Amazon bietet für Händler die Möglichkeit, in den Shop-Einstellungen Rechtstexte zu hinterlegen. So können bei Amazon beispielsweise auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) auf der Seite „Detaillierte Verkäuferinformationen“ hinterlegt werden. Damit die AGB auch Vertragsbestandteil werden, ist etwas mehr nötig. Doch hier fangen die Probleme beim Handel über Amazon an.
Warum überhaupt AGB?
Zunächst einmal vorweg: Die Verwendung von AGB in einem Webshop ist nicht zwingend gesetzlich vorgeschrieben. Die Verwendung von AGB ist jedoch aus vielen Gründen sinnvoll und notwendig: Ein Teil der gesetzlichen Informationspflichten kann vereinfacht durch die Verwendung von AGB erteilt werden. Außerdem sind fast alle AGB davon geprägt, die Rechte der Händler zu stärken und die der Kunden zu schmälern. Sollen bestimmte Vereinbarungen abweichend vom Gesetz getroffen werden, werden diese durch AGB „unter Dach und Fach“ gebracht. So kann beispielsweise die Gewährleistungsfrist bei Gebrauchtware gegenüber einem Verbraucher in den AGB auf 1 Jahr verkürzt werden.
Wirksame Einbeziehung der AGB im Online-Handel
Es ist daher absolut üblich, AGB in einem Webshop zu nutzen. Hier liegt jedoch genau das Problem für Amazon-Händler. Denn die AGB müssen auch Bestandteil des Vertrags werden. Das werden sie im Online-Handel nicht einfach so. AGB werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie wirksam in den Vertrag „einbezogen“ werden. Bei Online-Verkäufen ist Voraussetzung dafür, dass die AGB über einen auf der Bestellübersichtsseite gut sichtbaren Link aufgerufen und ausgedruckt werden können (BGH, Urteil vom 14.06.06, Az.: I ZR 75/03). Diese Voraussetzungen können Online-Händler auf Amazon nicht erfüllen…
Keine wirksame Einbeziehung der AGB bei Amazon
Ein Verweis auf die AGB des Verkäufers ist auf der Bestellübersichtsseite derzeit nicht vorhanden. Im gesamten Bestellablauf finden sich keinerlei Hinweise auf die AGB und Kundeninformationen des Verkäufers. Vielmehr ist auf der Bestellübersichtsseite folgender Hinweis angebracht: „Bitte prüfen Sie Ihre Bestellung. Mit Ihrer Bestellung erklären Sie sich mit den Datenschutzbedingungen und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie den Bestimmungen zu Cookies & Internetwerbung von Amazon.de einverstanden.“
Die Worte „Datenschutzbedingungen“ und „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ führen nicht zu den rechtlichen Hinweisen des Verkäufers, sondern zu denen von Amazon. Im Fußbereich der Bestellübersichtsseite finden sich entsprechende Links, unter anderem zu „Unsere AGB“, die wiederum auf die Rechtstexte von Amazon verweisen.
Der in der Artikelzusammenfassung enthaltene Hinweis „Verkauf durch: (Verkäufername)“ ist verlinkt. Bei Klick auf den Verkäufernamen gelangt man in den Shop des Verkäufers bzw. nach Klick auf den Link „Detaillierte Verkäuferinformationen“ zu den Rechtstexten.
Von einem auf der Bestellübersichtsseite gut sichtbar angebrachten Link zu den AGB des Verkäufers kann also keinesfalls gesprochen werden. Der Online-Händler kann seine AGB beim Verkauf über Amazon nicht wirksam in das Vertragsverhältnis einbeziehen. Von der ausreichenden Erfüllung seiner daneben stehenden gesetzlichen Informationspflichten ganz zu schweigen.
Damit ist beispielsweise auch keine abweichende Vereinbarung über die Gewährleistungsfrist beim Verkauf von gebrauchter Ware möglich. Dem Online-Händler ist insofern eine für ihn günstige Gestaltungsmöglichkeit verwehrt. Eine Lösung kann nur Amazon durch eine Umgestaltung der Bestellübersichtsseite schaffen.
Bisher sind in der Themenreihe „Probleme bei Amazon“ erschienen:
Kontensperrung durch Verifikationsprozess
Das Anhängen an bestehende Artikel
Asics beschränkt offenbar Handel auf dem Marketplace
Der "Versand durch Amazon" und seine rechtlichen Folgen
Wenn die Produktfotos zur Qual werden
Daten- und Produktklau bei Amazon
Unzureichende Erfüllung der vorvertraglichen Informationspflichten
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