Social Media & Recht Teil 8 – Der Verkauf über Facebook

Veröffentlicht: 17.06.2015 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 03.02.2016

Soziale Medien könnten für viele Händler eine wahre Goldgrube sein, wenn sich ihr Potential voll ausschöpfen lässt. Doch häufig stehen die Möglichkeiten der sozialen Medien hinter den rechtlichen Voraussetzungen zurück. Wirklich abmahnfreie Systeme für den Verkauf im sozialen Netzwerk gibt es bisher nicht.

Social Media

(Bildquelle Social Media Bubbles: Rawpixel via Shutterstock)

Zahlreiche Verkäufe in Online-Shops werden über die sozialen Netzwerke, besonders über Facebook, initiiert. Warum die Kunden also nicht schon vorab abgreifen? Damit Facebook-User das Portal nicht mehr verlassen müssen, hat Facebook schon länger die Idee eines eigenen Buy-Buttons. Mit diesem Button können Nutzer ihren begehrten Artikel direkt über das soziale Netzwerk kaufen, ohne erst den "Umweg" über einen externen Online-Shop gehen zu müssen. Dabei soll das Einkaufen über Werbeanzeigen und Posts, die sowohl im News-Feed als auch auf den Unternehmensseiten selbst erscheinen, funktionieren. Der Buy-Button steht jedoch außerhalb einer Testphase noch nicht zur Verfügung.

Viele Händler nutzen für einen Verkauf über Facebook eigene Gruppen. Der Verkäufer postet dann ein Bild des zum Verkauf stehenden Produktes samt Beschreibung und Hinweisen zum Preis (und ggf. Versandkosten). Der potenzielle Käufer soll seine gewünschte Ware auswählen und per Privatnachricht Bescheid geben oder einen Kommentar zum Produktfoto abgeben, in welchem er den Kaufwunsch zum Ausdruck bringt. Der Händler teilt anschließend seine Kontodaten mit.

Abmahngefahr: Informationspflichten können auf Facebook nicht erfüllt werden

Wenn Händler jedoch Waren im Internet verkaufen wollen, müssen sie ihre vorvertraglichen Informationspflichten erfüllen und dem Verbraucher vor Einleitung des Bestellvorgangs Rechtstexte wie Impressum, AGB und Kundeninformationen sowie Widerrufsbelehrung inklusive Muster-Widerrufsformular zur Verfügung stellen. Hinzu kommt unter anderem der Gesamtpreis der Ware sowie die Zahlungs- und Lieferbedingungen. Dies ist jedoch über Facebook technisch nicht in der ausreichenden Form gewährleistet.

Eigene Schaltflächen mit den Rechtstexten, welche zentral und jederzeit auf der Facebook-Seite/in der Gruppe eingestellt werden können (also z.B. in die Hauptnavigation integriert werden, die auf jeder Seite abrufbar ist) gibt es nicht. Zwar besteht in den Gruppen die Möglichkeit, Dateien zu hinterlegen. Es ist hier aber teilweise möglich, dass jeder Teilnehmer einer Gruppe diese Dateien eigenständig ändert. Damit könnten Nutzer die Rechtstexte eigenmächtig abändern oder entfernen.

Es ist nicht ausreichend, dem Verbraucher diese Pflichtinformationen zu übersenden, nachdem er bereits eine verbindliche Bestellung aufgegeben hat.

Bloße Werbung über Facebook

Die sozialen Medien als weitere Absatzkanäle müssen Händler derzeit also noch ungenutzt lassen, da die technischen Möglichkeiten hinter den rechtlichen Voraussetzungen hinterherhinken. Ansonsten kann schnell eine Abmahnung drohen. Dies ist vor allem darin begründet, dass die Portale ihren Sitz in Übersee haben und damit wenig Interesse an den strengen europäischen Standards zum Verbraucherschutz.

Händlern bleibt damit derzeit nur die Nutzung der Portale als Werbekanal. Hier ist zwar ebenfalls den allgemein geltenden Gesetzen, Verordnungen und Richtlinien nachzukommen. So streng wie bei einem Verkauf gehen die Informationspflichten aber nicht.

Neben den gesetzlichen Vorschriften (z.B. Wettbewerbsrecht, Urheber- und Markenrecht) sind bei der Werbung auf sozialen Netzwerken vor allem die eigenen Vorschriften und Richtlinien der Betreiber zu beachten, die teilweise sehr unübersichtlich und umfangreich sein können.

Im Falle von Facebook werden neben den Werberichtlinien außerdem Nutzungsregeln, Seitenrichtlinien und Richtlinien für Promotions aufgestellt, die von den Usern eingehalten werden müssen. Mehr dazu in Teil 4 dieser Themenreihe.

Fazit

Am Ende muss man ganz klar festhalten: Soziale Netzwerke sind von ihrem Grundgedanken nicht für den Verkauf von Waren gedacht, sondern als Portal zur Präsentation von Personen und Unternehmen. Das merkt man auch an den technischen Gegebenheiten. Schon bei der Implementierung eines Impressums haben Online-Händler jahrelang Probleme gehabt. Solange hier keine Anpassung erfolgt, müssen Unternehmer also auf den zusätzlichen Vertriebskanal verzichten.

Update vom 23.06.2015

Übrigens: Die App Ecwid ermöglicht es Händlern, schnell und einfach einen Online-Shop in Ihre Web-Präsenz oder in soziale Medien zu integrieren. Die Einbindung des Ecwid-Stores soll kaum komplizierter als die Einbindung eines Youtube-Videos sein – und ist nicht auf eine einzige Web-Präsenz beschränkt. Ein Ecwid-Store kann also auf der eigenen Website oder den verschiedenen sozialen Medien integriert werden. Spezielle Rechtstexte stellt beispielsweise der Händlerbund zur Verfügung.

 

Die Themenreihe im Überblick

Teil 1 – Account-Eröffnung und Impressumspflicht

Teil 2 – Haftung für (fremde) Datenschutzverstöße

Teil 3 – Haftung für fremde Inhalte

Teil 4 – Werbung auf Sozialen Medien

Teil 5 – Veranstaltung von Gewinnspielen auf Facebook

Teil 6 – Zulässigkeit des Fankaufs

Teil 7 – Social Plug-Ins im Online-Shop

Teil 8 – Der Verkauf über Facebook

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