Neben den sog. vorvertraglichen Informationspflichten (z.B. auf der Bestellübersichtsseite) müssen Online-Händler aber auch nachvertragliche Informationspflichten erfüllen. Dieser Beitrag soll Online-Händler mit den erweiterten Informationspflichten vertraut machen, welche sie nach einer Bestellung bzw. nach einem Vertragsschluss erfüllen müssen.
Warum gibt es überhaupt nachvertragliche Informationspflichten?
Grund für diese gesetzliche Verpflichtung ist, dass der Verbraucher im Falle von Streitigkeiten (z.B. im Gewährleistungsfall) auf die notwendigen Informationen dauerhaft zugreifen kann und Klarheit besteht, wer mit wem, worüber und zu welchen Bedingungen einen Vertrag geschlossen hat.
Bestellbestätigung ist Pflicht
Beim Vertragsschluss im elektronischen Geschäftsverkehr hat der Unternehmer dem Kunden den Zugang von dessen Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege (z.B. per E-Mail) zu bestätigen. Dies gilt nicht nur gegenüber einem Verbraucher, sondern auch im B2B-Handel.
Informationspflichten im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss (nur B2C)
Bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher außerdem eine Bestätigung des Vertrags, in der der Vertragsinhalt wiedergegeben ist, innerhalb einer angemessenen Frist nach Vertragsschluss, spätestens jedoch bei der Lieferung der Ware (z.B. in Papierform) oder bevor mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen wird, auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. per E-Mail, Computerfax, DVD oder USB-Stick) zur Verfügung zu stellen. Ein Hinweis/Link auf die Webseite des Unternehmers reicht nicht aus.
Die Vertragsbestätigung muss die folgenden Angaben enthalten,
- Allgemeine Geschäftsbedingungen;
- die vollständige Widerrufsbelehrung;
- vollständige Identität (Handelsname, Geschäftsanschrift, Telefonnummer, ggf. Telefaxnummer und E-Mail-Adresse);
- wesentlichen Eigenschaften der bestellten Waren oder Dienstleistungen,;
- Gesamtpreis einschließlich aller Steuern und Abgaben;
- Fracht-, Liefer- oder Versandkosten und alle sonstigen Kosten;
- Bei unbefristeten Verträgen oder Abonnement-Verträgen den Gesamtpreis pro Abrechnungszeitraum sowie ggf. monatliche Gesamtkosten;
- Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen;
- Liefertermin;
- Informationen zu außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren, soweit vorhanden;
- Hinweis auf das Mängelhaftungsrecht, sowie ggf. die Bedingungen von Kundendienst, Kundendienstleistungen und Garantien;
- Hinweis auf bestehende Verhaltenskodizes (z.B. Käufersiegel des Händlerbundes);
- Laufzeit/Mindestdauer des Vertrags oder die Bedingungen der Kündigung;
- Besonderheit bei digitalen Inhalten: Hinweise zu Funktionsweise und Verwendungshinweise digitaler Inhalte (z.B. Spiele, Apps), Hinweise zu Beschränkungen der Interoperabilität und der Kompatibilität digitaler Inhalte mit Hard- und Software (z.B. Voraussetzungen an die Hardware);
Es ist nicht schädlich, dem Verbraucher die vorstehenden Informationen bereits in der Bestellbestätigung per E-Mail zu übermitteln.
Sofern die Versendung der Rechtstexte (z.B. AGB) als pdf-Datei im Anhang an die E-Mail erfolgt, muss gleichzeitig ein Link zu einem kostenlosen pdf-Reader-Programm übersandt werden.
Besonderheit: Zahlungsinformationen
In vielen Bestellbestätigungs-Mails finden sich bereits Hinweise zur Zahlung wie die Mitteilung der Bankverbindung und eine Zahlungsaufforderung. Soll die Bestellbestätigung (Eingangsbestätigung) aber noch nicht zur Vertragsannahme und damit zu einem geschlossenen Kaufvertrag führen, dürfen keine Konto-Daten und / oder eine Zahlungsaufforderung enthalten sein. Grund: Aus objektiver Sicht ist eine Zahlungsaufforderung als Annahmeerklärung und daher als Vertragsschluss auszulegen. Auch Konto-Daten in der Bestellbestätigung erwecken den Eindruck, der Kunde sei aufgrund eines geschlossenen Vertrags zur Zahlung verpflichtet.
Übrigens: Woher Online-Händler wissen, wann ein Vertragsschluss in ihrem Shop erfolgt, erfährt man in den AGB.
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die Regelung der Vertragssprache sowie der Vertragstextspe icherung ist ein wichtiges Element der AGB. Bedauerlicherwe ise können wir hier jedoch keine verbindlichen Auskünfte zur konkreten Gestaltung der Rechtstexte anbieten, wofür wir um Verständnis bitten. Du kannst dich aber gern an die Rechtsberatung des Händlerbundes wenden. Im Rahmen der Mitgliedschaft erhältst du außerdem sichere und individuelle Rechtstexte.
Beste Grüße,
die Redaktion
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Vertragssprache und Vertragstextspeicherung
Die Vertragssprache ist deutsch.
Der vollständige Vertragstext wird von -Firma- nicht gespeichert. Kunden können den Vertragstext vor Absenden der Bestellung über die Druckfunktion des Browsers elektronisch sichern. Die AGB kann der Kunde jederzeit auch auf dieser Webseite einsehen, speichern und ausdrucken.
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vielen Dank für die sehr hilfreiche Information.
Grüße
Michael Maier
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eine zwingende Pflicht gibt es nicht. Allerdings muss der Händler in seinen AGB darüber informieren, inwiefern der Vertragstext gespeichert wird. Viele Händler kommen dieser Pflicht nach, in dem sie den Kunden darauf hinweisen, dass die AGB nach Vertragsschluss per E-Mail zugesendet werden. Es ist allerdings auch möglich, den Kunden darauf hinzuweisen, dass er die AGB selbst abspeichern muss. Dann muss der Händler auch keine AGB per E-Mail schicken. Es kommt also wie immer darauf an, wie der Händler seine AGB gestaltet hat.
Beste Grüße,
die Redaktion
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leider habe ich nirgends eine wirklich verlässliche Aussage gefunden:
Müssen die AGB zwingend als Text oder PDF-Datei in die Bestellbestätig ung oder Auftragsbestäti gung (E-Mail) eingefügt werden?
Ein Link zu den AGB in der E-Mail reicht nicht aus? Alle großen Händler (auch Amazon) haben nur einen Link zu den AGB in Ihren Mails?
Vielen Dank im Voraus.
Michael Maier
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