblich , die umfassende Form verständlich und klar , es ist kompliziert und natürlich abmahngefährdet .

Andererseits wird Sorge getragen, daß der Kunde wohl besser mehrmals auf die Möglichkeit eines
Widerspruches ohne Begründung zurückgreifen kann.

Frage wer schützt eigentlich den Verkäufer vor Mißbrauch. Wieso kann es sich z.b. Amazon erlauben
die individuellen Widerspruchserk lärungen der Verkäufer durch Richtlinien ausser Kraft zu setzen und
Verkäufer mit eigenen Vorstellungen zu diskriminieren und vom Handel auszuschließen. (siehe hierzu
auch die Warnung vom Händlerbund) wüsste nicht , daß es dazu eine juristisch einwandfreie Meinung
gibt. Ein Verkäuferschutz gesetz wäre schon notwendig, wenn der Mittelstand nicht von den Import-Großkonz ernen aufgefressen werden sollte.
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#1 Jens 2015-05-13 14:42
Sehr schöne Darstellung,
aber für die meisten Händler wohl nichts neues.
Bei "normalem" Widerruf ist auch alles recht "leicht" zu beurteilen.
Gerade die Problemfälle werden hier jedoch nicht behandelt.

Wann beginnt die Widerrufsfrist wenn der Kunde z.B. die Annahme verweigert oder das Paket in einer Filiale nicht abholt. Wer trägt die daraus entstehenden Kosten (Rücklieferung von der Filiale und/oder die erneuten Zustellkosten?)

Was ist wenn der Kunde einfach zurückschickt und behauptet telefonisch widersprochen zu haben -
Wer trägt die Beweislast?

Bestimmt gibt es noch mehr Situationen, wo der Widerruf- oder die Frist nicht ganz klar ist - hierüber sollte mal berichtet werden.
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