Für viele Kunden ist der Frust groß. Sie bestellen freudig Ware im Internet… und nicht’s passiert. Viele von ihnen sind verunsichert und lassen ihren Ärger am Online-Händler aus. Zahlreiche Online-Händler berichten uns von Widerrufserklärungen der Kunden. Wie können Händler mit dieser Situation umgehen?

(Bildquelle Post?: James Steidl via Shutterstock)
Sicherlich ergeben sich für Online-Händler viele rechtliche Fragen zum richtigen Umgang mit dem Kunden. Folgende Fragen haben unsere Redaktion jedoch am meisten ereilt:
Der Kunde erklärt vor dem Erhalt der Ware den Widerruf. Geht das überhaupt?
Das Gesetz gewährt dem Kunden ein Widerrufsrecht. Das steht schon mal fest. Im Gesetz findet sich jedoch keine genaue Regelung, ab wann er – abgesehen vom Fristbeginn – einen Widerruf erklären kann. Der Kunde kann den Vertrag also auch schon vor Erhalt der Ware widerrufen.
Was ist, wenn die Widerrufsfrist bei Zustellung schon abgelaufen ist?
Um einen solchen verspäteten Widerruf zu erkennen, ist es erforderlich zu wissen, wann denn die Widerrufsfrist beginnt und wann sie endet. Die Widerrufsfrist beginnt grundsätzlich mit Vertragsschluss (z.B. auch bei Dienstleistungen und beim Kauf digitaler Inhalte). Abweichend davon beginnt die Widerrufsfrist beim Verkauf von Waren an einen Verbraucher im Fernabsatz sobald der Verbraucher oder ein von Ihm benannter Dritter die Ware erhalten hat. Solange das Paket für den Kunden also in irgendeinem Depot „schlummert“, läuft diese Frist noch nicht.
Und wie sieht es bei Rücksendungen aus, wenn das Paket nicht rechtzeitig beim Händler eintrifft?
Das Widerrufsrecht endet bei ordnungsgemäßer Belehrung über das Widerrufsrecht grundsätzlich 14 Tage nach dem Beginn der Widerrufsfrist, es sei denn der Online-Händler hat eine längere Widerrufsfrist vereinbart. Zunächst einmal müssen Händler das Ende der Widerrufsfrist berechnen. ….
Beispiel: Der Verbraucher erhält am Montag, dem 29. Juni 2015 seinen bestellten Artikel. Übrigens: Die Ablieferung in einer Postfiliale oder Abgabe beim Nachbarn ist keine wirksame Zustellung, wenn sie nicht explizit vom Verbraucher verlangt wurde (z.B. Wunschpostfiliale, Garagenverträge). Die Widerrufsfrist beginnt am Dienstag, dem 30. Juni 2015. Die Widerrufsfrist endet mit Ablauf des 13. Juli 2015.
In diesem Zeitraum muss der Kunde also einen Widerruf erklärt haben. Dies kann er beispielsweise per Fax oder E-Mail tun. Wählt der Kunde aber die Möglichkeit, die Widerrufserklärung dem Paket beizulegen, kommt es für das rechtzeitige Ausüben des Widerrufs auf den Zeitpunkt des Absendens des Pakets an. Damit ist irrelevant, dass das Paket aufgrund von Streiks zu einem späteren Zeitpunkt als unter gewöhnlichen Lieferumständen beim Unternehmer ankommt. Ob die Post streikt oder nicht, ist für Verbraucher bei rechtzeitiger Ausübung des Widerrufs vollkommen irrelevant.
Fazit: Ein Verbraucher wahrt die Widerrufsfrist also durch die rechtzeitige Absendung der Waren (samt einer beiliegenden eindeutigen Widerrufserklärung) oder durch Ausübung des Widerrufs z.B. per Fax oder E-Mail innerhalb der Widerrufsfrist.
Korrektur: Bitte beachten Sie, dass sich in einer früheren Version des Artikels ein Fehler eingeschlichen hatte, der nun korrigiert wurde
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Kunde wartet seit vier Wochen auf (in eBay gekaufte) Ware und widerruft nun den Kauf.
Er möchtet den Artikel nun dringend bei einem anderen Händler kaufen und benötigt dafür dringend das Geld.
Wann ist Verkäufer verpflichtet, das Geld zurück zu zahlen?
Bei erhöhtem Aufkommen von Widerrufen (wie derzeit durch DHL-Streik), kann der Verkäufer vielleicht nicht alle Forderungen bedienen, da er ja von den Erlösen neue Ware gekauft hat. Die verkaufte Ware steht ja in verschiedenen DHL- Depots und wird wohl noch eine Weile dort stehen müssen.
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vielen Dank für Ihren Hinweis zum Artikel „Poststreik: Fragen zum Widerrufsrecht bei verspäteten Lieferungen“. In der Tat ist der Widerruf seit dem 13.06.2014 durch jede eindeutige Erklärung möglich. Leider kam dies durch unsere vorherige Formulierung nicht hinreichend zum Ausdruck. Wir haben den Text noch einmal angepasst und damit die geltende Rechtslage verdeutlicht.
Viele Grüße,
die Redaktion
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eine pauschale Antwort zu individuell gefertigten Produkten kann man nicht geben, da es immer auf das spezielle Produkt ankommt. Meist trifft der Ausschlussgrund gar nicht zu. Außerdem muss man im Einzelfall prüfen, ob ein Fixgeschäft vorlag, bei dem es gerade auf den bestimmten Liefertermin ankam. Eine ausführliche Rechtsberatung geben Ihnen die Juristen beim Händlerbund gerne.
Viele Grüße,
die Redaktion
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Wenn durch Autoren des hb rechtliche Informationen an die hb-Mitglieder gegeben werden, sollten diese schon korrekt sein.
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Grüße
Daniel
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