Werbeaussagen werden als irreführend eingestuft, wenn ein beworbene Produkt beispielsweise als im qualitativ besten Zustand angeboten wird, das Produkt diese Eigenschaft jedoch gar nicht besitzt. Die Verwendung des Superlativs sollten sich Online-Händler daher genau überlegen.
(Bildquelle Beste Qualität: rizvan3d via Shutterstock)
Die Werbung mit einer Spitzenstellung ist nicht generell unzulässig. Online-Händler, die sich solcher Werbeaussagen bedienen, sollten aber in der Lage sein, die Behauptung im Streitfall nachzuweisen, denn derjenige, der sich der Werbeaussage bedient, trägt die Beweislast für dessen Richtigkeit.
Wer die „beste Qualität“ bewirbt, muss dies auch tatsächlich anbieten und im Streitfall beweisen können. Sind die Produkte der Konkurrenz „nur“ gleichwertig oder bleibt die Qualität hinter der der Konkurrenz sogar zurück, muss die die Aussage zur Vermeidung einer Abmahnung entfernt werden.
Verzichten Sie insbesondere auf folgende Formulierungen wie z.B.
- „beste“
- „höchste“
- „Top - Qualität“
- „Bestes Produkt“
- „einzigartig“
- „einmalig“
- „unschlagbar“.
Dass es im Bereich der Werbung mit einer Spitzenstellung tatsächlich auch zu Abmahnungen kommen kann, zeigt das Urteil des Landgerichts Bonn, das einen Vermittler von Mobilfunkverträgen zur Unterlassung der Werbeaussagen „in bester Netzqualität“ und „beste Netzqualität“ verurteilte (Urteil vom 18.12.2014, Az. 12 O 24/14). Das Mobilfunknetz, in dem der beworbene Tarif realisiert wurde, schnitt jedoch regelmäßig schlechter ab als die Netze anderer Netzanbieter.
Fazit zur Werbung mit einer Spitzenstellung
Wird mit einer Spitzenstellung gegenüber den Produkten der Konkurrenz geworben, ist dies nicht generell unzulässig. Online-Händler, die sich solcher Werbeaussagen bedienen, sollten jedoch in der Lage sein, die Behauptung im Streitfall nachzuweisen. Ist dies nicht möglich, sollte auf die Werbung verzichtet werden.
Bitte überprüfen Sie auch Ihre übrigen Artikelbeschreibungen unter diesem Aspekt und entfernen Sie solche Spitzenstellungsbehauptungen bzw. finden Sie weniger übertriebene Formulierungen.
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diese Aussagen sind bereits bedenklich, wenn sie nicht die besten Marken, zum besten Preis anbieten. Gleiches gilt für TOP-Service. Wählen Sie sicherheitshalb er eine mildere Formulierung.
Die Redaktion
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wir nutzen auf unserer Startseite in Texten (Artikelunabhän gig) Slogans, wie: "Die besten Marken, zum besten Preis" und sagen über uns "TOP-Service bei uns".
Ist das auch schon ein Problem? Und gilt im Bezug auf TOP-Service die Note 4,81 (sehr gut) beim Händlerbund Käufersiegel als Beleg?
Schöne Grüsse
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