Wir wurden gefragt: Wie lange müssen Händler für Verschleißteile (z.B. Akkus) einstehen?

Veröffentlicht: 04.08.2015 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 18.08.2022

Wie jeder Online-Händler weiß, ist er per Gesetz dazu verpflichtet, einzustehen, wenn er dem Kunden eine mangelhafte Ware geliefert hat. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird dieses Recht vielfach als „Garantie“ bezeichnet. Aus juristischer Sicht handelt es sich jedoch dabei nicht um eine „Garantie“, sondern um das sog. „Gewährleistungsrecht“. Es besteht im Grundsatz zwei Jahre.

Besonders bei Zubehörartikeln und Produkten, die schnell verschleißen (z.B. Akkus, Schuhe), halten Online-Händler diesen langen Zeitraum für unverhältnismäßig. In vielen AGB findet sich daher ein Hinweis, dass die Gewährleistung bei Zubehörartikeln oder anderen Verschleißteilen (z. B. Akkus, Schuhe) auf beispielsweise 6 Monate begrenzt ist – oder sogar gänzlich ausgeschlossen ist. Zu Recht?

Gesetzliche Gewährleistungsfrist gilt auch bei Verschleißteilen

Gesetzlich ist zunächst einmal Folgendes festgehalten: Der Verkäufer haftet grundsätzlich 2 Jahre (ab Lieferung) für offensichtliche und versteckte Mängel der Sache. Bei einem Kaufvertrag zwischen einem Online-Händler (= Unternehmer) und einem Verbraucher können Unternehmer die Gewährleistung bei Neuwaren nicht einschränken. Dies gilt auch für Zubehörartikel und Verschleißteile, die als neu verkauft werden. Vielmehr kommt es bei Verschleißteilen (z.B. Akkus) auf die Frage der „Mangelhaftigkeit“ selbst an.

Mangel oder Verschleiß - Abgrenzung nur schwer möglich

Wie bereits erwähnt, haftet der Händler für Mängel. Die Sache ist nach dem Gesetzeswortlaut frei von Mängeln, wenn sie bei der Lieferung die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit eine bestimmte Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Mängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet. Ist auch hierzu nichts vereinbart, liegt ein Mangel nicht vor, wenn der Kaufgegenstand sich „für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann“.

Der Verschleiß ist hingegen ein Defekt, der dem Alter und der Laufleistung eines Produktes entspricht. Bezugspunkt ist dabei die übliche produkttypische Haltbarkeit. Verschleißerscheinungen stellen gerade keinen Mangel am Produkt dar. Liegt lediglich ein Verschleiß vor, so muss der Verkäufer nicht dafür einstehen und auch nicht kostenlos ein einwandfreies Produkt liefern bzw. das defekte Produkt reparieren.

Abnutzungs- und Verschleißerscheinungen dürfen jedoch nicht über das hinausgehen dürfen, was bei einem Artikel mit diesem Alter normalerweise üblich ist. Hier liegt genau das Problem, denn die Abgrenzung zwischen einem echten Mangel und einem bloßen Verschleiß ist in aller Regel nicht abschließend möglich und ohne Hilfe eines Sachverständigengutachters kaum zu beurteilen.

Beweislast bei Verbraucherverträgen

Wird der Vertrag zudem noch mit einem Verbraucher abgeschlossen, kommt eine Beweiserleichterung für den Verbraucher hinzu. Tritt ein Defekt am Kaufgegenstand innerhalb der ersten 6 Monate seit Lieferung auf, wird zugunsten des Verbrauchers vermutet, dass schon zum Zeitpunkt der Lieferung ein Sachmangel vorlag. Behauptet der Kunde also einen Defekt am Produkt, muss der Online-Händler das Gegenteil beweisen: dass der Kunde den Schaden beispielsweise durch unsachgemäße Verwendung hervorgerufen hat oder es sich lediglich um Verschleiß handelt.

Antwort:

Grundsätzlich muss der Händler für Defekte an Verschließteilen (z.B. Akkus) zwei Jahre lang einstehen.

Wie gut kennen Sie sich schon im Gewährleistungsrecht aus: machen Sie den Test. Lesetipp: Die häufigsten Irrtümer beim Umgang mit Mängeln.

Kommentare  

#8 Werner Postier 2023-06-07 13:56
2 Jahre gesetzliches Mängelhaftungs- / Gewährleistungs gesetz. Dieses Gesetz ist reine Augenwischerei und schränkt die Rechte der Verbraucher drastisch ein.
Bereits nach 1 Jahr tritt die Beweislast umkehr in Kraft wonach ich als Verbraucher / Kunde den Nachweis erbringen muß das dieses Gerät / Artikel schon beim Kauf defekt war.
IRRSINN. WIE SOLL DAS FUNKTIONIEREN ????
Beispiel: Kauf eines Akkus / Batterie. Nach knapp über einem Jahr defekt. Wie soll ich da den Beweis erbringen
das der Fehler schon beim Kauf vorhanden war??
Da ist nichts mit 2 Jahre gesetzlicher Gewährleistung !!!!!
Ein absoluter Tiefschlag für die Rechte der Verbraucher !!!!
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#7 Andreas Axt 2022-07-06 19:50
Wenn ein Akku nicht mal die 6 oder sagen wir 7 Monate hält ist er eigtl automatisch minderwertig oder def schon bei Auslieferung u müsste ohne wenn u aber getauscht werden ! Lg
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#6 markus e 2021-10-17 15:01
digital auslesbar ist bei einem Akku gar nichts. man kann ihn nur mittels geeigneter Hilfsmittel testen, z.B. die Kapazität bei einer gewissen Stromentnahme.
Ich vermute mal , daß wenn der Originalakku üblicherweise 400 x von komplett leer auf voll geladen werden kann und das Gerät innerhalb dieser 400 Zyklen normal nutzbar ist, dann auch der Ersatzakku zumindest annähernd an diese Werte kommen muss.
Wenn man alle 2 Tage den Akku leer macht und er nach 6 Monaten defekt ist, also nur ca 180 Zyklen schafft, dürfte das ein Hinweis sein daß ein defekt im Akku vorlag. Ob das vor Gericht als Beweis allerdings ausreicht ist fraglich
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#5 Schulz, Petra 2021-08-25 16:05
Ich habe mir im Juni 2020 ein faltbaren E-Rollstuhl gekauft. Nach meiner letzten Fahrt ist plötzlich die Lithium Batterie beim Zusammenfalten total zusammengebroch en und ließ sich nicht mehr laden. Vor dem Zusammenfalten zeigte der Ladestand noch 2 Orange Balken an.
Der Verkäufer sagte nun, das aus diese Batterien nur 6 Monate Garantie ist.
Im Internet lese ich aber, das die gesetzliche Gewährleistung 24 Monate auch für diese Batterien beträgt.
Leider, da ich diesen über Internet vom Fachhandel erworben habe, habe ich nur eine Rechnung bekommen.Vielle icht bekomme ich hier eine aussagekräftige Information.
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#4 Redaktion 2015-08-19 10:14
Hallo Salzbrenner,

vielen Dank für deine Anmerkung.

Der Gesetzgeber hat vorgesehen, dass Verbrauchern ein zweijähriges Gewährleistungs recht zusteht. Daher hat der Kunde auch nach Ablauf der ersten sechs Monate noch die Möglichkeit, den entsprechenden Beweis zu erbingen. Die Verlagerung der Beweislast auf den Verbraucher kann jedoch nicht zu einem faktischen Ausschluss des Gewährelistungs rechtes führen.

Bitte beachten Sie, dass es keine allgemeine Anzeigepflicht gibt, nach Ablauf derer der Verbraucher seine Gewährleistungs rechte gänzlich verliert.

Viele Grüße!

Die Readktion
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#3 Salzbrenner 2015-08-18 15:10
Ihr Aussage "Grundsätzlich muss der Händler für Defekte an Verschließteile n (z.B. Akkus) zwei Jahre lang einstehen." Muss ich doch gänzlich Widersprechen.
Denn durch die Beweislastumkeh r befindet sich der Kunde nach 6 Monaten in der Beweispflicht das der z.B. Akku zum Zeitpunkt der Übergabe Mangelhaft war. Hat er dies innerhalb der 6 Monate nicht angezeigt, besteht auch keine Pflicht auf eine Gewährleistung.
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#2 Redaktion 2015-08-11 09:37
Hallo Christoph Baumgarten,

vielen Dank für deine Hinweise. Unser Beitrag soll nur einen Überblick bieten und Händlern bewusst machen, dass die Gewährleistung auch bei Verschließteile n im Grundsatz nicht anders zu beurteilen ist.

Letztendlich muss stets im Einzelfall entschieden werden, ob das Produkt mangelhaft ist oder lediglich einen typischen altersbedingten Verschleiss aufweist.

Viele Grüße!

Die Redaktion
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#1 Christoph Baumgarten 2015-08-10 10:50
Dürftig recherchiert....
Es kommt z.B. auch auf die vorhergesehene und tatsächliche Kapazität an. Die Tatsächliche sollte höher sein als die vorhergesehene und sollte die ersten 6 Monate diesen Bereich auch nicht unterschreiten, soweit die Praxis. Zumindest ist dies bei Originalware so. Aber wie verhält es sich bei ALL DEN NACHBAUTEN, die nach 6 Monaten meißt alle Viere von sich strecken?
Achja, die Werte vorhergesehene und tatsächliche Kapazität sind bei Originalware digital auslesbar.
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