SPAM-Schutz: Widerrufsbelehrung als Grafik unzulässig

Veröffentlicht: 17.10.2013 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 17.10.2013

Als Schutz vor SPAM-Angriffen, stellen Online-Händler die Widerrufsbelehrung samt der Angabe der E-Mail-Adresse oft als Grafikdatei in ihren Online-Shop dar. Doch Online-Händler sollten von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machen, wie die kurze Zusammenstellung der dazu ergangenen Urteile zeigt.

Widerrufsbelehrung als Grafik

Um einer maschinellen Lesbarkeit der E-Mail-Adresse und damit Spam-Bots zu entkommen, sieht man immer wieder, dass die Rechtstexte auf Webseiten als Grafik eingefügt wurden. Die Gerichte sehen dies jedoch als unzulässig an.

Widerrufsbelehrung als Grafik genügt nicht den gesetzlichen Bestimmungen

Das Landgericht Berlin (Urteil vom 24.06.2008, Az.: 16 O 894/07) beispielsweise begründet seine Entscheidung damit, dass bei einer Einbindung der Widerrufsbelehrung als Grafik nicht sichergestellt werden könne, dass der in der Grafik hinterlegte Text unabhängig vom verwendeten Browsertyp abrufbar ist. Außerdem bestehe die Gefahr, dass die Grafiken bei unzureichenden Internetverbindungen nicht vollständig oder gar nicht angezeigt werden können. Darüber hinaus funktioniere die Suchfunktion des Browser in Grafiken nicht und die Lesbarkeit des Ausdrucks könne eingeschränkt sein.

Auch das Oberlandesgereicht Frankfurt a.M. hat ähnlich entschieden (Beschluss vom 06.11.2007, Az.: 6 W 203/06): die Darstellung einer Widerrufsbelehrung auf der Angebotsseite bei eBay in Form einer Grafik sei wettbewerbswidrig, weil es den gesetzlichen Anforderungen nicht entspreche, wenn das Angebot auch über einen WAP-Zugang zu erreichen sei. Der Text der Widerrufsbelehrung werde dann nämlich aus technischen Gründen nicht angezeigt, wenn auf das Angebot mittels der WAP-Technik zugegriffen werde.

Außerdem ist der grundrechtliche Aspekt der Benachteiligung aufgrund einer Behinderung mit einzubeziehen, denn bei einer Einbindung der Widerrufsbelehrung als Grafik können Blinde den Text nicht ausreichend zur Kenntnis nehmen, da Blinden-Programme die Grafiken bisher wohl noch nicht auslesen können.

Übertragbarkeit auf Angabe des Impressums

Zwar gibt es bisher keine ähnlich gelagerten Gerichtsurteile zum Abdrucken des Impressums als Grafik. Jedoch kann hier nichts anderes als bei der Widerrufsbelehrung gelten, da es sich auch bei den Abgaben zur gesetzlichen Anbieterkennung um Pflichtangaben handelt.

Praxishinweis

Um eine Abmahnung zu vermeiden, sollte die Darstellung der Rechtstexte – insbesondere der Widerrufsbelehrung - nicht in Form einer Grafik sondern stets in Textform erfolgen.

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